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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0032
Robert Kretzschmar

Zeiten beschränkt139; weitergehende Verbote des unmäßigen Luxus waren für die eher
bescheidenen Friedberg-Scheerer Verhältnisse offensichtlich nicht nötig.

Unverändert übernommen aus der älteren Gesetzesfassung sind die Bestimmungen zur
Leibeigenschaft. Zusätzlich sind sie jedoch um zwei Abschnitte ergänzt, die in der Schärfe des
Vorgehens gegen konkurrierende Leibherren im Territorium über die früheren gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehen. Alle Leibeigenen fremder Herren, die nicht mit Gütern derselben
belehnt sind, sollen sich - so wird befohlen - zwischen der Publikation der Statuten und
dem darauffolgenden Weihnachtsfest ihrer Leibeigenschaft entledigen und darüber dem Oberoder
Untervogt zu Scheer den Nachweis erbringen bzw. andernfalls das Territorium räumen.
Hinter der Verfügung steht unverkennbar der Versuch, die Leibeigenen Dritter auf die Güter
derselben zu beschränken und eingetretene Fälle einer Aufsplitterung von leibrechtlichen und
grundherrlich begründeten Abhängigkeiten zu überwinden. Die Lokalleibeigenschaft ist noch
nicht angestrebt, wohl aber das Bemühen, andere Leibherren aus Friedberg-Scheer herauszudrängen
, gegenüber 1512 nochmals verstärkt. Auf diese Zielsetzung läßt sich auch die zweite
neueingeführte Bestimmung zur Leibeigenschaft zurückführen: Niemand darf als Einwohner
angenommen werden, es sei denn, er beweise durch mannrecht und urkund, daß er keinem
fremden Herren mit Leibeigenschaft verbunden ist140.

Dem überarbeiteten Gesetzestext lassen sich auch verwaltungsorganisatorische Änderungen
, die seit 1512 eingetreten waren, ablesen. So ist die Beamtenschaft stärker hierarchisiert.
War 1512 vorgeschrieben worden, daß man beim Läuten der Sturmglocke dem Ammann zu
gehorchen habe, so muß man nun etwa für das rhathauß oder für deß negstgesesßnen
oberamtmans heußliche wohnung lauffen, daselbst von unsern ober- und undervögten,
burgermaister oder amptleuthen beschaids gewertig sein und demselben gehorsamblich nach-
khommen. Während in der älteren Fassung von den herrschaftlichen Beamten nur der Ammann
, der die Herrschaft auf der lokalen Ebene zu vertreten hatte, zu greifen ist, treten 1560
Ober- und Untervogt als die entscheidenden Verwaltungsorgane in Erscheinung; wo früher
vom Ammann die Rede war, ist nun die entsprechende Stelle durch den Passus ober- und
untervögte oder amtmann ersetzt, ist der Gesetzestext den während der ersten Hälfte des
16. Jahrhunderts ausgebildeten Verwaltungsstrukturen angepaßt worden141.

Einzelne Unterschiede142 zu den früheren Statuten sind als gesetzgeberische Reaktion auf
aktuelle Probleme zu interpretieren. Nicht ohne Anlaß dürfte ein ganzes Kapitel zum Obst-
und Felddiebstahl durch Kinder aus der Württembergischen Landesordnung übernommen
sein143. Eine detaillierte Regelung der Weinschau nennt als Grund für das Gesetz die tägliche
Klage über Unkorrektheiten von Wirten. Verschärfte Bestimmungen zum Holzfrevel144

139 Von hocbtzeiten und schenckinen. Nachdem auch die täglich erfarung gibt, das mit uhermessigem
Unwesen, so auf den hochleiten und schenckhinen uffgewendt, der gemain man hochlich heschwerdt
wurdet und dann des Hayligen Reychs außgangne policey jeder obrigkhait aufferlegt, hierinnen gebürlichs
ainsehen zu thuen und leidenliche maß und Ordnung fürzunemen, so wollen wier das hinfüro auf ainiche
hochtzeit von den hefreundten mer nit dann baiderseitz vatter und mueter, geschwistrig und geschwistrige
khinder geladen, auch jemands daruf von den hefreundten ausserhalb vatter und mueter nit merers an
gellt oder geldts werdt dann funffzehen kreitzer schenckhen und verehren und sonst in der zech der
schenckhin ain person nit über ain maß weins, was die zu jeder zeit gelegen, verzeren solle, bey straf fünf
pfundt penning. Zur Beschränkung des Aufwands bei Festlichkeiten, den die frühneuzeitlichen Landesherren
im Auftrage des Reiches gesetzlich zu regeln hatten, vgl. Lieberich (wie Anm. 102) S. 360 ff.

140 Vgl. hierzu auch Kretzschmar, Leibeigenschaft (wie Anm. 7) S.50.

141 Vgl. Ders., Vom Obervogt (wie Anm. 1).

142 Geringfügige Abweichungen zwischen den Versionen seien hier wiederum unberücksichtigt. Als
bedeutsam ist noch festzuhalten, daß 1560 in zahlreichen Artikeln die Höhe der falligen Bußgelder nach
Orten differenziert ist, die landesweite Einheitlichkeit in diesem Punkt also vor lokalen Sonderregelungen
zurückzustehen hatte.

143 Reyscher (wie Anm. 130) S. 201.

144 Die Bußgelder sind gegenüber den Statuten 37 und 38 von 1512 auf 3 bzw. 2dn. erhöht.

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