Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 39
(PDF, 60 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0041
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Glatt das Vogteirecht ausübten. Vor 1418 hatten die Neunecker dieses Recht an Alpirsbach
verpfändet, doch im genannten Jahr lösten Heinrich und Zahmhans, die Brüder, und ihr
Vetter Wildhans das Vogteirecht um 80lb Heller wieder ein93. 1435, als die Geroldsecker in
Geldnöten waren, verkauften diese die beiden Dörfer um 1000 fl an Wildhans von Neuneck.
Die Brüder Heinrich, Konrad, Georg und Hans von Geroldseck handelten für ihre Schwester
Margarethe, die sich ein Wiedereinlösungsrecht vorbehalten hatte94.

Ferner vom Zentralort liegende Rechte und Besitzungen wurden gerne als bewegliche
Objekte gehandhabt. So 1438, als Wildhans 1000 fl benötigte, um seiner zweiten Frau Barbara
von Nippenburg die Heimsteuer auszurichten. Die hofgerichtliche Bestätigung aus Rottweil
und die Einwilligung Margarethes von Geroldseck erfolgten im Oktober 143895. Ihre Brüder
von Geroldseck zu Sulz bestätigten 1443 diesen Vorgang96.

Mit dem Hause Geroldseck ging es ab Mitte des 15. Jahrhunderts mehr und mehr bergab,
und Württemberg begann im Sulzer Raum fester Fuß zu fassen. 1471 hatte Graf Eberhard alle
Schuldtitel der Geroldsecker aufgekauft, und mit Gewalt setzte er sie durch. Hans von
Geroldseck verzichtete 1473 gegen 1000 fl in bar und 200 fl als jährliche Leibrente auf seine
Ansprüche97. Graf Eberhard zielte jedoch nicht nur auf Sulz, sondern auch auf Orte, die
verpfändet waren oder auf welche die Geroldsecker beim Verkauf ein Rückkaufsrecht sich
vorbehalten hatten.

1472 noch verfügten die Neunecker über Leute in Mühlheim, für die Wilhelm und Hans
siegelten98. Zunächst verkaufte Eberhard von Württemberg die Dörfer nochmals um 1000fl
an die Neunecker auf Wiederlosung99, was er 1485 auch verwirklichte100.

Mit dem Übergang von Mühlheim und Holzhausen an Württemberg verloren die Herren
von Neuneck wohl nicht alle ihre Rechte. Die Geldzinsen und Abgaben, die ihr Urbar von
1534 vermerkt, rührten sicherlich noch aus dem Vogteirecht über alpirsbachische Güter her.
Wieviel Leibeigene die Herren von Neuneck dort noch um 1534 besaßen, ist ungewiß. Weder
in den Zinsbeschreibungen noch in der Zusammenstellung der Einnahmen im Urbar des
obengenannten Jahres auf Pagina 253 wird die Abgabe der Leibhenne bzw. die Zahlung der
Leibsteuer angeführt. Andererseits wurde 1549 dem Leibeigenen Hans Hofer gegen Bezahlung
von 30 fl die Freilassung erteilt101. Er könnte ein Nachkomme des Hans Hofers gewesen
sein, der laut dem erwähnten Lagerbuch eine Henne auf Martini reichen mußte. 1535 befand
sich die aufnehmende Kommission Reinharts von Neuneck in Mühlheim. Sie notierte zwölf
zinspflichtige Männer, darunter drei Inhaber eines Lehens102, und Hans Heckeier, den Müller.

Die dinglichen Abgaben wurden, so geht aus dem Nachwort des Urbars hervor, im
Oberndorfer Meß gefordert. Dieses Maltermeß ist umfänglicher als das Horber Meß, das in
den anderen Orten der Herrschaft Glatt üblich war103. Romey Schmid, der ein Viertel Korn
zu geben hatte, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für alle das Oberndorfer Meß
gültig wäre104. Die bezeugenden Richter aus Mühlheim waren Martin Fritz, der Vogt,

93 Locher: (wie Anm. 16) S.93.

94 Ebd. S. 110.

95 Ebd. S. 113.

96 Ebd. S. 164; Christian Bühler: Stadt und Herrschaft Sulz unter den Geroldseckern. In: Sulz - alte
Stadt am jungen Neckar. Festschrift zur 700-Jahrfeier der Stadtrechtsverleihung. Sulz a.N. 1984. S. 101.

97 Bühler (wie Anm. 96) S. 106.

98 Locher (wie Anm. 16) S. 151.

99 Ebd. S. 158.

100 Ebd. S. 164.

101 Ebd. S. 225.

102 Caspar Schmid: »aus seines Vaters Lehen"; Urban Schmidt: »von dem Lehen, Haus und Hof«; Hans
Heckeller, Müller: ...»aus dem Drittel des Lehen des Konrad Dietsche«.

103 Siehe Teil2 »Erfolge der Grundherrschaft«, Abschnitt Maße und Hohlmaße.

104 FAS-Glatt 137,1, pag. 262 v.

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