Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0184
Rainer Loose

Leistung verschiedener leib- und gerichtsherrlicher Abgaben befreit, u. a. gab er für die Dauer
seines Amtes keine Vogtgarbe, kein Fasnachtshuhn und leistete keine Fronen. Außerdem
erhielt er als Aufwandsentschädigung das sogenannte Amtswieslein von der Gemeinde zur
Bewirtschaftung. An anderen wichtigen, von der Gemeinde zu vergebenden Ämtern erwähnt
die Renovation noch den Bier- und Weinanschneider sowie den Hirten. Der Hirt brauchte der
Herrschaft keinen Rekognitionszins zu zahlen, eine Ausnahme in der Grafschaft Veringen, zu
der ja Billafingen zählte.

Uber eine Schule verfügte Billafingen nicht. Die schulpflichtigen Kinder wurden nach
altem Herkommen nach Emerfeld in die Schule geschickt, wofür jedes Kind wöchentlich 1 V%
oder 2 Kreuzer Schulgeld dem Schulmeister zu zahlen hatte. Die Billafinger hatten auch aus
gutnachbarlichem Willen 1701 zum Schulneubau in Emerfeld Bauholz aus den Walddistrikten
Scbwandt und Köpflein kostenlos geliefert.

Billafingen hatte auch keinen Pfarrer. Ein entsprechendes Gesuch vom 27. September 1694
an den Generalvikar der Diözese Konstanz, einen Kaplan bei der Kirche St. Nikolaus anstellen
zu dürfen, wurde negativ entschieden, weil die Gemeinde nicht glaubhaft nachwies, daß sie
einen Geistlichen unterhalten konnte. In Konstanz hielt man den Umfang der Pfarrpfründe
für nicht ausreichend und beließ es bei der bisherigen Regelung und kirchlichen Organisation,
so daß die Billafinger weiterhin nach Wilflingen gepfarrt waren. Dennoch wurde jeden
Sonntag in der St. Nikolaus-Kirche Messe gelesen, die Beichte gehört und die Christenlehre
gehalten. Auch Hochzeiten durften in der Billafinger Kirche eingesegnet werden.

Das Kirchengut oder der Kirchensatz wurde von zwei Heiligenpflegern verwaltet, die von
der Herrschaft ernannt wurden. 1748 waren der Schultheiß Johannes Mayer und Sebastian
Kienle Heiligenpfleger in Billafingen. Beide waren der Herrschaft in Gegenwart des Pfarrers
von Wilflingen und eines hierzu abgeordneten Beamten in Billafingen rechenschaftspflichtig.
Einer von beiden mußte des Schreibens und Rechnens kundig sein, wofür er auch vier Gulden
als Entgelt erhielt, der andere hingegen für seine Bemühung nur zwei Gulden im Jahr.
Außerdem wies man beiden aus den gestifteten Jahrtägen Gebühren zu.

Wieviele Einwohner Billafingen um 1748/50 hatte, wissen wir nicht. Annäherungsweise
dürfen wir - von mittleren Familiengrößen von 5 bis 6 Personen ausgehend - bei 16 Höfen auf
ca. knapp einhundert Einwohner schließen. 1754 zählte die Bevölkerung 94 Personen4. Diese
ca. 100 Einwohner werden in sozialrechtlicher Hinsicht keinesfalls gleich behandelt, sondern
sind, mit diversen personen- und standesrechtlichen Kennzeichen versehen, ein soziales
Agglomerat. Hingewiesen wurde schon oben auf die Unterscheidung von Bürger und
Beisitzer bzw. Hintersaß, die u.a. auf die Rechte am Allmendgenuß zielt, aber auch auf neu
zugezogene Personen bzw. Familien, die noch nicht in die Dorfgemeinschaft integriert sind.
Als minderberechtigte Mitbewohner zahlen die Beisitzer/Hintersassen ein besonderes Schutzgeld
an die Herrschaft und an die Gemeinde (jeweils 3 fl), woraus sie aber keinen Anspruch auf
Genuß der Allmende ableiten dürfen. Gleich den Bürgern leisten sie Frondienste und werden
im Verhältnis zu ihrem Vermögen zu den Landessteuern herangezogen. Wer von außerhalb
nach Billafingen zieht, sei es wegen Heirat oder aus anderen Gründen, entrichtet ein
Einzugsgeld von 6 fl 30 x, Ehepaare mit Kindern 13 fl. Zuziehende Personen und Familien sind
ebenso wie die anderen Mitbewohner nicht der Leibeigenschaft unterworfen. Die Befreiung
von der Leibeigenschaft ist jüngeren Datums. Sie ist erst mit dem Innsbrucker Vertrag von
1686 eingeführt worden. Andererseits: Wer das Dorf verläßt und wegzieht, hat von seinem
Vermögen das Abzugsgeld zu zahlen: Jeder, der sich außerhalb der Grafschaft Veringen
niederläßt, zahlt lOfl pro 100 fl Vermögen; wer innerhalb der Grafschaft umzieht, zahlt
hingegen nur den zwanzigsten Pfennig je 100 fl.

Fußt die Einteilung der Bevölkerung in Klassen, wie Bürger, Beisitzer und Hintersassen,
vorwiegend auf personalrechtlichen Kriterien, die auf die Teilhabe am politischen Leben

4 Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 170, A34 (Seelen- und Haushaltsbeschriebe Gfsch. Veringen 1750 ff).

182


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0184