Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 51
(PDF, 60 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0053
Die niederadelige Herrschaft Glatt

An diesem Vorgang wurde deutlich, wie schwer es fiel, eindeutige Grenzen für den
Weidegang zu markieren. Daher wurde, sobald keiner der Herren politisch dominierte, der
Kompromiß im geteilten Nutzen bezüglich eines umstrittenen Gebietes gesucht, und die
Hoheitsrechte darüber wurden geteilt. Die Art und Weise, wie das Grenzgebiet zwischen
Dettingen und Glatt damals beschrieben wurde, ist uns Heutigen nicht mehr nachvollziehbar.
Daran hindern uns die Ausdrucksgewohnheiten jener Zeit und die heute nicht mehr bekannten
Namen der Flurunterteilungen. 250 Jahre später, als das Kloster Muri über Glatt und
Dettingen gebot, konnte das Trieb- und Trattproblem vermutlich endgültig gelöst werden.
Ebenso ist denkbar, daß infolge der erneuten Untersuchung der Zufahrtsrechte über Beuren
nach Glatt, auf welchen die Gemeinde Dettingen bestand, ein endgültiger Rechtszustand
geschaffen wurde H0.

3.1.2 Ämter in der Gemeindeführung

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung stand an der Spitze des Dorfes der
Schultheiß oder der Vogt. Als ein besonderer Rechtsbereich galt der marckt zu Glatt selbst,
für den eigene Friedensbestimmungen vorliegen. Der Platz bei der Kirche war der Ort für den
Jahrmarkt und das Kirchweihfest.

Für den Ort Glatt wurde bislang keine Vogtsordnung vorgefunden. Als Gerichtsherren
teilten drei Adelige der Familie Neuneck die Ortsherrschaft unter sich auf: Hans d.Ä. und
Hans von Vörbach, welcher 1500 an Hans d.Ä. verkaufte von der LinieB, sowie Anthonius
von der Linie A. Es ist unklar, nach welchem Modus diese drei Herren vor 1500 den
Schultheißen einführten. Jedoch für Dettingen gibt das Urbar in dieser Frage Auskunft141. Es
heißt dort: Das benanter Herr Reinhart... bedachtenn schultheyßenn als amptmann ein Jar,
unnd Jungher Hans von tetingen zwey Jar uffeinander zusetzenn haben, und soll also für und
für darmit gehalten werden. Unnd soll der selbig Amtmann beyden theylen oberkaiten, glopt,
geschworin und gehorsam sein. Aufgrund der besonderen Verhältnisse in Glatt wäre denkbar,
daß sich die Gemeinde einen Freiraum in der Schultheißenfrage bewahrt hatte. Möglicherweise
besaß sie noch ein Mitwirkungsrecht aus älteren Zeiten. Ein solches wäre bei der
Gemeinde geblieben, da sich die vier Herren im Ort bei geteilter Gerichts- und Grundherrschaft
wohl nur selten einig waren.

Zurück zum Schultheißen oder auch zum Amtmann. Er war der leitende Dorfbeamte und
enstammte der Gemeinde. Dieser konnte, wie im Falle von Dettingen, vom bzw. von den
Dorfherren von sich aus eingesetzt werden, - oder, wenn die Gemeindeversammlung ein
Vorschlagsrecht besaß, mußte der Vorgeschlagene von der Herrschaft bestätigt werden. Der
Schultheiß stand demnach in einer Doppelfunktion: Vertrauensmann der Herrschaft zu sein

140 Ebd. - Situationsplan und Erklärung vom 11. Sept. 1732. Am 17. Juli wurden in einem Vergleich drei
Steine gesetzt, die im Plan die Nummern 5, 6 und 7 tragen, wodurch die Bezeichnung »Renflerin wiesen«
nicht mehr gelten konnte. Vorgesehen waren zwei Termine in der Auseinandersetzung um die Zufahrt
nach Glatt. Beim ersten Termin war noch der Ausschuß von Dettingen anwesend, als es um die Darlegung
der Rechtsstandpunkte ging. Als jedoch der Amtmann Weissenbach und der kaiserliche Notar Franz
Erath von Horb einen Augenschein mit der erneuten Aussage von Christian Kummer anberaumten,
verließen die Vertreter von Dettingen die Sitzung und wandten sich nach Hause. Sie verwiesen auf den
Vergleich von 1572, der für sie Gültigkeit besaß. Die Befragung von Kummer wurde trotzdem durchgeführt
und dessen Aussage bildete die Grundlage des Kompromisses, der am 11. Sept. 1732 niedergeschrieben
wurde. Siehe Abb. 9.

141 Urbar von 1534 (wie Anm. 58) pag. 123v. - Kurz darunter wird vermerkt, daß sich beide Herren im
klaren sind, welche Untertanen ihnen je allein gehörten. Weiter war vereinbart, daß beide Herren das
Vogtgericht ungeteilt halten sollten, daß man die Heiligenrechnungen miteinander erstellen sollte, daß
man Gefälle, Frevel und Bußen »ungesunden« miteinander absprechen sollte.

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