Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 111
(PDF, 60 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0113
Die niederadelige Herrschaft Glatt

oberhalb der Mühle. Dafür erlaubten sie dem Müller, 1514 der Hanne genannt368, jährlich 40
Klafter Holz aus dem herrschaftlichen Wald zu entnehmen. Der Müller war nun verpflichtet,
die vom Forstmeister angezeichneten Bäume selbst zu schlagen und auf eigene Kosten
heimzuführen. Seine Zinsen mußte dieser in Naturalien entrichten: wöchentlich 6Vtl gereinigtes
Korn, so, wie es im Mühlenbetrieb anfiel.

In Fischingen erhielt 1436 ein Rudolf Wernz die dortige Mühle als ein Erblehen verliehen.
Junker Konrad von Weitingen zeichnete als Lehensherr. Die Mühle befand sich unterhalb der
Burg Wehrstein. Wir werden am Beispiel dieser Belehnung erkennen, welche Rechte und
Pflichten die beiden Vertragspartner miteinander verbanden. Da in Glatt weder für Simon
Schwend noch für Ludwig Langiar eine ähnliche Urkunde vorliegt, kann dieser Vorgang für
die mittelalterliche Verleihepraxis beispielgebend sein. Im Weitinger Copialbuch wird uns
dazu mitgeteilt: »Am Freitag vor St. Martinstag 1436 erhält Rudolf Wernz von Fischingen
durch Junker Konrad von Weitingen als Erblehen seine Mühle zu Fischingen unter Wehrstein
gegen wöchentliche Lieferung von sechs Viertel Mühlkorn, gegen jährlich neun Pfund Heller
(die eine Hälfte auf St. Johannestag zu Sungichten =24. Juni, die andere Hälfte auf St.
Martinstag = 11. November,). Er muß auch des Aulreffs (Aalreff = Stabgestell oder Korb zum
Aalfang, eine Reuse) warten und lugen (nachsehen). Was darin gefangen wird, gehört ihm. Er
muß die Mühlsteine, Räder und anderes in Ordnung halten.

Wird die Mühle wegen dem Junker durch Krieg oder Feindschaft verbrannt, läßt letzterer
sie wieder aufbauen. Wernz unterhält das Mühlwerk, der Junker jedoch das Fuhrwerk zu den
Bauarbeiten. Sollten durch Wolkenbrüche oder Regengüsse solche Flößenen (Überflutungen)
kommen, daß sie der Mühle schaden, muß der Junker sie mit seinen Untertanen und dem
Müller räumen und fegen aufs Beste.

Er verspricht rechtes Mahlen für gewöhnlichen Lohn. Der Junker wird die von Empfingen,
Betra und Fischingen anhalten, bei ihm zu mahlen. Der Müller holt das Korn und bringt das
Mehl. Wer auswärts mahlt, muß dem Wernz den Mahllohn zahlen. Stellt man Gebräst (= alter
Ausdruck für Leiden) und Fehler an der Mühle fest, an Zargen oder anderem Geschirr, so muß
der Müller die Schäden beheben nach Anweisung des Mahlmeisters zu Horb.

Kündigung, Abzug oder Verkauf der Mühle ist 'A Jahr vorher anzuzeigen. Besiegelt von
Junker Martin von Dürrmenz und Berthold Bersenfeld, Schultheiß zu Horb™.

Soweit keine früheren Quellen für die Mühle in Glatt vorliegen, muß man von einer
Benachteiligung bzw. geringeren Rechtsausstattung des dortigen Müllers sprechen. Ein Vergleich
der Mühlenbetriebe in Dießen, Fischingen und Glatt zeigt:

1. Alle drei Mühlen konnten sich mit dem nötigen Holz versorgen. Die Art, in der dies
geschah, war von Mühle zu Mühle unterschiedlich: In Dießen wurde das nötige Holz von
Fall zu Fall aus den herrschaftlichen Waldungen gestellt, in Glatt gehörte das Gehölz zum
Mühlengut, in Fischingen stammte das Holz wohl aus herrschaftlichem Wald.

2. Die beiderseitigen Verpflichtungen über die Bestandswahrung der Mühle waren in Fischingen
anscheinend am klarsten formuliert.

3. Die Belastungen des Müllers von Fischingen schienen die höchsten zu sein: in Geld und in
Naturalien, mengenmäßig mit der Dießer Mühle vergleichbar; in Glatt: nur geldliche
Abgaben, zusätzlich mit der Leistung des Frongeldes. Beide Beträge zusammen erreichten
unter Simon Schwend und Ludwig Langiar keinesfalls die Summe für die Fischinger Mühle.
Die vergleichsweise niedrige Abgabensumme aus dem Glatter Mühlenbetrieb mochte im
Zusammenhang mit den geringen oder fehlenden herrschaftlichen Verpflichtungen den
Müllern gegenüber zu erklären sein.

4. Eine Besserstellung der Müller in Fischingen und Glatt gegenüber dem in Dießen ist
möglicherweise auf die Ausnutzung des Neckars bzw. der Glatt als Fischwasser zurückzu-

368 FAS-Glatt 115,10 - Das Zinsbuch von 1529 überliefen keinen Namen für einen Müller in Dießen.

369 Weitinger Copialbuch (wie Anm. 123) S. 178 Nr. 113.

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