Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0087
Die Museumsgesellschaft und der Bürgerverein in Sigmaringen

7.2. Die Statuten des Bürgervereins

Die Statuten des Bürgervereins weisen in vielen Punkten Gemeinsamkeiten mit denen der
Museumsgesellschaft auf. Deshalb sollen nur die wesentlichsten Unterschiede und Entwicklungen
aufgezeigt werden248. Der Bürgerverein hatte seine Statuten nach dem Vorbild von
Vereinen in anderen Städten verfaßt und konnte so auf die Erfahrungen anderer Bürgervereine
zurückgreifen249.

Die ordentliche Mitgliedschaft im Bürgerverein konnte jeder Sigmaringer Bürger von
gesetztem Charakter und anerkannt ordentlichem Betragen erwerben, der mindestens 24 Jahre
alt war250. 1844 wurde noch genauer bestimmt, daß der Bürger »selbständig« sein, d.h. von
seinem Gewerbe, Vermögen oder jährlich festgesetzten Gehalt leben mußte und aus keiner
Armenanstalt Unterstützung erhalten durfte251. Mit dieser Regelung schloß sich auch der
Bürgerverein von niederen Schichten ab, denn das Bürgerrecht besaßen in Sigmaringen nur
eingeborene oder unter bestimmten Bedingungen aufgenommene Einwohner252. Aufgrund
der Aufnahmebestimmungen, vor allem der Altersgrenze, dürften so z.B. auch Gesellen von
der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen gewesen sein.

Nicht verbürgerte Einwohner, die ebenfalls die genannten Eigenschaften besitzen mußten,
konnten nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden253. Diese hatten aber kein
allgemeines Stimmrecht und keine aktive und passive Wahlfähigkeit254. Der Status eines
außerordentlichen Mitglieds wurde erst 1902 aufgehoben, da eine Unterscheidung nach der
neuen hohenzollernschen Gemeindeordnung von 1900 den Verhältnissen nicht mehr entspricht255
. Ebenso wurden im Jahre 1902 auch Frauen als Mitglieder zugelassen, die jedoch
nicht stimmberechtigt waren256.

Zur Aufnahme in den Verein mußte ein Bewerber dem Ausschuß von einem ordentlichen
Mitglied vorgeschlagen werden, das auch für den Bewerber zu bürgen hatte. Der Ausschuß
hatte ein Vorberatungsrecht, ob der Bewerber zum Ballotement zugelassen werden sollte oder
nicht257. Falls der Aufnahmeantrag nicht zurückgenommen wurde, lag die Entscheidung beim
Plenum und wurde mittels Ballotement getroffen: Das Ballotieren geschieht durch weiße und
schwarze Kugeln, von welchen die ersteren bejahen und die letzteren verneinen25*. Die Kugeln
wurden geheim in den Ballotierbeutel gelegt und, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
abgestimmt hatte, ausgezählt. Die einfache Mehrheit genügte zur Annahme des Antrags259.
Das Ballotement war ein typisches Aufnahme- und Abstimmungsverfahren schon der frühen

248 Die folgende Untersuchung bezieht sich, wenn nicht anders angegeben, auf die gedruckten Statuten
des Bürgervereins von 1836 und 1844. Die Statutenausgabe von 1857 gleicht derjenigen von 1844 im
wesentlichen, bis auf die Abschaffung der Polizeistunde.

249 Obwohl die Statuten übernommen waren, bemängelte der genannte Oberamtmann noch: Der
Statutenentwurf ist aus den Statuten der Bürgervereine anderer Städte angefertigt worden und hätte die
Ordnung derselben zweckmäßiger verfolgen sollen, wobei Wiederholungen, etc. vermieden worden sein
würden. StAS Ho 235, VIII, F. 4., No.943 (Schreiben vom 23.12.1835).

250 Statuten, Bürgerverein, 1836, §§2, 14.

251 Statuten, Bürgerverein, 1844, §13.

252 Kuhn-Rehfus (wie Anm. 52) S. 50.

253 Statuten, Bürgerverein, 1836, §2, und Statuten, 1844, § 13.

254 Statuten, Bürgerverein, 1836, §20, und Statuten, 1844, §13.

255 Statuten, Bürgerverein, 1836, Nachtrag 1902 (StAS, Dep. 1, NAK, Nr. 139). Zu der neuen hohenzollernschen
Gemeindeordnung vgl.: Kuhn-Rehfus (wie Anm. 52) S.57.

256 Ebd. (Statuten Nachtrag 1902).

257 Statuten, Bürgerverein, 1836, §§ 15-17, und Statuten, 1844, §§ 14-16.

258 Statuten, Bürgerverein, 1836, §18, und Statuten, 1844, §17.

259 Statuten, Bürgerverein, 1836, §19, und Statuten, 1844, §18.

85


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0087