Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 65
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0067
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Dienstverhältnis217. Zu Lehen hatten die Herren von Neuneck-Glatt Zehntrechte aus dem
Ungerichtshof von Oberiflingen, die sie mit ihrer Verwandtschaft von Ehingen-Dießen
teilten. Ebenso Lehen von Württemberg war der Anteil am Laienzehnten zu Sulz. Im
15. Jahrhundert war Württemberg noch ein kleines Land. Seine politisch führende Schicht war
der ritterschaftliche Adel, und wichtige Bezirke, »vor allem an den Grenzen, haben ... einen
edlen Amtmann, einen adeligen Obervogt«218. Somit erschien die Ritterschaft auch auf den
Landtagen, gab selbst jedoch zu erkennen, nicht landsässig zu sein. Um nicht in die Gefahr zu
geraten, in die Landsässigkeit gedrückt zu werden, nahm die Ritterschaft nach 1520 nicht
mehr an den Landtagen teil, sondern nur noch an den Tagen der württembergischen
Lehensleute219. Wollte die Ritterschaft ihre Freiheit bewahren, so durfte sie nicht mehr in der
Landstandschaft der Territorialherren bleiben.

Der Weg in die Reichsritterschaft und damit die Sicherung der politischen und (vielleicht
auch persönlichen Freiheit) ist lang. Die ersten Ansätze, sich von den Landesherren zu
entfernen, finden sich im H.Jahrhundert, jedoch verbot die Bulle Kaiser KarlsIV. 1356 den
genossenschaftlichen Zusammenschluß. Erst König Sigismund eröffnete der Ritterschaft neue
Gelegenheiten, als er am 13. September 1422 unserer und des Reichs Ritterschaft erlaubte, sich
überall in deutschen Landen miteinander zu verbinden220. Schwerpunkte dieser entstehenden
Genossenschaften jenes reichsunmittelbar werdenden niederen Adels waren Schwaben, Franken
und das Rheingebiet.

Diese Genossenschaften verbanden sich untereinander durch Bundbriefe, durch welche
sich ihre Mitglieder auf die gemeinsamen politischen Ziele verpflichteten. Der Vereinigung im
St. Georgenschild vom 14. Februar 1488 gehörten Ritter aus den Vierteln Hegau und
Bodensee, Kocher, Donau und Neckar an. Die Mitgliedsliste von 1488 ergab, daß auch am
Schwarzwald gesessene Herren der Gesellschaft angehörten. »Zum Teil am Neckar gehörten
1488 rund 140 adelige Personen, darunter die Grafen von Zollern und Eberstein«221; aus der
Familie der Herren von Neuneck war Hans d.Ä. 1484, 1488, 1496 und 1501 als Mitglied
bezeugt, 1489 sogar als Rat222. Anton von der anderen Glatter Linie wurde 1488 und 1496
ebenfalls als Mitglied der Rittergesellschaft geführt223.

Solange der Schwäbische Bund existierte, bestand auch die Gesellschaft St. Georgenschild
bis 1534. Geschäftsführend bis dahin waren die Hauptleute und Ritterräte, bei denen Hans
d.Ä. von Neuneck eine leitende Position eingenommen hatte. Die Reichsritterschaft war
jedoch bestrebt, den gänzlichen Zerfall ihrer Organisation zu verhindern. Sie strebte eine
Neuorganisation ihrer Mitglieder an, die »mit der Annahme der schwäbischen Ritterordnung
im Jahre 1560 ihren Abschluß« fand224. Es hat den Anschein, daß sich die neue Organisation
von 1560 von der alten Gesellschaft St. Georgenschild dadurch unterschied, daß man seit der
Mitte des 16. Jahrhunderts innerhalb der Mitgliederschaft genossenschaftlicher dachte als
zuvor, wo mittels oligarchischer Strukturen die Funktionsträger der Gesellschaft berufen
wurden.

Auch während der Übergangszeit von 1534 bis 1560 befanden sich Vertreter der Herren
von Neuneck an herausragender Stelle des Kantons Neckar-Schwarzwald. Nach vorliegenden
Erkenntnissen endete die Zeit als österreichischer Obervogt am Schwarzwald in Sulz für Hans
Oswald von Neuneck im Februar 1534. Von jenem Jahr an schien er sich intensiv um die
Herrschaft Glatt zu kümmern, während sein Bruder Reinhart die meiste Zeit in Aufträgen und

217 Hierzu s. Anhang S. 115 ff.

218 Walter Grube: Der Stuttgarter Landtag. Stuttgart 1957. S.6.

219 Hellstern (wie Anm. 214) S. 23.

220 Ebd. S.4.

221 Ebd. S.5.

222 Ottmar (wie Anm.4) S.216 - Hans d.Ä. war Hauptmann des Viertels von 1496-1497.

223 Ebd. S. 184.

224 Hellstern (wie Anm. 214) S. 101.

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