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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0086
Andreas Zekorn

Ausschußmitglieder239. Mit einer ungeraden Mitgliederzahl sollte einer Entscheidungsunfähigkeit
des Ausschusses vorgebeugt werden. Die Aufgabe des Ausschusses bestand 1825
allgemein in Beschlußfassungen für den Verein. Eingeschränkt war seine Entscheidungsautorität
nur in finanzieller Hinsicht: Er durfte keine Schulden machen240. Einspruch von sehen der
Mitglieder war nur bei bedeutenden Beschlüssen des Ausschusses möglich241. Der Ausschuß
besaß also einen relativ großen Entscheidungsspielraum.

Durch die Einführung der Plenarversammlung 1840 wurde die Entscheidungsautorität des
Ausschusses zum ersten Mal eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung erfuhren die Befugnisse
des Ausschusses in den Satzungen von 1888, als sein Aufgabenbereich hauptsächlich in
Abhängigkeit von der Plenarversammlung definiert wurde. Der Ausschuß hatte die Anträge
für die Plenarversammlung vorzubereiten, deren Beschlüsse auszuführen und zu beurkunden,
ihm oblag, die Verwaltung der Museumsgesellschaft nach Maßgabe des Haushalts-Voranschlages
, der vom Plenum verabschiedet war, und der sonstigen Beschlüsse der Gesellschaft. Er
stellt(e) insbesondere die Bediensteten (!) der Gesellschaft dar242. Die Rechte der Plenarversammlung
waren nun positiv definiert, und die Entscheidungsautorität lag in stärkerem Maß
beim Plenum.

Einen vergleichbaren Kompetenzabbau erfuhr auch das Amt des Direktors. 1825 fielen
ihm folgende Rechte und Pflichten zu: Die Aufsicht über die Verwaltung des gesamten
Museums, die Einberufung des Ausschusses, der Vorsitz in jeder Versammlung243 und das
Votumdezißivum in den Ausschußsitzungen244 bei eventueller Stimmengleichheit, falls ein
Mitglied fehlte; ferner hatte er die notwendigen Ermahnungen an einzelne Mitglieder persönlich
... zu machen245. 1840 kam noch die Aufgabe hinzu, die Plenarversammlung einzuberufen246
. In ihr besaß er auch die entscheidende Stimme bei Stimmengleichheit. Doch 1888
wurden seine Aufgaben stärker in Abhängigkeit vom Ausschuß definiert, ebenso wie ihm die
entscheidende Stimme im Plenum genommen wurde. Nun hatte er die Beschlüsse des
Ausschusses vorzubereiten und für ihre Ausführung zu sorgen, soweit dies nicht anderen
Mitgliedern übertragen wurde247. Seine sonstigen Rechte blieben erhalten, nur von einer
Ermahnung der Mitglieder durch den Direktor ist nicht mehr die Rede.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Entwicklung innerhalb des Vereins zu einer
demokratischeren Verfahrensweise bei der Beschlußfassung führte. Dies läßt sich an zwei
komplementären Entwicklungslinien feststellen: Der Ausschuß wurde einer immer stärkeren
Kontrolle durch das Plenum unterworfen und die Entscheidungsautorität des Ausschusses
sowie des Direktors zunehmend eingeschränkt. Diese Entscheidungsautorität ging an die
Plenarversammlung über. Weiterhin läßt sich eine zunehmende Präzisierung einzelner
Bestimmungen in den Statuten feststellen.

239 Die Kompetenzen der Ausschußmitglieder, außer dem Direktor, blieben im wesentlichen unverändert
: Sekretär: Protokollführung, Bibliotheksverwaltung (Statuten, Museum, 1825, §29); Kassier: Einzug
der Gelder, Rechenschaftsbericht, Voranschlag (ebd., §30); Musikdirektor (ebd., §32) und Balldirektor
(ebd., §32): Veranstaltungsorganisation, ab 1840 jeder mit eigenem Etat (Statuten, Museum, 1840, §13).
Seit 1888 war nur noch ein »Vergnügungsdirektor« eingesetzt (Satzungen, 1888, §31).

240 Statuten, Museum, 1825, §27.

241 Ebd., §27.

242 Satzungen, Museum, 1888, §28.

243 Statuten, Museum, 1825, §28.

244 Ebd., §26.

245 Ebd., Nachtrag, ad §26.

246 Statuten, Museum, 1840, §12.

247 Satzungen, Museum, 1888, §30.

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