Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 72
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0074
Wolfgang Hermann

Niklas von Zollern) wurde bereits im angrenzenden Fischingen bzw. in Betra betreten. Eben
so schnell war man zu Fuß in den nordöstlich angrenzenden Ritterschaften.

Die Menschen, welche von den Neunecker Herren mit »Landesverweisung« bestraft
wurden, waren solche, die entweder über kein Lehen innerhalb der Herrschaft verfügten,
hinzugezogen waren oder sich als »fahrende Leute« erwiesen. Sie fielen durch Diebstähle oder
Unruhestiftung auf. Kleine Territorien, die über keinen Beamten- oder Polizeiapparat verfügten
und deren Herren oftmals auswärts im Dienst standen, boten reichlich Unterschlupf für
viele Gestrauchelte.

Um nun größere Ruhe in ihre Territorien zu bringen, entschlossen sich die benachbarten
Herren von Ehingen, von Neuneck und von Dettingen zu einer abgestimmten Handlungsweise
. Während des ersten Drittels des 16. Jahrhunderts beschlossen sie eine einheitliche
Verfahrensweise gegenüber ihren einsitzenden Delinquenten. Der Übereinkunft traten Hans
von Ehingen, Hans von Dettingen und die von Neuneck bei255. Ein solcher Schritt empfahl
sich deswegen, weil die eigenen Gebiete zu klein waren. Die Ausgewiesenen könnten sich
deswegen in einer wenige Kilometer entfernten Nachbarschaft verbergen und in kürzeren
Fristen immer wieder an den »Tatort« zurückkehren. Dies gemeinsam zu verhindern, war ein
wesentliches Ziel. Darüber hinaus waren die drei niederadeligen Herrschaften nicht einheitlich
im Rechtssystem durchgebildet. In Dettingen war die Gerichtsbarkeit zwischen den Neunek-
kern und dem dortigen Ortsadel geteilt. Auch in den ehingischen Herrschaften Dießen, und
besonders Neuneck hielt der Glatter Adel von der Linie B noch leib-, grund- und gerichtsherrliche
Rechte256.

Die nachstehende angestrebte Norm sollte nun innerhalb der Zwing- und Banngrenzen
von Bittelbronn, Dettlingen und Dießen (für die Herrschaft Ehingen-Dießen), innerhalb der
Grenzen von Dettingen und der neuneckischen (Südost-)Hälfte von Dürrenmettstetten
gelten. Da von all den drei Herren nur Reinhart von Neuneck die hohe Gerichtsbarkeit besaß
- jedenfalls bis zum Jahr 154 5 257, als KarlV. dem Hans von Ehingen das Hochgericht
bestätigte, ist anzunehmen, daß das Streben nach Rechtsvereinheitlichung auf Reinhart von
Neuneck zurückging.

So sollte verfahren werden: Nach einem Gelöbnis mußten die entlassenen Gefangenen
einen Aid leyplich zu got und den Heilligen schwören. Dieser Schwur verpflichtete den
Verurfehdeten zu einem vorgeschriebenen künftigen Verhalten sowie zum Zug außer Landes.
Weder in Tat oder in Worten, durch sich selbst oder durch Helfer wollte der Schwörende die
jeweilige Herrschaft bzw. deren Untertanen für dise gefengknus und was sich darunder
verloffen und hegeben hat Gegen Jungkher Hannsen von Ehingen, den Neinegkhern, Auch
Hannsen von dettingen, Ihre underthanen und Zuverwandten ... nit... atzen, ... effern noch
zurechnen ... Das hieß, daß der Freigelassene willens war, keine Vergeltung für den Gefängnisaufenthalt
und für die dort eventuell erlittene Tortur zu üben. Er versprach, nicht rückfällig
zu werden oder andere zu ähnlichen Handlungen anzustiften258.

Im Anschluß an den Urfehdeschwur hatten sich die begnadigten Übeltäter stragksgangs
über den schwarzwald den nechsten (Weg) zu verfügen und über nacht an keinem orten
beleyben bis wir hinüber kummen, uns herüber unser lebenlang nit mer verfügen ... Die
Strafe, welche die Gerichtsherren ursprünglich ausgesprochen hatten, wurde durch die
Urfehde ausgesetzt. Sie sollte dann aber wirksam werden, wenn der Verurfehdete seinen

255 FAS-Glatt 166,2 - Blatt 12. Es ist eine undatierte Beilage (Konzept, Kopie) in einem Faszikel
verschiedener Urfehden zwischen dem 15. und 17. Jh. Die angesprochenen Neunecker sind wohl
Reinhan, Hans Oswald, Wildhans und Heinrich im Gießen.

256 Ob auch die Herrschaft Ehingen-Neuneck unter Georg von Ehingen (1490-1561) mit eingeschlossen
war, ist nicht zwingend anzunehmen, da sein Name in der Quelle nicht vermerkt ist.

257 Eisele (wie Anm. 245) S. 12.

258 Fischer (wie Anm. 162) Sp. 106: »äfern« hat den Sinn von »wiederholen«, von »sich nicht zu
rächen«.

72


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0074