Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0027
Gesetzgebung in der waldburgischen Grafschaft Friedberg-Scheer

Unterschiede zwischen den Statuten von 1510 und 1512

Greifen wir nochmals auf die ältere Version der Statuten zurück. Wir sagten bereits, daß
man 1512 weitgehend wörtlich die frühere Landesordnung übernommen hatte112. Wo liegen
nun die Abweichungen, und wie lassen sie sich erklären?

Verschärft sind gegenüber den Statuten des Sonnenbergers die Bestimmungen zur Leibeigenschaft
. Artikel 15, der es allen Freien untersagt, sich einem fremden Leibherren zu
verpflichten, hatte im Gesetzestext von 1510 noch gefehlt. Desgleichen jene beiden Paragraphen
, die zum einen grundsätzlich für jeden Aufenthalt in der Grafschaft die zuvor erfolgte
Aufenthaltserlaubnis verlangen113 und die es zum anderen untersagen, daß ein Gut an eine
nicht in Friedberg-Scheer ansässige Person verpfändet wird114. Welche territorialpolitischen
Tendenzen sich in der Ergänzung dieser Artikel niedergeschlagen haben, muß nicht näher
erläutert werden.

Ebenfalls neu eingeführt wurde 1512 auch die Bestimmung, daß jedem, der sich ohne
Erlaubnis »reisweis« aus der Herrschaft entfernt, zusätzlich zu einer schon 1510 vorgesehenen
Geldstrafe Weib und Kinder nachzuschicken sind115, eine Strafverschärfung mit dem Ziel der
stärkeren Abschreckung.

Einige bei der Überarbeitung des Gesetzestextes vorgenommene Veränderungen entsprachen
den Interessen der Untertanen. Sie berühren vor allem den Schutz des bäuerlichen
Eigentums. So ist 1512 eine Bestimmung neu aufgenommen, mit der eine Geldstrafe für die
Zerstörung von Einfriedungen festgelegt ist116. Und die Strafgewalt für unabsichtliche Eingriffe
in nachbarliches Eigentum ist nicht mehr dem Truchsessen (der freilich wohl auch
Wichtigeres zu entscheiden hatte) vorbehalten, sondern dem Gemeindegericht überlassen117.
Daß die Bandbreite für das Strafmaß bei Fällen erweitert wurde, in denen man Kindern bzw.
Ehalten ohne Kenntnis der Eltern bzw. des Meisters etwas abgekauft hatte, dürfte ebenfalls
kaum auf herrschaftliche Initiative erfolgt sein118.

Der zentrale Unterschied119 zwischen den beiden Versionen liegt aber darin, daß bei der
1512 vorgenommenen Redaktion folgende Bestimmungen ersatzlos gestrichen worden sind:

Item es sol nieman anfahen schniden onerlopt deß amptmans; pen I Ib. d.

Och niemand in das wisch tryben denn mit sinem und deren dartzu verordnet sint erlopnus bi

pen I Ib. d.

Item eß sol nieman kain garben in füren noch vasen, es sig dann zuvor verriebt durch die
geschwornen landtgarber und zehend knecht bi pen I Ib. d.

Item welcher ein hengst under die ander roß odern vich, daß verpotten ist, under ander vich
schlecht, kompt umb I Id. d.

Item welcher ain acker vor sant Michels tag bestreicht kompt umb I Ib. d.

Die Erklärung für den Wegfall dieser Artikel ist einfach. Sie alle berühren den Bereich der
bäuerlichen Arbeit, stellen Vorschriften für die agrarische Bewirtschaftung dar. Dafür aber
gab es Dorfordnungen, die etwa Feldbestellung und Ernte im einzelnen regelten und die von
Ort zu Ort in jahrhundertelanger Tradition variierten. Solche lokalen Rechtstexte, wie sie uns

112 Vgl. oben S. 13.

113 Statut 21.

114 Statut 53.

115 Statut 23.

116 Statut 78.

117 Statut 34.

118 Statut 54; der letzte Satz hatte 1510 noch gefehlt.

119 Einige in diesem Zusammenhang unbedeutende Unterschiede seien hier übergangen. Nicht unerwähnt
soll jedoch bleiben, daß in der Überlieferung der Statuten von 1510 auf diese von gleicher Hand
eine Frevelordnung für den truchsessischen Ort Nusplingen sowie die Gerichts- und Appellationsordnungen
der Grafschaft Friedberg-Scheer folgen.

25


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0027