Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 41
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0043
Die niederadelige Herrschaft Glatt

1411 wurde die Verpfändung teilweise rückgängig gemacht. Die Glatter Linie, d.h.
Heinrich und Hans (Glatt A) verkauften dem Georg von Neuneck (VIII/86) jene 1402 von
Burkart von Neuneck verpfändeten Güter an Neuneck und das Viertel am Ungerichtshof
gegen Zahlung von 90 Gulden und sechs Mark Silber zurück. Das Zehntrecht wurde jedoch
nicht zurückgegeben, so daß der Hof geteilt war, der Zehnte sich doch weiterhin in einer
Hand, nämlich zu Neuneck-Glatt, verblieb. 1413 verlieh Abt Heinrich von Alpirsbach den
Ungerichtshof an Heinrich, Hans und Wildhans zu Glatt und an Georg zu Neuneck (VIII/86)
und an Albrecht, Johanniter zu Rexingen (IX/124) je zur Hälfte"3. Der Revers aus Glatt
erfolgte tags darauf und bestätigte die Gült von 45 Mit Vesen, 18 Mit Haber, 4V2 lb Heller, 3 lb
Wachs und zwei Herbergen "4. Diese Gülten entsprachen der Hälfte der gesamten Lehensgült,
wie sie schon am 5. Mai 1337 gefordert war. 1413, am 27. Juni, gaben die Glatter das restliche
Viertel des Ungerichtshofes an die Neunecker Verwandten und einem Viertel an der Burg
Neuneck gegen Zahlung von 360 fl und 26 Mark Silber zurück115.

Am 3. Mai 1484 bekannten Konrad von Neuneck zu Glatt (B - IX/140) und Jakob zu Glatt
(A - VIII/110) die Hälfte des Hofes als Lehen empfangen zu haben116. Ebenso wie der Hof
blieb auch der Zehnte Lehen des Klosters. Mit ihnen reversierten auch Hans und Martin zu
Neuneck-Neuneck zu den gleichen Gültbedingungen117. Diese Verleihungen wurden 1496
wiederholt118. Einige Zeit später muß nun das Ubereinkommen getroffen worden sein, daß
auch die Neunecker Linie am Zehnten aus dem Ungerichtshof beteiligt wurde"9.

Nachdem Rudolf von Ehingen die Nachfolge in Dießen angetreten hatte, zeigten sich neue
Aufteilungen des Zehnten. Die Herren von Neuneck hielten sich nur noch in Glatt und
bezogen die eine Hälfte120. Die andere Hälfte wurde gevierteilt, wobei die Ehinger das erste
Viertel erhielten, das zweite bei der Kommende in Rexingen verblieb. Hug Werner und Hans
von Ehingen wurden am Zehnten der Herrschaft Neuneck, die jetzt Rudolf von Ehingen hielt,
zu einem Fünftel beteiligt.

3. Kapitel: DIE HERREN

3.1 Herrschaftsinstrumente und Rechtsprechung

3.1.1 Der herrschaftliche Zwing und Bann

Die Herausbildung der mittelalterlichen Gemeinde war insgesamt ein komplexer Vorgang,
an dem Herrschaft und bäuerliche Genossenschaft in unterschiedlicher Weise und Stärke
mitwirkten. Das Ergebnis war ein Verband, der für die »örtliche Wahrung von Frieden und
Recht für die Festnahme von Verbrechern und ihre Auslieferung an die Gerichte«121 zuständig
war. Das Territorium, in dem dieses gemeinsame Recht galt, wurde einer Ortsherrschaft
unterstellt. Diese wirkte so weit in den Raum hinein, wie es ihr »herrschaftlicher Zwing und
Bann« zuließ. Diese spätmittelalterliche Grenzziehung ist der Vorläufer der heute gültigen

113 Locher (wie Anm. 16) S. 88.

114 Ebd. S.88f.

115 Ebd. S.89.

116 Ebd. S.163.

117 Ebd. S. 164.

118 Ebd. S.178f.

119 Ebd. S.218-doch strittig.

120 22. Okt. 1511-Locher (wie Anm. 16) S. 190; 18. Sept. 1512 - ebd. S. 191; 2. Juni 1523 - ebd. S. 199
Anm. 5; 16. Nov. 1523 - ebd. S. 200; 17. Aug. 1524-ebd. S. 201; 31. Okt. 1555-ebd. S. 233; 4. Juni 1579-
ebd. S.252; 15. Okt. 1590 in Stuttgart - ebd. S.260.

121 Werner Rösener: Bauern im Mittelalter. München 1985. S. 162.

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