Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 57
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0059
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Die Besitzveränderungen im Laufe der Jahrzehnte waren zahlreich, und es kann ihnen
kaum oder nur mit Mühe nachgegangen werden. Die Höfe blieben in ihrem Umfang nicht
konstant. Änderungen können nur dann nachvollzogen werden, wenn in späteren Urbaren
die Feldstücke mit den Abgaben, die auf ihnen ruhten, erwähnt werden. Daneben kann es
vorkommen, daß ein vormaliger Lehensträger erwähnt ist179.

Todesfälle, Vererbungen oder Verkäufe von Höfen und Grundstücken, die nur ein
Nutzungseigentum darstellten, spielten eine große Rolle im bäuerlichen Alltag. Davon
wurde das ganze Dorf berührt. In solchen Fällen der Besitzveränderung leisteten die Urteiler
Amtshilfe.

Gemeindediener

Innerhalb der Gemarkung und im Auftrag der Gemeinde führten eine kleinere oder
größere Anzahl von Männern wichtige Aufgaben durch. Diese besaßen die niederen Dorfämter
. Es sind dies der Bannwart, der die Flur- und Allmendeordnung überwachte, der
Forstwart oder Waldschütz kontrollierte die gemeindeeigenen Waldstücke. Der Untergänger
beobachtete die Flurgrenzen und zeigte die Grenzverletzungen an. Sofern das Dorfgericht
keine sofortige und billige Klärung der Übertretung herbeiführen konnte, mußte die Sache
zu Papier gebracht und mit der Obrigkeit verhandelt werden. Eine lebenswichtige Aufgabe
bestand in der Erhaltung der Wasserversorgung. Der Brunnenmeister hatte für die Sauberkeit
der Brunnen einzustehen, er ließ für die hölzernen Wasserleitungen, die Deichein,
sorgen.

Solange noch Namen der Dorfbewohner Hinweise auf deren Tätigkeit sind, kann man
für die Inhaber jener Ämter den Versuch einer Identifizierung wagen. Ein Hintersasse des
Hans von Neuneck hieß nach dem Zinsbuch »Conrad ucht herter«. Entsprechend den
Erläuterungen in Fischers Schwäbischem Wörterbuch lautet die Bedeutung für »Uch-
t« = »Aucht«, und das ist die Weide, »Herter«, das ist der Hirte180. Dieser Mann war im
vorliegenden Fall nicht reich, er hatte zwar Haus, Hofstatt und Gesäß mit aller Zugehörd,
und dafür reichte er zwei Viertel Futterhaber, d. i. der Vogthaber, wie man später auch diese
Abgabe nannte. Er reichte ferner ein Herbsthuhn, und eine Fastnachtshenne reichte er
zusätzlich. Für die Jahre 1548/49 wird für Glatt ausdrücklich ein Kuhhirte genannt181. Es ist
der Waltkhonin, für den die Gemeinde ein Hirtenhaus errichtet hatte. In diesem fand auch
der Zuchtstier seinen Platz, der in die Verantwortung des Hirten gegeben war.

Über die Existenz von Unter- oder Umgängern in Glatt sind wir vorerst nur mittelbar
informiert:

1502 wurde Jakob Fischer von den Junkern Hans d. Ä. und Anthonius vor dem Dorfgericht
zu Glatt verklagt. Zwei Punkte kamen vor Gericht ins Gespräch: Fischer, der offenbar
Zimmermann oder Maurer war, hatte die Verpflichtung übernommen, bis Gallus (16. Oktober
1502) für Hans von Neuneck ein Haus zu bauen. Dies aber war Fischer nicht gelungen,
weswegen er eine Geldstrafe von 15'/2 lb Heller erhielt. Außerdem war er in einen heftigen
Streit, Mißhandel und Gewaltsame mit dem Grupper zu Glatt geraten (1503 war ein Hans
Grupper Zinser für Hans d.Ä. Außerdem wurde er als Anstößer von Simon Schwends
Fischwasser 1503 urkundlich genannt)182. Das Urteil gegenüber Jakob Fischer erstreckte sich
nur auf die Bausache, und es heißt am Schluß in der Urkunde: »Nicht beigelegt wurde in

179 Bei Linhart Cammerer: für eine Hofstatt bei dem Brunnen zu Glatt im Markt, an der Allmende
gelegen - hat vor Zeiten Ludwig Adelges innegehabt - 21h, 3Vtl Vogthaber, 1 Fastnachtshenne, 1
Herbsthuhn - pag. 150r. Grundsätzlich Ahnliches bei Hans Autmann, ab pag. 79v; Stefan Haug, ab
pag. 147v.

180 Fischer (wie Anm. 154) Sp. 1462.

181 StAS Ho 163 Akten Nr. 61.

182 Hierzu unten S. 93.

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