Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 32
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0034
Wolfgang Hermann

Reinhart war seit dem Beginn seiner Herrschaftsübernahme bestrebt, die Grundherrschaft
in allen drei Dörfern auszubauen. Den größten Erfolg hatte er dabei 1534 in Glatt, in
Dürrenmettstetten war seine Stellung nicht unumstritten und in Dettingen gering. Die
Finanzierung seiner Käufe gelang ihm vor allem aufgrund seiner Amter, die er außerhalb
bekleidete. Die Erweiterung der Wirtschaftsgebäude59 und der Ausbau des Wasserschlosses
fiel in die Zeit Reinharts. Wie Johann Ottmar schreibt, muß die Baugeschichte des Schlosses
erst noch erarbeitet werden60. So ist nicht bekannt, welche Anzahl von Stockwerken das
Wasserschloß in Reinharts Zeit besessen hatte. Der Herr von Glatt teilte das Gebäude mit
seinem Bruder, und 1540 legte Reinhart ein Inventar über jene Möbel, Waffen und Hausgerätschaften
an, die ihm gehörten61. Dies könnte auf den Abschluß der Bauarbeiten hindeuten, die
Reinhart durchführen ließ62; das Inventar stand auch noch im Zusammenhang mit dem
Testament, das er 1539 niedergelegt hatte63. Die im Inventar benannten Räume lassen sich zu
unserem Nachteil derzeit noch nicht am Bau bestimmen.

Das letzte Lebensjahrzehnt brachte Reinhart einigen Verdruß mit den Pfalzgrafen Ottheinrich
und Philipp - es waren finanzielle Verlegenheiten, in welchen sich diese ständig
befanden64, aber auch Ehrungen, die ihm der Kaiser 1541 noch bewies. KarlV. verlieh
Reinhart wegen den für Maximilian I. und für ihn selbst geleisteten Kriegsdienste den
Kammerherrenschlüssel65 und eine goldene Halskette66. Der Kaiser nahm den Ritter und sein
Gut in den Schutz des Reiches auf und erklärte das Wasserschloß zu einer Reichsfreistätte.

Reinhart von Neuneck starb am 30. April 1551. Er hinterließ eine territorial arrondierte
Herrschaft, in der die Heinrichsche Linie wenig Einfluß auf das Gerichtswesen und bedeutend
weniger Grund und Boden als die Johann'sche Linie, der Reinhart angehört hatte, besaß67.
Reinharts Selbstbewußtsein, gewachsen aus unzähligen Kämpfen, spiegelt sich in der Grabplatte
wider, die in der Glatter Pfarrkirche angebracht wurde68. Das Erbe des Ritters69 fiel an
seine Neffen Hans Heinrich, sowie Hans Georg und Reinhart. Die illegitime Tochter Barbara
und deren Mutter Anna Schmid erhielten den Hausrat und Geldvermögen. Die Bestimmung,
daß die Herrschaft Glatt beim Stamm und Namen von Neuneck bleiben müsse, sollte sich
nach Jahrzehnten als verhängnisvoll erweisen70.

1.2.3 Von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Aussterben der Familie von Neuneck

Fünf Jahre nach dem Tode Reinharts, ihrem Onkel, teilten die Vettern das zugefallene
Erbe, das ihnen Herrschaft, Gesetzesmacht, Einkünfte und Menschen zugeführt hatte.
Gleichermaßen wurden die Zehnteinkünfte geteilt und somit jeder ähnlich geschwächt. Wie es
schon 1515 geschehen war, wurden auch nun männliche und weibliche Mitglieder der Familie

59 StAS Ho 163 Akten Nr. 72.

60 Johann Ottmar: Das Glatter Schloß. In: Sulz - Alte Stadt am jungen Neckar. Festschrift zur 700-
Jahrfeier der Stadtrechtsverleihung. Bearb. von Winfried Hecht u.a. Sulz a.N. 1984. S.401 ff.

61 FAS-Glatt 72,2.

62 Ottmar (wie Anm. 60) S. 404.

63 FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 25 pag. 8 v - am datum uff Mitwoch nach dem Sontag Letare (19. März).
Schon damals berücksichtigte Reinhart die Tochter Barbara und deren Mutter.

64 FAS-Glatt 5,2, Einträge Nr. 81-101 pag. 29-37: Schadlosbriefe, die Reinhart übergeben wurden.

65 Locher (wie Anm. 16) S.217 und ebd. Anm. 4.

66 Ebd. - Diese Halskette vermachte Reinhart seinem ältesten Neffen Hans Heinrich. Quelle bei
Anm. 69.

67 Siehe Stammtafel im Anhang S. 120.

68 Genau beschrieben ist dieses Grabmal bei Ottmar (Anm. 43) S. 13 f.

69 Das Testament Reinharts von Neuneck wurde nach einem im Erzbischöflichen Archiv in Freiburg
aufgefundenen Aktenfaszikel ediert von Johann Adam Kraus: Zur Geschichte von Glatt und der Herren
von Neuneck. In: HJh22 (1962) S.2f.

70 Hierzu s. S. 35.

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