Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0150
Abb. 1 Burgau, Ortsbild 1859 (Staatsarchiv Sigmaringen, Abt. KXI, Feld 147 S.O.XXXIX32)

Grafen von Fürstenberg, der andere bereits 1356 an das Kloster Salem. 1802 kam der
salemische Anteil durch den Reichsdeputationshauptschluß an die Fürsten von Thum und
Taxis, die 1786 mit der Grafschaft Friedberg bereits die Hochgerichtsbarkeit über den Ort
erworben hatten. Allerdings nur für kurze Zeit! Denn 1805 fiel das ehemalige salemische
Amt Ostrach mit der Exklave Burgau unter die Landesherrschaft von Hohenzollern-Sigma-
ringen3. 1806 wurde auch der zur fürstenbergischen Herrschaft gehörige Teil Württemberg
und damit dem Oberamt Riedlingen integriert, wobei der württembergische Anteil als
Teilort von Heudorf aus verwaltet wurde. 1938 schließlich fiel der württembergische Teil
Burgau dem neuen Landkreis Saulgau zu. Der hohenzollerische Anteil Burgaus war dem
Amt Ostrach bzw. dem Oberamt (seit 1925 Kreis) Sigmaringen unterstellt. Die schon 1806
ungleichen Teile (ca. 90 ha hohenzollern-sigmaringisch, ca. 200 ha württembergisch) Burgaus
wurden in einem hohenzollerisch-württembergischen Kondominat (nach 1850 preußisch-
württembergisches Kondominat) regiert und verwaltet. Da die Gemengelage der Höfe,
Felder und Wiesen wesentlich den Kondominat bedingte und nie ernstlich eine Gebietsbereinigung
versucht wurde, blieb die Teilung des Ortes verwaltungstechnisch bis zur Gemeindegebiets
- und Kreisreform der 1970er Jahre erhalten, ein Kuriosum, das in ähnlicher Weise
auch für den Siedlungsplatz Warmtal der Gemeinde Langenenslingen bis 1968/69 Bestand
hatte.

Unter das Kondominium fielen in Burgau die öffentlichen Wege, die Feld- und Güterwege
, die Kapelle, das Armenhaus, die Kiesgrube und das zum Hirtenamt gewiesene Dienstland
. Steuer und Justiz sind erst seit 1858 genau nach Herrschaft geschieden. Zwei Bürgermeister
(je ein hohenzollerischer und württembergischer) übten gemeinsam die innere Verwaltung
aus. Ansonsten erschwerte die Trennung und den Gebietsausgleich die außerordent-

3 Bauer, 1838, IX, S. 31; vgl. dazu neuerdings KB Biberach I, S. 792-795.

148


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0150