Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 101
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0103
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Nach einer durchwachten Nacht war der Wächter abzulösen. Das muß kein humanitärer Zug
gewesen sein. Eher ist denkbar, daß mögliche Absprachen über die günstigste Zeit des
Traubendiebstahls verhindert werden sollten.

Die Weinbergfron konnte auch in Dettingen nicht mit Geld abgelöst werden. Dagegen war
dies möglich bei der Heufron. Dies geschah entsprechend der Zusammenstellung auf Blatt 244
des Urbars. An Frongeldern wurden 8 lb 8 ß (ohne Jahresangabe) von der Herrschaft eingenommen
. Dieser Betrag entspricht 168 Schilling. Er wurde von den sieben Fronpflichtigen
aufgebracht entsprechend der herrschaftlichen Bedingung: 34 ß Frongeld bei Wilhelm Wannenmacher
mit Hans Stahel und Jakob Kreßbach. Je 1 lb 5 ß bei den vier anderen Pflichtigen. Die
Rechnung lautete: 68 ß plus 100 ß.

4.2.5 Die Fronherrschaft in der Herrschaft Dettingen - ein Vergleich mit der Herrschaft Glatt

Die Quellenlage ermöglicht einen ungefähren Vergleich des Fronwesens zwischen den
Herrschaften Glatt und Dettingen. Die Angaben für Dettingen sind zwar um viele Jahrzehnte
jünger339, doch lassen sie wichtige Rückschlüsse auf die Stellung des Junkers Hans Jakob und
auf den von seinen Untertanen ausgeübten Druck zu.

Beide Urkunden, die uns einen Einblick in eine spannungsgeladene Situation gewähren, sind
am 6. Oktober 1578 ausgefertigt. Sie stellen dar, in welcher Art und Weise der Junker versuchte,
sich mit den Hörigen über das Ausmaß der Fronen und einer diesbezüglichen Entschädigung zu
verständigen. Es wird deutlich, daß im Ortsteil Oberdettingen anfänglich die dörfliche
Oberschicht allein von der Herrschaft als Vertragspartner angesehen wurde, daß sich danach
aber die Unterschicht meldete, weil sie sich zu ihrem Nachteil ausgeschlossen fühlte. Die
nachfolgende Urkunde spricht jedoch nur von Mißverständnissen: Zwischen dem edlen und
festen Junker... und seinen armen Leuten und Untertanen daselbst war es wegen der Fron zu
Mißverständnissen gekommen. Diese Deutung verwischte die Tatsache, daß der Ortsherr
zunächst nur daran dachte, Haus- und Herbergsbesitzer mit Naturalien und Geld zu
entschädigen, da diese infolge der Fron die Arbeit für den häuslichen Besitz zurückstellen
mußten und deswegen auch Einbußen am Ertrag aus ihrer Arbeit bzw. aus ihrem Vermögen
erleiden konnten.

Wie bei den Untertanen Reinharts von Neuneck sollten die hörigen Einwohner Dettingens -
des anderen Ortsteils - Feld und Weinfronen leisten sowie Holz schlagen. Ihre Feldfron dauerte
länger als ihre Weinfron. Im Vergleich zur Herrschaft Glatt fronten sie jedoch an weniger
Tagen.

Das Ausmaß der Fron richtete sich nach der Einkommensgröße bzw. dem Besitz der
Untertanen. Dabei wurde 1578 wie folgt unterschieden:

- Untertanen mit eigenem Haus und Herberge (Bauern, Handwerker, Wirte). Sie zahlten ein
Frongeld (Höhe wird nicht genannt) und arbeiteten vier Tage jährlich in der Heu-, Öhmd-,
Korn- oder Haberernte oder so, wie es vom Fronherrn vorgesehen war.

- Mieter bei seinen Untertanen sollten selbst oder wenn sie nicht fronen konnten, durch einen
Ersatzmann drei Tage arbeiten und einen Klafter Holz schlagen. Diese Arbeiter erhielten ein
Fronmahl morgens und abends zugesichert. Sofern es nötig war auch ein Vesper340.
Waren die Fronarbeiten aufwendiger, so sollte ein »Entschädigungstarif« gelten. Die

Vergütung war recht unterschiedlich, was Männer und Frauen anging. Von körperlich harten
Tätigkeiten waren die weiblichen Untertanen befreit.

- Korn schneiden, Hafer schneiden: für den Mann zwei Batzen (= 4 ß), für die Frau 3 ß pro Tag

339 StAS Ho 163 Urk. Nr. 127 und 127a.

340 Bei Reinhart wurde ein Fronmahl nicht gereicht, was wohl auf seine gesicherte Position in der
Herrschaft zurückgeht.

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