Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 70
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0072
Wolfgang Hermann

Im Kapitel »Frevel und Unrecht«, hervorgehend aus dem Urbar Reinharts, erfahren wir,
was darunterfiel und welche Geldstrafen für den Frevel erhoben wurden. Reinhart unterschied
differenzierter als sein Vater:

Hans von Neuneck Reinhart von Neuneck

»welcher den andern schlecht« »ein blutender Frevel« 2 fl

(= schlägt) 2 fl »ein gemeiner, unblutender Frevel« 1 fl

»ein Unrecht« 5 ß »ein Lugenfrevel« 8 ß

Ein Lugenfrevel, der bei Reinhart gerügt wurde, fehlte bei den Bestimmungen unter Hans
d.A. Die Strafgelder wurden unter ihm mit Anthonius von Neuneck geteilt: drei Viertel
entfielen auf Hans, ein Viertel auf Anton von Neuneck.

In Dürrenmettstetten waren unter Hans d.A. und Reinhart die Rechtsverhältnisse einfacher
: Es wurden nur »Frevel« mit 8'/2 ß und »Unrecht« mit 5ß Strafe voneinander unterschieden248
. Das Urbar Reinharts macht keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen. Der
Richter hatte freie Hand: Bei unentschiedener Sachlage und je nach Grad der Verfehlung
wurde vermerkt: »entsprechend der Dauer, nach Gestalt und Person der Sache«. Bei den
angegebenen Geldbeträgen könnte es sich also um Mindeststrafgelder gehandelt haben.

Während der Vorsitzende des Niedergerichts Geldstrafen aussprach, war dagegen das
Hochgericht jene Instanz, die mit Gefängnis und »am Leib« strafte. Die peinliche Strafe wurde
vom sogenannten Nachrichter ausgeführt, der nach dem Richterspruch die Bestrafung am
Leib des Verurteilten durchführte. Die Delikte, die vor dem Hochgericht zur Anklage
gebracht wurden, betrafen die verschieden bewerteten Formen des Diebstahls, des Aufruhrs
und der Empörung gegen die Herrschaft, den ausgeführten Mord bzw. Totschlag. Die
peinlichen Strafen waren in den Landesordnungen und seit 1532 in der peinlichen Gerichtsordnung
Kaiser Karls V. festgelegt249.

Wer in der Herrschaft Glatt die geschworene Friedenspflicht, besonders durch vorsätzliche
Körperverletzung brach, machte sich des Friedensbruchs schuldig. Das Urbar nennt zwei
Formen dafür, wie dieser verstanden wurde: durch wiederholte Tätlichkeit oder durch die
(aufrührerische) Rede. Die Strafen darauf waren drastisch:

- Wer einen gebotenen oder gelobten Frieden mit der Tat bricht, der soll seine rechte Hand,
nach laut seiner Oberkait Landesordnung250 und Verkündung verloren han. Doch steht
Begnadigung im Belieben seiner Oberkait.

248 Ein Nachtrag von der nicht anlegenden Hand für Dürrenmettstetten: statt Frevel »großer Frevel«
mit Hfl Strafe, statt Unrecht »kleiner Frevel« mit 3fI 14kr Strafe.

249 Die Gerichtsordnung Kaiser Karls V., auch die »Carolina« genannt, wurde im wesentlichen durch
Johann Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg geschaffen. Sie sollte einen Reichstagsbeschluß
zu Freiburg von 1498 erfüllen, und dabei als Prozeßordnung für das gesamte Reich gültig sein. Gegen eine
Verreichlichung des Strafrechts hatten sich auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 die Stände heftig
gewehrt, so daß die partikularen wohlhergebrachten Gebräuche durch diese Gerichtsordnung nicht außer
Kraft gesetzt wurden. Die »Carolina« durfte nur insoweit gelten, als das Landesrecht keine abweichenden
Bestimmungen enthielt.

250 Möglicherweie hatte Reinhart selbst diese »Landesordnung« geschaffen. Eine umfassende Ordnung
kennen wir von Straßberg aus dem Jahre 1548, die von Adolf Dietegen von Westerstetten geschaffen
wurde. Sie ist von Johann Adam Kraus in seinem Beitrag: Zur Herrschaft Straßberg an der Schmeie.
HJh 19 (1959). S. 1-184 wiedergegeben. In dieser Sache ist die Uberlieferung für Glatt mangelhaft. Eisele
(wie Anm. 245) S. 10 zitiert nur Ordnungen und Protokolle vom 17. Jh. für Glatt; für Dettingen Eisele
S. 12 von 1547. Wie jedoch die Archivverwaltung des Klosters Muri zeigt, wurde im »Summarischen
Index« von 1800 unter der Rubrik »Scrinium C - Vogtbücher, Vogtgerichte Verordnung« festgehalten: A)
Vogtbuch und Verordnungen C) Vogtgerichtsacta; 1842 vermerkte der übernehmende Registrator
Schwarzmann auf der vorletzten Seite der Aufstellungen (unten): Vogtordnung, so die von Neuneck zu
Glatt publizieren lassen, 1547 »Glatter Vogtbuch ohne Jahrzahl«. Alles in: FAS-Glatt 5,3.

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