Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 78
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0080
Wolfgang Hermann

vorsah. Diese waren ihr erlassen worden, und sie brauchte nur das Gefängnis erleiden.
Entscheidend in diesen Tagen war Hans Oswald, der die Alpirsbacherin auf Grund besonderer
Fürbitten aus dem Kerker entließ. Hierauf mußte die Frau den Eid wiederholen, den sie
zuvor einmal geschworen hatte, nämlich ihr Leben lang das Gebiet der Herren von Neuneck
nicht mehr zu betreten. Ihr Urfehdeversprechen erstreckte sich außerdem darauf, sich
jeglicher Rache zu enthalten. Das betraf ihre Gefangennahme, die Vorkommnisse im Gefängnis
und vor Gericht. Der Gerichtsherr beabsichtigte, seinen und den Schutz aller seiner Helfer
zu erreichen. Wir erfahren in dieser Urkunde, wer entsprechend dem Verlangen im Huldigungseid
zur Justizhilfe aufgefordert war bzw. der Gerechtigkeit zu dienen: ... Unnd das Ich
fürohin sollich fengknuß, unnd was sich damnder verloffen unnd hegeben hat, Gegen berürten
Mynen gnedigen Junckhern von Nünegk, allen Iren Verwandten, Amptlüten, Hindersessen
und Underthonen, auch gegen Allen, denen so an diser Myner gefengknus Hilff, Rat bystand
gethon haben und verdacht sind, Sy sigen gaistlich oder 'Weltlich...

Die Form der Eidesleistung kann den Leser berühren: ... Und dergstallt, das Ich einen
gelerten (= vorgesprochenen) Aide lyplich (= leiblich) Zu Gott und den Haiigen mit gelegter
Rechter myner Hände uff die linckhe Brust vor Mynem Hertzen geschworen, und des myn
Truw gegeben hob,... Eine gleichlautende Formel fand sich in den Uhrfehden der Männer
nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, ob es allgemein üblich war, auf diese symbolträchtige
Art schwören zu lassen oder ob diese Form für Glatt eine eigene Schöpfung darstellte. Das
Sprichwort, »sich mit Herz und Hand zu ergeben« wurde in diesem Schwur sinnfällig. Weder
durch die Tat, dafür spricht die Hand, noch in Gedanken und Gefühlen, dafür steht das Herz,
sollte Margarethe Silbergerin rückfällig werden. Ebenso geht aus dieser Formulierung die
Rechtsanschauung des Spätmittelalters hervor, daß die sinnenfällige Betonung gewisser Körperteile
und -organe die Schwörende zur größtmöglichen Redlichkeit verpflichtet wurde und
diese sich selbst noch weit mehr an ihren Eid gebunden fühlte.

Der letzte Teil der Urfehde drückt die üblichen Folgen eines Bruchs der Urfehde aus,
nämlich als recht- und treulos zu gelten und ohne Rechtshilfe zu sein, sonst schien Frauen eine
zusätzliche Nachsicht gegeben, auf die Margarethe verzichten mußte. Es heißt: ... Danner
(nach dem Übertreten der Selbstverpflichtung) Mich dann kainerlay gnad, fryhait noch
Satzung so wider diß verschrybung sin mag, unnd besonder die fryhait wyplichen geschlecht
gegeben, fryen noch helffen sölt noch möcht, dann Ich mich aller fryhait und schirms...
verzigen und begeben haben will mit disem brieff...

Die Namen, die gegen Ende der Urkunde auftauchen, gehören zu jenen Personen, welche
im Prozeß gegen die beschuldigte oder verurteilte Person mitwirkten. Es waren außer diesen
die Besiegler der Urfehde, welche für die Gültigkeit der Entscheidung des Gerichts eintraten.
Für sich allein genommen, haben diese Mitteilungen einen geringen Wert. Doch im Kontext
mit anderen Quellen, z.B. der Zinsbücher oder Urbare, erfahren wir etwas über die Stellung
von Richtern und Sieglern.

Im Jahre 1519 war die Konzentration der Ortsherrschaft in einer Familie noch nicht
abgeschlossen, doch lag der letzte Grunderwerb fast zwei Jahrzehnte zurück, als Hans d. A.
den Besitz seines Neffen Hans zu Vörbach fast gänzlich aufgekauft hatte279. In diesem Jahr
1519 wurden aber Spuren der politischen Vergangenheit sichtbar, und zwar in der Person des
Hans von Stadelhoffen und des Hens(l)in Schwend. Hans von Stadelhoffens Vorfahren oder
gar er selbst waren eventuell aus Stadelhofen, einem Dorf bei Oberkirch, zugewandert280.
1500 war er Lehensträger bei Hans von Vörbach gewesen und hatte diesem 10 ß und 4 h
gezinst. Als eigenständiger Lehensnehmer kam er im Zinsbuch des Hans d. Ä. von Neuneck
nicht mehr vor, und Stadelhoffers Lehenbesitz war in anderen Händen. So hieß es, daß einige
Grundstücke, die der Müller Schwend besaß, in die Trägerschaft Stadelhoffers gehörten.

279 Hierzu s. Teil 2, Kap. Grundherrschaft.

280 Onsverzeichnis der Bundespost. Bonn 1984. S. 496.

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