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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0033
Gesetzgebung in der waldburgischen Grafschaft Friedberg-Scheer

erklären sich daraus, daß die wäldt und höltzer und unsere forstliche obergerechtigkeit in
großen abgang kommen145. Und aus gegebenem Anlaß (aus sondern bewegenden Ursachen ist
unser ernstlich bevelch und willen) wird untersagt, Gemeindeversammlungen ohne vorherige
Genehmigung durch den Truchsessen oder seine Beamten einzuberufen146. Wollte man eine
sich schon regende Opposition in den Dörfern unter Kontrolle halten147?

AUSBLICK AUF DIE REVIDIERTEN STATUTEN VON 1749

Mit den überarbeiteten Statuten des Jahres 1560 fanden die gesetzgeberischen Aktivitäten
der Waldburg für die Grafschaft Friedberg-Scheer auf einen längeren Zeitraum ein Ende.
Reichserbtruchseß Christoph und spätere Nachfolger Wilhelms d.J. publizierten die Statuten
zwar jeweils neu, aber stets mit unverändertem Text; sogar die Vor- und Schlußreden wurden
stereotyp übernommen148. Und wenn auch das beginnende 17. Jahrhundert manche Einzelverordnung
brachte149, so wurde eine grundlegende Neubearbeitung der Landesordnung doch
erst Mitte des 18. Jahrhunderts zum Abschluß gebracht - lange nachdem durch die Aufhebung
der Leibeigenschaft die Statuten von 1560 revisionsbedürftig geworden waren150.

So verwundert es auch nicht, daß Reichserbtruchseß Joseph Wilhelm Eusebius in seiner
Vorrede zu der 1749 neu publizierten Landesordnung151, die in vielen Passagen wiederum auf
die früheren Statuten zurückgeht152, nicht etwa den Wegfall der Leibeigenschaft als Anlaß der
Neubearbeitung angibt; dieser Punkt wird stillschweigend übergangen. Vielmehr sei es
notwendig gewesen - so der Graf von Friedberg und Trauchburg -, die früheren Statuten
durch Regelungen zum Kontraktenwesen und zu den Heiratspakten, zum Gläubigerwesen
und zum Güterrecht, zum Testamentswesen und zum Erbrecht zu ergänzen, da es wegen
fehlender Gesetze in diesen Bereichen zum öftern grosse klage und streitt gegeben habe. Die
Landesordnung von 1560 war folglich vor allem in privatrechtlicher Hinsicht einer Revision
unterzogen worden.

Doch das ist dann schon ein neues Thema; die umfangreichen Statuten von 1749 sollen
einer eigenen Untersuchung vorbehalten bleiben.

145 So der Text, der im folgenden festlegt, daß die Wälder new getreulich und fleißig gehäuet und
gewannen, auch tag und nacht gute achtung darauf gehabt werde, so lang und viel, bis die vor dem wieder
wohl erwachsen seien, alles nach unser oder unserer amtleuth erkanntnus

146 So der Zusatz zu den Statuten 72 bis 74 von 1512.

147 In Oberschwaben versuchten zahlreiche Landesherren die Gemeindeversammlung von der herrschaftlichen
Erlaubnis abhängig zu machen und unter Aufsicht zu stellen: Ernst (wie Anm. 98) S. 340f.

148 StAS Dep. 30 Friedberg-Scheer Rep. II K. IV. F. 1 Nr. 2/3.

149 Ebd., wo z.B. die oben in Anm.99 und 105a erwähnten Gesetze überliefert sind sowie eine
Verordnung gegen Zauberei und Sodomie von 1619, eine Hochzeitsordnung (ohne Datum) und zwei
Verordnungen von 1626 gegen Hehlerei und gegen Verschwendung. Schon 1581 hatte Reichserbtruchseß
Christoph eine gesonderte Kirchenordnung publiziert (ebd.); 1626 erließ Reichserbtruchseß Wilhelm
Heinrich eine verschärfte Verordnung gegen das Gotteslästern (StAS Dep. 30 Friedberg-Scheer U. 843).

150 Vgl. oben S. 11.

151 StAS Dep. 30 Friedberg-Scheer Rep. II K. IV F. 1 Nr. 1; vgl. auch oben Anm. 10.

152 Vgl. oben Anm. IIa.

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