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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0270
Neues Schrifttum

Personengruppe zu etablieren und gemeinschaftlich zu vertreten. Schon die Ausschreibung des »Gemeinen
Pfennigs« auf dem Reichstag zu Worms hatte die besondere Stellung der Ritterschaft bestätigt. Die
statt der Steuerzahlungen zu leistenden »freiwilligen Hilfen an Geld und Volk« (S. 69) mußten der Höhe
nach mit dem Kaiser ausgehandelt, anschließend auf die einzelnen Ritter verteilt werden. Der Kaiser
bestätigte oder gewährte im Gegenzug Privilegien, niemals aber dem einzelnen Ritter, sondern nur der
Korporation. Die Ritterschaft bildete Kantone, die sich wiederum zu Ritterkreisen zusammenschlössen:
in Schwaben, in Franken und am Rhein. Zur Schwäbischen Reichsritterschaft gehörten zunächst vier
Kantone (Donau, Hegau-Allgäu-Bodensee, Neckar-Schwarzwald und Kocher), vor der Mitte des
16. Jahrhunderts trat der Kanton Kraichgau hinzu. Nur der Ritter, der sich einem Kanton einschrieb,
konnte seine Steuerfreiheit wahren; der Verband war also eine Zwangsgemeinschaft, die in der Steuer- und
Militärhoheit eigene Kompetenzen besaß. Eine gemeinsame ständige Vertretung am Wiener Hof kam
trotz verschiedener Anläufe nie zustande. Die Kantone verfügten über keine Exekutionsorgane gegenüber
den Reichsfürsten oder den eigenen Mitgliedern, man war stets auf die Hilfe des Kaisers angewiesen. Die
Willensbildung erfolgte auf den (meist schlecht besuchten) Plenarkonventen, der Kanton Kocher gab sich
bald ein Direktorium und eine eigene Kanzlei. 1560 wurde die erste feste Ordnung vereinbart, die von
Kaiser Ferdinand I. auch bestätigt wurde. Viertelshauptort war seit Ende des 16.Jahrhunderts die
Reichsstadt Esslingen.

Die Zugehörigkeit zur Reichsritterschaft ruhte zunächst auf den reichsunmittelbaren (und steuerfreien
) Gütern und auf der durch Geburt erworbenen persönlichen Immedietät des einzelnen Ritters;
später reichte dazu auch die Aufnahme in den ritterschaftlichen Corpus aus. Da die Eigentumsverhältnisse
an diesen Gütern einem ständigen Wandel unterlagen (insbesondere nach dem Dreißigjährigen Krieg),
veränderte sich der Mitgliederbestand ständig: Von den 1542 im Kanton Kocher eingeschriebenen
41 Familien gehörten ihm 1805 nur noch 10 an; insgesamt 183 Familien waren zwischen 1542 und 1805
dem Kanton zeitweilig oder ständig eingeschrieben (im Anhang namentlich aufgeführt).

Die Reichsritter lebten von den Einkünften aus Grund und Boden, nach dem Dreißigjährigen Krieg
traten Dienstverhältnisse bei Reichsfürsten hinzu. Dennoch wechselten zahlreiche ritterschaftliche Güter
in nichtritterschaftlichen Besitz über: »1805 befanden sich von den 147 in der Matrikel des Kantons
Kocher eingeschriebenen Herrschaften 73 in nichtritterschaftlichem Besitz« (S. 129, Anm. 145). Die
Reichsfürsten aber weigerten sich stets, der Ritterschaft die Steuern aus diesen Gütern zu leisten. Lediglich
der Herzog von Württemberg erkannte 1769 vertraglich die Verpflichtung zu solchen Leistungen an;
einen Antrag auf Mitgliedschaft im Kanton Kocher hat er nie gestellt, als Besitzer ritterschaftlicher Güter
wurden lediglich die Fürstpropstei Ellwangen und das Damenstift Oberstenfeld rezipiert.

Thomas Schulz gelingt es, das vielfältige Beziehungsgeflecht zwischen den Reichsrittern und dem
Kaiser, zwischen den Reichsrittern und den Reichsfürsten, seinen ständigen Wandel im Laufe von fast vier
Jahrhunderten anschaulich und zugleich präzise aufzuzeigen.

Tübingen Uwe Ziegler

Meinrad Häherle: Der Landkreis Sigmaringen 1925-1972. Ein Beitrag zu seiner Geschichte. Sigmaringen:
Thorbecke 1985. 262 S., 22 Abb.

Die früheren hohenzollerischen Landkreise Sigmaringen und Hechingen wurden mit der zum
1. Januar 1973 in Kraft getretenen Kreisreform aufgelöst, ebenso der Landeskommunalverband der
Hohenzollerischen Lande und die Hohenzollerische Feuerversicherungsanstalt. Gleichzeitig wurde mit
dem Landesverwaltungsgesetz auch der Name des Regierungsbezirks »Südwürttemberg-Hohenzollern«
in »Regierungsbezirk Tübingen« geändert. Damit war Hohenzollern als historisch-politische Einheit
ausgelöscht.

Hohenzollern und die Periode seiner Selbstverwaltung nicht ganz in Vergessenheit geraten zu lassen,
ist das Ziel des Autors, der bis 1972 Leiter der Haupt- und Finanzverwaltung des Altkreises und von 1973
bis 1975 Kämmerer des neuen Landkreises Sigmaringen gewesen ist. Mit großer Sachkenntnis dokumentiert
er die Geschichte des Kreises Sigmaringen, angefangen vom Oberamtsbezirk Sigmaringen im
Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen und in den Hohenzollerischen Landen über die Bildung des
Kreises Sigmaringen im Jahre 1925 bis zur Kreisreform von 1972. Die einzelnen Etappen der Kreisreformversuche
nach 1945, die verschiedenen Gesetzesentwürfe sowie die Entschließungen des Kreistages
Sigmaringen zur Reform werden ausführlich dargelegt. Das Kreisreformgesetz vom 26. Juli 1971 löste den
bisherigen Landkreis Sigmaringen zum 31. Dezember 1972 auf und schuf mit Wirkung vom 1. Januar 1973

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