Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0119
Die Museumsgesellschaft und der Bürgerverein in Sigmaringen

öffentliche und private Anschläge und die ausliegenden Zeitungen und Zeitschriften. In einem
Desiderienbuch konnten die Mitglieder Wünsche und Bemerkungen... rücksichtlich einzelner
Gegenstände oder Verhältnisse451 eintragen. In den Statuten war eine genaue Benutzerordnung
festgesetzt: so durften z.B. die Mitglieder nicht mehr als ein Blatt gleichzeitig zur Hand
nehmen, es hatte Stille zu herrschen, und das Essen, Trinken, Rauchen oder Hunde mitnehmen
war verboten452.

Nachdem die Zeitschriften von allgemeinem und dauerndem Interesse^ eine gewisse Zeit,
anfangs 4 Wochen, im Lesezimmer ausgelegt waren, wurden sie unter den Mitgliedern in
Zirkulation gesetzt454. Dabei bekamen die auswärtigen Mitglieder die Zeitschriften zuerst
zugestellt, sobald sie von den gnädigsten Herrschaften zurückgegeben sind455. In Sigmaringen
ansässige Mitglieder mußten, wenn sie die Zirkulation in Anspruch nahmen, jährlich 2fl
bezahlen456. Bei Überschreitung der Leihfrist war 1825 noch ein Lesezins von 3 kr zu
bezahlen457. Die Zeitschriften konnten nach der Zirkulation von den Mitgliedern entliehen
werden458. Dem Sekretär der Gesellschaft war die Aufsicht über das gesamte Bibliothekswesen
übertragen459. Die Museumsgesellschaft besaß also ein genaues Reglement für ihre
Bibliothek, was bei einer Lesegesellschaft besonders wichtig war, um kein Mitglied zu
benachteiligen und um die Ordnung aufrecht zu erhalten.

Von einer besonderen Nutzung des Lesezimmers ist noch im Vorschlag zu einem Museum
die Rede: (Im Lesezimmer könnten sich) die Damen wöchentlich ein mahl zu Karten oder
anderen Spielen versammeln...; an diesem Tage müsste des Abends das Lesen sodann
unterbleiben460. Im übrigen konnten die Familienangehörigen der Mitglieder nach den
Statuten von 1840 an allen gesellschaftlichen Einrichtungen Theil nehmen461.

Neben dem Lesezimmer stand den Mitgliedern für den täglichen Gebrauch noch das
Billard- und das Traiteriezimmer zur Verfügung. Das Billardzimmer war ebenfalls von 8 Uhr
morgens bis 10 Uhr abends geöffnet, und nur in ihm war anfangs das Rauchen erlaubt, und
zwar mit verschlossenen Pfeifen, mit Ausnahme jener Tage, wo die gnädigsten Herrschaften
anwesend sind462. Für das Billard mußte bei der Benutzung von den Mitgliedern ein eigenes
Billardgeld an den Traiteur entrichtet werden, der dafür einen Marqueur zu stellen hatte463.
Das Traiterie- oder Gesellschaftszimmer war für den täglichen gesellschaftlichen Verkehr
bestimmt. Jede Art geselliger Unterhaltung war hier gestattet464. Extra Spieltische zum
Kartenspielen waren aufgestellt. Der Traiteur hatte für das leibliche Wohl der Gäste zu
sorgen465. Auch zu musikalischen Zwecken konnte das Gesellschaftszimmer genutzt werden:
Regelmäßiger Gesang und Musik von fremden Künstlern oder Museumsmitgliedern (ist) nach
gemachter Anzeige bei der Direktion in dem Unterhaltungszimmer gestattet*66.

451 Statuten, Museum, 1840, §20.

452 Statuten, Museum, 1825, § 14, und Statuten, 1840, § 19.

453 Statuten, Museum, 1825, § 19.

454 Statuten, Museum, 1825, § 17.

455 Statuten, Museum, 1825, §18. Dieser letzte Paragraph über die Bevorrechtigung des fürstlichen
Hauses entfiel in den Statuten von 1840.

456 Statuten, Museum, 1825, Nachtrag c.2.

457 Statuten, Museum, 1825, § 19.

458 Statuten, Museum, 1825, §15, und Statuten, 1840, §22.

459 Statuten, Museum, 1825, §15, und Statuten, 1840, §22.

460 Vorschlag zu einem Museum, in: Paeffgen (wie Anm. 17) S.6.

461 Statuten, Museum, 1840, §4.

462 Statuten, Museum, 1825, §14.

463 Statuten, Museum, 1825, §23, und FAS NVZ 13166b, Bl. I.

464 Statuten, Museum, 1840, §23.

465 FAS NVZ 13166b, BL 1.

466 Statuten, Museum, 1825, § 21. Daß die Möglichkeit zur musikalischen Unterhaltung genutzt wurde,
zeigt der Haushaltsposten für Concerte und angeschaffte Musikalien in den Ausgaberechnungen der

117


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0119