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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0022
Robert Kretzschmar

truchsessischen Gerichtsbarkeit zu unterstellen72. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die
Statuten, die wiederum mögliche Einbrüche in die truchsessische Obrigkeit und Gerichtsbarkeit
abwehren sollte, läßt darauf schließen, daß in nicht unbeträchtlichem Ausmaß Auswärtige
auf Friedberg-Scheerer Höfen Arbeit fanden und eine gewisse Mobilität beim Gesinde
geherrscht haben muß.

Mobilität konnte freilich auch als Bewegung in die entgegengesetzte Richtung, als Abzug
aus dem Territorium in Erscheinung treten. Diese Spielart findet in den Statuten nur in dem
Verbot Berücksichtigung, sich ohne herrschaftliche Erlaubnis einem fremden Heer anzuschließen73
.

Zur Wahrung des landesherrlichen Zugriffs auf den sich bildenden Untertanenverband,
zur rechtlichen Stabilisierung des waldburgischen Territoriums gehören auch drei Bestimmungen
aus dem Bereich des Liegenschaftsrechts. Güter dürfen ohne Zustimmung der
Herrschaft an Auswärtige weder verkauft noch verpfändet, vor allem aber nicht an Klöster
oder Spitäler veräußert werden74 - Bestimmungen, die auch andere Territorialherren der
Frühneuzeit aus den gleichen Motiven heraus erließen75. Grundsätzlich beansprucht der
Truchseß auch für sich ein Vorkaufsrecht bei Liegenschaftsgeschäften76. Diese Artikel, deren
Durchsetzung - wie Urkunden zeigen - auch energisch betrieben wurde77, greifen in das
Privatrecht ein, beschränken den Grundstücksverkehr zum Vorteil der noch zu festigenden
und auszubauenden Territorialherrschaft der Waldburg.

Die Gemeindeversammlung

Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Tendenz der Statuten - dies wurde schon
deutlich - liegt in der Abwehr alltäglicher Probleme, im konkreten Reagieren auf Zustände
und Vorkommnisse, die den Herrschaftsrechten abträglich waren. Grundsätzliche Regelungen
zur Verfassungsstruktur (d.h. zur Beziehung Territorialherr - Untertan/Landschaft78) finden
sich dagegen kaum. Lediglich die Pflicht des Erscheinens auf der Gemeindeversammlung wird
eingeschärft, unberechtigtes Auftreten auf ihr unter Strafe gestellt, die Teilnehmer an die
Geheimhaltung gebunden79. Auf weitere Vorschriften zum Gemeindeleben, man denke etwa
an die Zahl und Zuständigkeit der Gemeindeorgane, wurde - abgesehen von einer Bestimmung
für die Heiligenpfleger80 - verzichtet. Hier waren die Verhältnisse in der Grafschaft zu
uneinheitlich, lokale Gegebenheiten zu berücksichtigen und eventuell gültige Dorfordnungen
zu respektieren81.

Ausfertigung von Urkunden

In den Bereich der allgemeinen Verwaltung fällt nur noch ein einziges weiteres Statut,
welchem zufolge Urkunden ausschließlich vom truchsessischen Hofschreiber ausgefertigt
werden durften82; damit wurde eine Einnahmequelle gesichert.

72 Statut 19.

73 Statuten 22 und 23.

74 Statuten 52 und 84.

75 Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht (wie Anm. 38) S.227ff.

76 Statut 84.

77 StAS Dep. 30 Friedberg-Scheer U. 604 und 606.

78 Zur Problematik Buckle, Landschaften (wie Anm. 31), und Ders., Politische Funktion des Bauern
(wie Anm. 49).

79 Statuten 72 bis 74.

80 Statut 86.

81 Zu den dörflichen Ämtern vgl. auch Kretzschmar, Vom Obervogt (wie Anm. 1) S.201 mit
einschlägiger Literatur.

82 Statut 81.

2C


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