Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 97
(PDF, 60 MB)
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Die niederadelige Herrschaft Glatt

4.2 Die Fronherrschaft in der Herrschaft Glatt

4.2.1 Art und Zweck der Fronarbeiten

Während die Leibeigenschaft die persönliche Ehre und Freiheit mißachtete, schränkten die
Fronen den Hörigen in seinen Entscheidungen innerhalb der Arbeitswelt ein. Das alte
Fronhofsystem war seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts weitgehend aufgelöst. Die Bauern
mußten nicht mehr einem ihnen zugeordneten Fronhof arbeitspflichtig sein, denn der größte
Teil der herrschaftlichen Fläche war bis zum Ende des 15. Jahrhunderts in Einzellehen
vergeben worden. Der Herrschaft gehörende Maier-, Fron- oder Saalhöfe waren aufgelöst.
Ursprünglich, als das gesamte Land auf Maierhöfe und bäuerliche Eigenhöfe verteilt war,
erhielten die unfreien Bauern Land des Fronhofes zugewiesen und leisteten ihre Abgaben an
diesen. 1534 stellte der als der »Freihof« bezeichnete Hof möglicherweise einen Rest des
aufgegebenen Fronhofsystems dar333.

Als das verbliebene Herrenland nur noch eine relative Größe darstellte, wurde das
Fronwesen neu geordnet. Um das dörfliche Leben in geregelte Bahnen zu lenken, war man
übereingekommen, die Fron zu »messen«, d.h. die bäuerlichen Arbeiten zeitlich festzulegen
und genau zu beschreiben. Die Frondienste betrafen die Feldarbeit auf dem verbliebenen
herrschaftlichen Ackerland, die Arbeit in den Weingärten, die Holzeinschläge und -abfuhren
aus den Wäldern und die Mistfuhren.

Zu den ungemessenen Fronen zählte die Baufron. Sie war in dem Sinne ungemessen, als
keine Klarheit über eventuell anfallende Arbeiten bestand. Deswegen konnte die Baufron auch
nicht in das Frongeld umgewandelt werden. Sie umfaßte Reparaturen und Erweiterungsbauten
an herrschaftlichen Gebäuden, die Fuhren von Bau- und Brennholz, Bausteinen, Sand und
Kalk. Seitdem aber manche Herrschaften die ungemessenen Fronen ausgeweitet und überzogen
hatten und dadurch den Bauern wenig Zeit für ihre dringenden Arbeiten ließen, steigerte
sich der unterdrückte Unmut der Hörigen immer mehr. Am Beispiel der Herrschaft Stühlingen
wurde das Übermaß dieser ungemessenen Fronen recht deutlich334, was zum Auslösen des
Bauernaufstandes von 1524 führte.

Über Art und Umfang der Fronen geben das Zinsbuch von 1503 und das Urbar von 1534
Auskunft. Beide Fronordnungen beschreiben die gemessenen Feld-, Wein- und Holzfronen.
Als ungemessene Fronen verlangten sowohl Hans d. Ä. wie Reinhart die Erneuerungsarbeiten
am Zaun und Graben des Schlosses. Am Schluß der Frohnbestimmungen des Hans von
Neuneck heißt es: Item myne hindersessen zu Glatt sind mir auch schuldig den zawn umh das
Schloß und wasser graben zumachen und zubesseren sodik und sovil des not wirf. Bei dieser
Fron unterschied Reinhart zwischen seinen Hintersassen und denen des Junkers Heinrich von
der anderen Linie335.

Um welche Grabenabschnitte es sich dabei handelte, geht nicht eindeutig für uns aus den
Beschreibungen hervor. Es heißt, daß Heinrichs Leute für den Teil des Grabens zuständig
waren, der von dem einen zu dem anderen Burgtor reicht.

333 Die Herkunft des Namens bleibt dunkel. Einige Parzellen waren 1534 zehntfrei.

334 Klaus Kaczerowsky: (Hg.) Flugschriften des Bauernkrieges (Texte deutscher Literatur 33). Hamburg
1970. S.17, 25.

335 In Reinharts Urbar von 1534 (wie Anm. 58) pag. 16r. - Schon Hans von Neuneck ließ in seinem
Zinsbuch wissen: Thoniussen von Neuneck, meines Vetters Hintersassen zu Glatt sind meinen Hintersassen
daselbst schuldig, laut eines besiegelten Kaufbriefs, den Zaun am Wassergraben um min schloss von
einem Burgtor zu dem anderen helfen zu machen und zu bessern. Dabei spielte er auf den Vertrag von
1469 an, in dem Anton »seinen Anteil am Graben« verkaufte. - Für die Gemeinde Roth hatte Hans d. ä.
bestimmt: Die von Roth sollen alle Jahr 17'h hundert (1750) Pfähle nach Glatt führen und antworten,
solange wir sollichs darum von ihnen nehmen wollen. Dies wurde im Anschluß an seine Rechte in Roth
festgehalten.

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