Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 113
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0115
Die niederadelige Herrschaft Glatt

obwohl er von den Erträgnissen aus einem Handwerksbetrieb lebte. Waren die bäuerlichen
Verhältnisse schlecht, gingen diese nicht spurlos an ihm vorüber. Der Kauf weiterer Grundstücke
war nun deswegen nötig, um Reserven für die Existenzsicherung zu bilden. Groß war
der Kauf nicht, denn es werden nur zwei Anstößer genannt. Bei der sehr differenzierten
Gemengelage der Parzellen konnte die Fläche nicht groß gewesen sein. Das fragliche Grundstück
, vielleicht waren es auch zwei, wurden in den Zinsbüchern und im Urbar vergeblich
aufgesucht: ... Alles lautt unnd Inhalt gedachtem meyner Herren und Junghern urbar und
Zinsbücher, darinn solliche guter mitt zwen anstoßern, auch wo sie gelegen, nach der Leng
verzaichnet, so gemelte meyns Herrn und Junghern bey Händen haben ... Dieses Gut wurde
neben anderen zu aignem Register verzeichnet. Das heißt, es erfolgte die Änderung des
Nutzungseigentums zu Langiars Gunsten.

Zuvor schien es, als ob Reinhart und sein Bruder den Plan gehegt hätten, diese angesprochenen
Grundstücke geschlossen zu veräußern, ohne sich auf einen bestimmten Interessenten
festgelegt zu haben. Rechtzeitig gelang es doch Ludwig Langiar, auf ... hochvleysig ansuchen
und pitten, die gütter, ... mir zum Halbenthail und Theiß Schwenden meynem Schwager das
ander Halbenthail kaufweis an uns zupringen günstiglich bewillicht ... Danach müßten die
Erben Schwends einen Preis in unbekannter Höhe bezahlt haben, um danach belehnt zu
werden. Die Verpflichtung, für diese jährlich auf Martini einen Gulden für die Fron und die
Gült zu bezahlen, nahm Langiar auf sich. Da die Mühle hälftig verliehen war, zahlte Theis
Schwend sicherlich ebensoviel. Reinhart wurde dann auch zum halben thail Vogts- und
Lehnsherr von Ludwig Langiar. Es bleibt offen, ob der andere halbtheil, der von Theis
Schwend, der Vogtei des Junkers Hans Oswald oder Reinhart von Neuneck unterstand.

Ludwig Langiar leistete seinem Herrn einen laiblichen aid. Dazu hatte der neue Müller
erpetten den Edlen und vesten Jungher Hans von Dettingen zu Dettingen meynem günstigen
Junghern, daß seyn vest von sollicher meyner piett wegen ir aygen Insiegel öffentlich gehengt
hatt an diesen brieff... Ob Langiar aus einer Leibherrschaft des Herrn von Dettingen in jene
Reinharts von Neuneck übergewechselt hatte, ist nicht zu belegen, da die Formel meinem
günstigen Junker zu den allgemeinen Ausdrucksformen gehörte.

Der Lehensrevers war eine Bestätigung des Lehensnehmers darüber, daß er das Gut in
Empfang nahm, daß er die jährlichen Abgaben und Dienste leisten würde, die mit dem
Lehensgut verbunden waren. Wäre es allein bei diesen beiden Vertragspunkten geblieben, so
glichen sie heutigen Pachtverhältnissen. Da die mittelalterlichen Rechtsordnungen aber eine
Häufung von Befugnissen in der Hand des Grundherrn zuließen, wurde ein Lehensnehmer in
seinen Wahlfreiheiten äußerst eingeschränkt. Um seine Existenz und die seiner Erben zu
sichern, mußte Langiar zusätzliche Bedingungen anerkennen:

1. Die Fron- und Zinspflichtigkeit. Das heißt, zu Martini einen Gulden »guter gemeiner
Landeswährung« als Fron- und Grundzins für die neu erworbenen Grundstücke zu
entrichten. Hinzu kamen die Geldzinsen von 2 lb Heller und der Scheffel Roggen, welcher
schon Simon Schwend bezahlt hatte.

2. Die Befugnis Reinharts und Hans Oswalds, die Form der Abgaben umzuwandeln, d.h.,
statt Geld Naturalien und Fronarbeit zu verlangen.

3. Die Verpflichtung, nicht ohne Wissen und Billigung der Herrschaft die Güter zu versetzen,
zu verkaufen oder zu vermayern - das ist, einen Verwalter einzusetzen.

4. Langiar schwor, wie üblicherweise verlangt wurde, keine andere Autorität weder anzurufen
noch deren Vorteile anzunehmen: hierin soll mich, meyne erben und nachkommen nit
schirmen, freyen (= aus Rechtsverhältnissen lösen), frieden (= in Rechtssicherheit setzen)
noch auffenthaltenn kein Bapstlich, kayserlich, küniglich noch fürstlich gnad ...

5. Wie alle Hörigen verpflichtete sich Langiar, niemals ein anderes Gericht anzurufen und sich
nie einem anderen Recht zu unterstellen: khain bürg, stett, landrecht, hoffrecht noch
hoffgericht ...so ich oder jemandes, wann meynnenntt wegen schirmbs (= Schutz) irrwiys
hier (gemeint an obigen Gerichten)/«er wennden (= vorbringen)..., dann ich mich deß alles

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