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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0030
Roben Kretzschmar

Das übernommene Vorwort - das ist gegenüber 1512 neu - verpflichtet die Untertanen zur
Anzeige aller Gesetzesverstöße; und den truchsessischen Amtsträgern (Ober- und Untervogt,
Ober- und Unteramtleuten) wird ausdrücklich befohlen, alle Delinquenten unnachläßlich zu
strafen. Dafür, daß der Bevölkerung die Bestimmungen der Landesordnung regelmäßig
eingeschärft werden, wird Sorge getragen, indem der Auftrag erteilt wird, die Statuten
alljährlich bei den Gerichtsbesetzungen zu verlesen. Anders als 1512 ist diesmal der Änderungsvorbehalt
des Landesherren ausdrücklich fixiert133.

Waren die früheren Statuten noch relativ ungegliedert zu Papier gebracht worden, so hat
man 1560 dem Gesetzestext eine klare Gliederung gegeben und jeden Artikel einem Abschnitt
zugeteilt. Die Überschriften der einzelnen Einheiten erscheinen im Anschluß an das Vorwort
als Inhaltsverzeichnis und lauten wie folgt134:

[1] Verbott des gotzlestern.

[2] Von auffrueren und stürm schlahen, auch wann feur außgeet, wie es solle gehalten

werden.
[3] Die thodschläg belangend.

[4] Von fridnemen und -geben und was gegen den fridbrecher fürgenomen werden soll.
[5] Von frävenlichen und thätlichen handlungen, so ain person gegen der andern möchte

begeen, und wie dieselbigen sollen gestraft werden.
[6] Von schmehworten, und welcher wider ain urtel redte.
[7] Wellchermassen die feldtdieb sollen gestrafft werden.
[8] Vom spilen.

[9] Vom ehebruch, leichtfertiger beywonung und huererey.
[10] Vom Zu- und voldrinckhen.
[11] Von hochtzeiten und schenckhinen.

[12] Von den leibaignen leuten, wie es mit denselbigen soll gehalten werden.

[13] Wie diejenigen, so in die herrschaft begeren zu zu ziehen, sollen angenomen, auch

diejehigen, so zu ieren tagen khommen, wie es mit denselbigen ierer huldigung halb soll

gehalten werden.
[14] Von den dienstkhnechten und ehehalten.

[15] Von wierten in unser oberkhait gesessen, wie es mit denselbigen, dartzu auch wein-, brot-
und flaischschawens, auch der maß und meß et cetera halber, solle gehalten werden, und
das unsere amptleut und gericht ierenthalb in einsehen haben sollen.

[16] Das niemand one erlaubtnus auß der herschafften ziehen solle.

[17] Wie es mit zuesamenberueffung der gemainden solle gehalten werden.

[18] Von ligenden güetem, wie und wellcher gestalt, auch wem dieselbigen mögen verkhaufft
werden.

[19] Vom undergang und offen marckhen.

[20] Wellchermassen die gleubiger zue gebüerender bezalung khommen mögen.

[21] Wie es mit den höltzern, waidwerckh und andern gemainen articuln gehalten werden soll.

Die Statuten von 1560 waren demnach in zwei Arbeitsgängen entstanden. Zunächst hatte
man die Württembergische Landesordnung von 1552 durchgesehen, um Anregungen zu
erhalten und um Bestimmungen zu übernehmen, die auch für Friedberg-Scheer geeignet
erschienen und mit gesetzgeberischen Zielsetzungen der Waldburg übereinstimmten. Sodann

133 Vgl. unten im Anhang Text6; die Formel ist freilich aus der württembergischen Vorlage übernommen
(Reyscher, wie Anm. 130, S. 195).

134 Ebd.: Register der articl meins gnedigen kern Statuten, wie die in der Ordnung ainander nach
volgendt. Das Vorwort ist unter der Rubrik Vorred hier aufgeführt, der Schlußteil als Beschließliche
Disposition und vorbehält und urkhund. - Die in eckige Klammern gesetzte Durchnumerierung der
Rubriken wurde vom Verf. vorgenommen.

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