Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 84
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0086
Wolfgang Hermann

Am 21. April 1379 versetzten Dietrich und Burkart von Liechtenstein mehrere Eigenleute um
den Wert von nicht ganz 18 Pfund Hellern an die Ritter Konrad und Volz von Weitingen. Es
handelte sich bei diesen um Albrecht den Rüssen, den Aehnin, die Stetterin und ihre Kinder, die
Engler-Urselin und ihre Kinder, des Hemlers Weib von Holzhausen, den Schaiben-Hansen-
Bruder von Dietfurt, die Lehenmännin und ihre Kinder, Guot Kinzen Weib und ihre Kinder. Am
Walpurgistag (1. Mai) wohl eines späteren Jahres konnten die genannten Herren von Liechtenstein
dieses Pfand wieder auslösen, wenn sie zwei Monate vor dem Walpurgistag eine Kündigung
aussprachen. Besiegelt wurde die Urkunde von den Ausstellern und ihrem Vetter Heinz303.

Im Jahre 1437, am Samstag vor Magdalena (19.Juli), entließen Konrad und Volz von
Weitingen einen Mann, der in Villingen ansässig war, aus der Leibeigenschaft. Dieser hieß Fritz
der Mösch und er vermochte sich unter der Zeugenschaft des Jörg von Geroldseck zu Sulz und des
Hans von Haulfingen, dem Vogt zu Rosenfeld, und des Wolf von Bubenhofen gegen eine Zahlung
von 65 Gulden aus der Leibeigenschaft der Weitinger zu lösen304.

Im Vergleich mit Hans Hofer sehen wir, daß es keine einheitliche »Loskauftaxe« für
Leibeigene gab. Der Preis mag aber eine gewisse »Wertbemessung« des Leibeigenen sein. Lebte
die Person, die um die Befreiung bat, in einer Stadt, so mochte es sein, daß der neue städtische
Lebenskreis ihm einen höheren Wert zumaß. Ob der sich lösende Untertan den Betrag selbst oder
ein neuer Leibherr die Gebühr erlegte, blieb dem Einzelfall vorbehalten.

Der Leibeigene befand sich nicht in der Rechtlosigkeit wie ein römischer Sklave. Er war der
Fürsorge und dem Schutz seines Herrn anvertraut. Er war frei, soweit es seine Arbeit und die
Dorfordnung erlaubte. Als Untertan, der er war, hatte er nicht das Recht »nein« zu sagen, wenn
ihn sein Leibherr zu einem Dienst abrief; er hatte nicht das Recht, »nein« zu sagen, wenn ihn der
Leibherr als sein Eigentümer oder die Herrschaft an einen anderen Adeligen verkaufte.

Der Leibeigene anerkannte dieses Rechtsverhältnis durch eine jährliche Abgabe, die
»Fastnachtshenne«. Ab dem 18.Jahrhundert wurde diese Abgabe mehr und mehr in eine
geldliche Abgabe umgewandelt. Starb der leibeigene Mann oder die leibeigene Frau, so
leisteten die Erben den »Fall«. Diese Abgabe traf die Familie oft existentiell, denn sie
unterschied sich in ihrer Art von den jährlichen dinglichen Abgaben. Letztere stellten nur eine
Wertabschöpfung dar, der Fall dagegen verringerte das bäuerliche Kapital. Das »Besthaupt« in
Form eines Arbeitstieres minderte die Betriebsfähigkeit eines Hofes, der Verlust des besten
Kleides der Bäuerin schmälerte den sozialen Status der erbenden Tochter, bzw. die übrige
weibliche Nachkommenschaft. Die Herrschaft betrachtete den Tod leibeigener Personen als
Verlust an ihrem Vermögen. Deswegen sahen sich die Liebherrn berechtigt, dieses auf Kosten
der Hinterbliebenen aufzubessern305. Die Frau vererbte die Leibherrschaft. Daher war es
natürlich von Vorteil für die Herrschaft, wenn die heiratsfähigen Mädchen am Ort oder
innerhalb der Herrschaft die Ehe schlössen. Heiraten ins »Ausland« minderten den Bevölkerungsstand
. Vielfach wurden solche Heiraten erst dann genehmigt, wenn durch Einheiratungen
ein Bevölkerungsausgleich geschaffen werden konnte.

303 Wie Anm. 123 S. 63 Nr. 24.

304 Ebd. S.181 Nr. 115.

305 Diese leibherrlichen Abgaben, die beim Tod anfielen, waren der wirtschaftlichen Kraft der Untertanen
abträglich. Wo dies von der Herrschaft erkannt wurde, wandelte diese den Todfall in eine geldliche
Abgabe um. Das Gut wurde geschätzt, die Schulden abgerechnet und der Restwert »vererbschaftssteuert«.
Im Herzogtum Württemberg wurde, aber nicht gängig durch alle Ämter, auf Grund von Abmachungen
von Amt und Untertanen auf lOOfl Hauptgut, 1 fl als Hauptrecht erhoben. - Calw-Zavelstein; Paul
Schwarz (Bearb.): Altwürttembergische Lagerbücher aus der österreichischen Zeit 1520-1534 (Veröffentlichungen
der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. R.A. Bd. 1)
Stuttgart 1958. S. 61. Aus herrschaftlicher Gnade konnte es in Württemberg auch dazu kommen, daß eine
leibeigene Frau, die im Kindbett lag, für dieses eine Jahr von der Reichung der Leibhenne befreit war: der
schenckt man uß gnaden uff dasselb mal ir nennen wider. - Quelle wie oben in Calw-Zavelstein.

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