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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0084
Andreas Zekorn

Das andere Kriterium war der Stand, der vor der Aufnahme angegeben werden mußte:... der
Name und Stand des die Aufnahme Wünschenden (wird) durch acht Tage im Lesezimmer
aufgelegt210. Mit dieser Angabe mußte das neue Mitglied seinen entsprechenden Rang und
seine Bildung nachweisen, die die Teilnahme an der Gesellschaft rechtfertigten. Auf diese
Weise kommt schon in den Statuten eine inoffizielle Auswahl zum Vorschein. Eine offizielle
Einschränkung des Mitgliederkreises hätte vermutlich gegen das demokratische Selbstverständnis
des Vereins verstoßen211.

Das Aufnahmeverfahren selbst ging so vor sich: Wer aufgenommen werden wollte, mußte
sich beim Direktor oder Ausschuß anmelden, worauf sein Name und Stand im Lesezimmer
ausgelegt wurden. Einwendungen von Seiten der Mitglieder konnten während acht Tage an
den Ausschuß gerichtet werden212. Die eigentliche Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung
lag 1825 allein beim Ausschuß, die Mitglieder konnten nur Einwände vorbringen213. Seit
1840 lag dann die letzte Instanz bei den Mitgliedern selbst. Der Ausschuß hatte zwar ein
Vorentscheidungsrecht, der Antragsteller konnte sich jedoch an die Plenarversammlung
wenden, in der eine geheime Abstimmung erfolgte. Bei einer }A Mehrheit wurde er in den
Verein aufgenommen214. Dieses Verfahren bot also genügend Möglichkeiten, einen unliebsamen
Bewerber auszuschließen. Interessant ist die Verschiebung der Aufnahmeentscheidung
vom Ausschuß zur Plenarversammlung. Sie ist ein erstes Anzeichen für eine Demokratisierung
des Vereins.

Die ordentlichen Mitglieder hatten im Prinzip von Anfang an die gleichen Rechte. Die
Rechte bestanden im gleichen Stimmrecht, der Wählbarkeit, dem Vorschlagsrecht, dem Recht,
die Vereinseinrichtungen zu benutzen, Fremde einzuführen und Familienmitglieder mitzubringen215
. Das Stimmrecht betraf 1825 nur die Wahl des Ausschusses und die Abstimmung
bei eventuellen Statutenänderungen216. Später wurde es erweitert auf die Abstimmung beim
Aufnahmeverfahren217 und auf Abstimmungen in der Plenarversammlung überhaupt218.

Nur den fürstlichen Vereinsmitgliedern wurden 1825 noch gewisse Sonderrechte eingeräumt
. Zum einen betraf dies die Zeitschriftenzirkulation, wobei die gnädigste Herrschaften
die Zeitschriften zuerst erhielten219. Zum anderen wurde bestimmt, daß an denjenigen Tagen,
wo die gnädigsten Herrschaften anwesend sind, nicht geraucht werden dürfe220. In den
späteren Statuten fielen diese Bestimmungen weg. Unterschieden wurde noch zwischen
ansässigen und auswärtigen Mitgliedern, wobei letztere gewisse Vorzüge bei der Zeitschriftenzirkulation
genossen221, sowie Ehrenmitgliedern, die kein Stimmrecht besaßen und bei der
Zeitschriftenzirkulation nicht beteiligt waren222. In den Statuten von 1888 wurde dann mit
dem §13 eine sehr wichtige Neuerung eingeführt. Alleinstehende Damen konnten mit den
Rechten und Pflichten der auswärtigen Mitglieder aufgenommen werden223. Diese Regelung

210 Statuten, Museum, 1840, §2, und ähnlich Statuten, 1825, §3.

211 Vgl. dazu auch Nipperdey (wie Anm. 13) S. 184 ff. »Da die Voraussetzung der Mitgliedschaft
Bildung und Bildungsinteresse war, blieb der Kreis der möglichen Zugehörigen beschränkt ... Die
ständische Differenzierung wurde durch die neue Bildungsdifferenzierung ersetzt...« (ebd., S. 186).

212 Statuten, Museum, 1825, §3, und Nachtrag, d.; Statuten, 1840, §2; Satzungen, 1888, §3.

213 Statuten, Museum, 1825, §§3,4.

214 Statuten, Museum, 1840, §2. 1888 genügte zur Aufnahme die absolute Mehrheit (Satzungen, 1888,
§§3,20).

215 Statuten, Museum, 1825, §§5, 10, 11.

216 Ebd., §11.

217 Statuten, Museum, 1840, §2.

218 Statuten, Museum, 1840, § 18, und Satzungen, 1888, §§ 14-22.

219 Statuten, Museum, 1825, § 18.

220 Ebd., Nachtrag, 1.

221 Ebd., § 18, und Nachtrag, c. 2.

222 Ebd., § 33, und Nachtrag, 5.

223 Satzungen, Museum, 1888, § 13.

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