Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 114
(PDF, 60 MB)
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Wolfgang Hermann

und jedes mit sambt gemeiner v erzeigung314 wieder ... ganntz verbürge und mich begeben
hab, verzeig und begeb mich auch des wessentlich in krafft dieß brieffs ...
Dem Müller war also bewußt, daß bei unterschiedlicher Auffassung in Rechtsfragen nur
die Meinung des Ritters galt. Eine Nachfrage um eine günstigere Vertragsauslegung bei einer
anderen Macht, als der des Ritters, wurde von der Herrschaft wie ein Treuebruch gewertet.

Neben den Verpflichtungen zwischen Untertan und Herrschaft umschreibt der Lehensrevers
die gegenseitigen Verpflichtungen der Lehensträger Langiar und dem jüngeren Schwend.
Sofern einer von ihnen die Absicht hatte, seinen Anteil zu verkaufen, mußte der Verkäufer
dem Partner anbieten. Den Verkauf an einen Dritten schlössen sie von vornherein aus: ... bin
ich oder meine Erben ... meinem Schwager Theis Schwend sammenthaft (= den Gutsteil
gesamthaft) kauffweiß und sonst keinem andern zuzustellen, schuldig. Wo aber das beschah,
und zu anderer Hand verkaufft würden, soll sollichs in kheinem weg krafft haben noch bündig
sein.

Ludwig Langiar, Theis Schwend und deren Frauen bildeten eine einzige große Familie, die
im gleichen Haus wohnten. Mindestens vier erwachsene Personen müßten durch die Mühle
ihren Lebensunterhalt bestritten, die Fron- und Geldgült bezahlt, die Leibsteuer und die
Leibhennen gereicht haben. Ginge eine Hälfte des Mühlenguts an einen fremden Lehensträger
über, käme dies einer ernsthaften Gefährdung der zahlreichen Familie gleich.

374 Diese allgemein verbreitete Rechtsformel meinte dies: Sollte jemand meinen, wenn auch nach
Reinharts Auffassung in irriger Weise, daß Langiar durch seinen Herrn nicht recht beschützt würde, so sei
Langiar doch willens, auf alle Hilfen in Rechtssachen u. a. vom landesherrlichen Gericht in Rottenburg zu
verzichten (verzigen oder verzeigen) und sich weiterhin als Höriger Reinharts gemäß diesem Brief zu
verbürgen. - Fischer (wie Anm. 135) Sp. 1423 ff.

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