Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 55
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0057
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Nach ihrer Rechnung hatte die Gemeinde innerhalb des Abrechnungsjahres 11 lb 4 ß 1 h
ausgegeben. Von den Einnahmen verblieben laut dieser Niederschrift 1 lb 6 ß 5 h165.

War bisher von den Ausgaben der Heimbürgen die Rede, so sollte jetzt über die
Einnahmen der Gemeinde gesprochen werden. Dies zu tun kann jedoch nicht so ohne
weiteres gelingen, da jene Heimbürgen keineswegs die Notwendigkeit erkannt hatten, genau
und nachprüfbar wie ein Kaufmann die Finanzen darzulegen. Die Einnahmen der Gemeinde
kamen zumeist aus einer »Verzinsung des Gemeindevermögens irgendwelcher Art« - meist im
Zusammenhang mit der Allmende, und den gezielten Umlageerhebungen. Solche erfolgten bei
der Beschaffung eines Stieres und wie es scheint auch bei der Besoldung des Hirten.

Das niedere Dorfamt des Hirten konnte auf unterschiedlichem Wege besetzt werden:
Entweder setzte die Herrschaft den Oberhirten ein und übergab den Hirtenstab, oder die
Gemeindeversammlung erwählte diesen166. Ebenso unterschiedlich erfolgte die Besoldung des
Hirten. »Der Hirtenlohn oder das Hirtengeld wurde teils von der Gemeinde bezahlt, teils als
Pfründe von den Viehbesitzern nach Anzahl ihres Viehs. Er bestand teils in Geld, teils in
Getreide, teils in Brot, das zuweilen wöchentlich als Wochenlaib gegeben wurde. ... Manchmal
durfte er umessen, oder er wurde von den Viehbesitzern der Reihe nach im Wirtshaus
freigehalten«167. Im Falle Glatt gibt die vorliegende Heimbürgenrechnung zu folgender
Vermutung Anlaß: Zu vier Terminen bzw. Pfründen innerhalb des Rechnungsjahres wurden
Teilbeträge für den Hirtenlohn eingezogen. Wer bis zu diesen Daten weiden ließ unter den
Dorfgenossen, mußte für den Hirtenlohn aufkommen. Es heißt dazu in der Heimbürgenrechnung
:

Item, als mit damals denn hirtenn Ion an der May pfronnd (Walburgentag, 1. Mai) angelegtt,
haben wir ...

- Item, auf Sant Johannes tag (24. Juni) darnach wie wir den Hirtenlhon wiederumb angelegt,
haben wir ...168

- Item folgends auff unserer frouwenn tag kreyter weys (15. August) haben wir abermals ann
Hinten Ihon ...169

- Item uff Sant Marthes (Matthäus, 21. September) tag gemelts Achtundviertzigsten jars wie
man des Hirten Ihon abermals angelegt ...170.

Die Einnahmen an diesen genannten Tagen, aufgezeichnet mit der Formulierung haben mir

benor(}) gehaptt, beliefen sich auf

Walburgentag 2 lb 5ß

Johannestag 1 lb 10 ß

Frauentag zur Kräuterweihe Hb 10 ß

Marthestag _18ß

61b 3ß

Ein besonderes Privileg, das die Heimbürgen beim Einzug der Umlage berücksichtigen
mußten, besaß der Freihof. So durfte der Inhaber ein »Hauptvieh« seines Bestandes frei und
ohne Hirtenlohn zu bezahlen, frei weiden lassen. ... daß die von Glatt einem jeden darauf
sitzenden Meyer alle Jahr ein Hauptviehs Hirtenlohn frei gehen lassen sollenm. Daraus
könnte man vorsichtig folgern, daß der Lohn für den Hirten nach der Anzahl des Viehs
bemessen wurde.

zuweilen die Schultheißen und die Bürgermeister. Alle Beamten aber pflegten bei jeder Gelegenheit auf
Kosten der Gemeinde zu zehren und zu zechen.«

165 Ihre Rechnung scheint irrig.

166 Knapp (wie Anm. 164) S. 104; Kreisbeschreibung Balingen (wie Anm. 10) S. 317.

167 Ebd.

168 Grotefend (wie Anm. 158) S. 69.

169 Ebd. S. 57.

170 Ebd. S. 78.

171 Wie Anm. 58 pag. 126v.

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