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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0013
Gesetzgebung in der waldburgischen Grafschaft Friedberg-Scheer
PHASEN DER GESETZGEBUNG FÜR DIE GRAFSCHAFT FRIEDBERG-SCHEER

Nachdem das Haus Thum und Taxis 1786 von den Reichserbtruchsessen von Waldburg1
die Grafschaft Friedberg-Scheer2 erworben hatte3, setzten umfassende Gesetzgebungsaktivitäten
ein, die in relativ kurzer Zeit zur Publikation einer Reihe von Gesetzen führten. Noch im
Jahr des Herrschaftswechsels wurde etwa eine Forst- und Jagd-Ordnung in Ulm gedruckt,
1790 erließ man sowohl eine Kommun-Ordnung als auch eine Instruktion für die Ammänner,
Unteramänner und andere Orts-Vorgesetzten, und 1792 schließlich konnte ein Allgemeines
Bürgerliches Gesätzbuch4 in Kraft gesetzt werden, das als Höhepunkt der legislatorischen
Maßnahmen für die Grafschaft unter den Thum und Taxis anzusehen ist.

Diese Gesetzgebung - ein Werk der Regensburger Beamten Karl Theodor Josef Freiherr
von Eberstein und Josef Franz Xaver von Epplen auf Härtenstein - hat Jürgen Nordmann in
seiner rechtswissenschaftlichen Dissertation »Kodifikationsbestrebungen in der Grafschaft
Friedberg-Scheer am Ende des 18.Jahrhunderts«5 unter Auswertung zahlreicher archivali-
scher Quellen gründlich untersucht. Dabei hat er beiläufig auf frühere legislatorische Bemühungen
für die Grafschaft durch die Reichserbtruchsessen von Waldburg hingewiesen6. Sie
sind noch nicht eingehend betrachtet worden.

Insgesamt lassen sich für die Friedberg-Scheerer Gesetzgebung drei Phasen unterscheiden.
Die erste setzt mit den Statuten ein, die Anfang des 16. Jahrhunderts erlassen und 1560 einer
grundlegenden Überarbeitung unterzogen wurden. Nach einer langen Zeitspanne ohne größere
gesetzgeberische Anstrengungen führte der (vorläufige) Abschluß der jahrhundertelangen
Auseinandersetzungen zwischen Herrschaft und Beherrschten in der Grafschaft7 zu
einem zweiten Abschnitt legislatorischer Initiative: Denn als im Jahre 1686 grundlegende
Verträge den Streit zwischen den Truchsessen und ihren Untertanen beenden sollten (sie
schufen beispielsweise die Leibeigenschaft ab), kam man überein, die alten Statuten zu
revidieren8. Doch sollte die Überarbeitung der Landesordnung, ihre Anpassung an die
neugeschaffenen rechtlichen und sozialen Verhältnisse, sich lange hinziehen. Wenn auch die

1 Grundlegende Literatur zum Hause Waldburg ist genannt bei Robert Kretzschmar, Vom Obervogt
zum Untergänger. Die Verwaltung der Grafschaft Friedberg-Scheer unter den Truchsessen von Waldburg
im Uberblick (1452-1786). In: Aus der Arbeit des Archivars. Festschrift für Eberhard Gönner. Hrsg. v.
Gregor Richter (Veröffentlichungen der Staatl. Archiwerwaltung Baden-Württemberg 44) Stuttgart
1986, S. 187 Anm.2 und passim.

2 Literatur zur Grafschaft ebd. S. 187 Anm. 5 und passim.

3 Hierzu ausführlich eine ungedruckte Freiburger Zulassungsarbeit: Gerhard Heberle, Der Übergang
der Grafschaft Friedberg-Scheer vom Hause Waldburg an das Haus Thum und Taxis. 1968.

4 Nähere Angaben zu diesen Gesetzen bei der in folg. Anm. genannten Literatur. Vgl. auch Kretzschmar
, Vom Obervogt (wie Anm. 1) S.203 mit Anm. 138-141.

5 In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte (im folgenden ZWLG) 28 (1969) S. 263-342; zu
Eberstein und Epplen ebd. S. 277ff., vgl. auch Kretzschmar, Vom Obervogt (wie Anm. 1) S. 196,
Anm. 74.

6 Nordmann (wie Anm. 5) S. 301 ff., wo die im vorliegenden Beitrag behandelten Statuten unerwähnt
geblieben sind.

7 Zu den Auseinandersetzungen vgl. Robert Kretzschmar, Leibeigenschaft und Schriftlichkeit der
Verwaltung in einem kleinen Territorium: Die Leibbücher der waldburgischen Grafschaft Friedberg-
Scheer im 16. und 17.Jahrhundert. Mit einer Edition des Leibbuchs von 1511/12. In: Zeitschrift für
Hohenzollerische Geschichte (im folgenden ZHG) (1986) S. 45 ff.

8 Staatsarchiv Sigmaringen (im folgenden StAS) Dep. 30 Friedberg-Scheer U.979: Gleicher gestalten,
weilen die unterthanen sich beschwehrt, daß sie ieweilen mit allzu grossen straffen angesehen worden
seyen, so hat man sich an selten gnädig herrschafft dahin erbotten, daß man die alte statuta, so vorhanden,
revidieren, in passibus, da es von nothen, remedieren, und kiinfftig darob halten wolle, massen man bey
diser gütlichen handlung auch das sogenante gassen geld gänzlich aufgebebt hat [= Artikel 7],

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