Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 66
(PDF, 60 MB)
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Wolfgang Hermann

Missionen unterwegs war. Es gehörte auch in den Tätigkeitsbereich von Hans Oswald, die
Verbindung zur Reichsritterschaft in Schwaben und besonders im Neckar-Schwarzwald-
Viertel aufrechtzuerhalten. So gehörte er neben Hans von Ehingen zu Bieringen und Jerg von
Ehingen zu Kilchberg, des weiteren Hans von Ow zu Neuhaus und Wolff von Ow zu
Wachendorf 1542 und 1547 zu den Ausschüssen des Ritterviertels225. 15 52 war er nicht mehr
darin vertreten226. Seine letzte Nennung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an führender
Stelle in der Ritterschaft erfolgte am 25. Februar 1549, als er und Georg von Ehingen dem
Kaiser berichteten, daß Ausschüsse und Ritterschaft das »Interim« erhalten hätten227. Bei
diesem Interim handelte es sich um die Anweisung des Kaisers, die Klärung der strittigen
Religionsfragen auf ein allgemeines Konzil zu verlegen. Vermutlich hatte Hans Oswald seine
Tätigkeit im Kanton bis zu seinem Tode ausgeübt. Der Grabstein in der Pfarrkirche zu Glatt
verzeichnet den 12. Dezember 1550 als seinen Todestag228.

Die wirtschaftliche Lage der Ritterschaft verschlechterte sich seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts
immer mehr, weshalb sie versuchte, der von den Landesherren ausgehenden Gefahr
der Mediatisierung zu entgehen. Im Zusammenschluß und in der Anlehnung an den Kaiser
waren die Reichsritter erfolgreich. Die Mitglieder ihrer Gesellschaften hatten 1560 und
längstens 1648 erreicht, »daß sie keiner Landeshoheit unterworfen waren, sondern ... nur
Kaiser und Reich über sich hatten. Sie waren direkt der richterlichen Gewalt des Kaisers
unterworfen. Als Reichsunmittelbare hatten sie den persönlichen Gerichtsstand vor den
höchsten Reichsgerichten sowie das Austragsrecht«229. In diesen Punkten war die Reichsritterschaft
den übrigen Reichsständen, den Reichsfürsten und Reichsgrafen gleichgestellt,
jedoch fehlte der vereinigten Ritterschaft die Mitwirkungsmöglichkeit an der Reichsgesetzgebung
.

Der Reichstag von Worms 1495 war eine bedeutungsvolle Etappe in der Ausformung der
reichsrechtlichen Stellung der Ritterschaft. Die Reichsreform brachte den »ewigen Landfrieden
« und das endgültige Verbot des Fehderechts. In Verbindung damit wurde das Reichskammergericht
und eine dauernde Reichssteuer geschaffen. »Als Stand mit einheitlicher politischer
Zielsetzung trat die Reichsritterschaft erstmals 1495 im erfolgreichen Widerstand gegen die
Heranziehung zum Gemeinen Pfennig in Erscheinung und wurde im Ewigen Landfrieden als
Korporation anerkannt«230. Im Reichstagsabschied von 1542 wurde die Reichsritterschaft von
den Reichsanlagen ausgenommen. »Die mit der Reichsreform verbundene Reichssteuergesetzgebung
hat endgültig zur Scheidung zwischen reichsunmittelbaren und den mittelbaren
Personen geführt. Reichsunmittelbar war, wer dem Kaiser selbst die Reichssteuer bewilligte,
mittelbar, wer seinen Beitrag zur Reichssteuer einem Landesherrn liefern mußte«231.

Die Reichsritterschaft verstand sich nur dazu, die von Fall zu Fall ausgeschriebene
Türkensteuer in ihren jeweiligen Kantonen - im Falle Glatt dem Kanton Neckar/Schwarzwald
- einzutreiben und direkt dem Kaiser zu bezahlen. Die schwäbische Ritterschaft verpflichtete
sich dazu erstmals 1532 in Ehingen a.D., und zwar in Höhe von 31000 Gulden232.

Mit der Reichsreform Kaiser Maximilians waren die sogenannten Reichskreise geschaffen
worden, denen die Ausrichtung der Türkenhilfe und der Landfriedensschutz übertragen
wurde. Aus Angst, zu den Kreislasten herangezogen zu werden, schufen sich die Reichsritter
eine Ordnung, mit der sie sich von der Reichskreisverfassung absonderten. Das Werk der
Ritterschaft entstand 1560 und wurde 1561 durch Kaiser Ferdinand I. bestätigt. Hellstern

225 Ebd.

226 Ebd. S. 102.

227 Ebd. S. 94.

228 Ottmar (wie Anm. 4) S. 233.

229 Hellstern (wie Anm. 214) S. 36.

230 Gerhard Taddey (wie Anm. 47) S. 1001.

231 Hellstern (wie Anm. 214) S. 12.

232 Ebd. S. 13.

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