Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 176
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0178
Casimir Bumiller

DIE JUDENPOLITIK DER GRAFEN VON ZOLLERN IM 16. JAHRHUNDERT

Die Anfänge

Es gibt für die Grafschaft Zollern außer den allgemeinen Bestimmungen in den Landesordnungen
78 keine Dokumente gesetzlichen Charakters zur Judenpolitik, doch die Handhabung
der Ansiedlung und die Schirmbriefe lassen auf die politische Praxis der Zollergrafen schließen
. Diese Politik muß allerdings vor dem Hintergrund der Entwicklung im gesamten
deutschen Südwesten interpretiert werden.

Wenn wir einmal den frühen Beleg von 1435 vernachlässigen, so treten in der Grafschaft
Zollern Juden in der Mehrzahl erstmals um 1500 auf. Es muß also bereits der in der
Reichspolitik bedeutende Graf Eitelfriedrich II. (reg. 1488—1512)79 der Ansiedlung von Juden
aufgeschlossen gegenüber gestanden haben. Außer der Tatsache ihrer Anwesenheit erfahren
wir über diese ersten Hechinger Juden jedoch wenig.

Besser unterrichtet sind wir dagegen über die »zweite Generation« Hechinger Juden, die
durch den erwähnten Briefwechsel zwischen der württembergischen und der zollerischen
Kanzlei 1514/17 ins Licht der Geschichte treten. Zum Leidwesen Herzog Ulrichs, dessen
Vorgänger die Juden aus dem Herzogtum gewiesen hatte, betrieben diese nun, von auswärts
kommend, im Württembergischen ihren wucherischen Geldverleih. Diese Vorgänge fallen in
die Regierungszeit des Grafen Franz Wolfgang von Zollern (1512-1517). Drei Gründe könnte
der in der Literatur als verschwenderisch geltende Graf80 für die Duldung von Juden gehabt
haben: Zunächst verschaffte er sich damit über ihr Wirken eine gewisse Kontrolle, dann
versorgten sie das Land und den Hof mit Waren und Krediten und schließlich erweiterte die
gräfliche Kammer durch die Judenschutzgelder ihre Einnahmen, auch wenn die Höhe dieser
Einkünfte zur Zeit Franz Wolfgangs nicht bekannt ist. Auf dem Höhepunkt der Entwicklung
1548 betrug das Judenschutzgeld in Hohenzollern 298 Gulden, 1573 sogar 435 Gulden. Da die
Höhe des Judentributs am Vermögen des einzelnen Juden ausgerichtet wurde, mußte es den
Grafen im Grunde recht sein, wenn deren Geschäfte im Ausland florierten. Aber gerade darin
lag die Brisanz dieses Gewährenlassens, das die Judenpolitik des mächtigen Nachbarn
Württemberg untergrub. Die württembergische Intervention in die zollerische Judenpolitik
dürfte sich zunächst mit dem Tod Franz Wolfgangs 1517, spätestens jedoch mit der Vertreibung
Ulrichs aus Württemberg 1519 erledigt haben.

Bis in die 40er Jahre hinein hören wir wenig von den Hechinger Juden. Es gibt jedoch
Anzeichen für eine Kontinuität der Judenschaft in Hechingen auch über die Regierungszeit
des unmündigen Grafen Christoph Friedrich hinweg (1517-1535). So könnte möglicherweise
der um 1514/17 erwähnte Nathan noch fortleben in jenem Nathan, der der Jüdin Henlin zur
Hochzeit Dritthalben vntz golldsi geschenkt hatte; das müßte um oder nach 1540 gewesen
sein. Ferner kennen Reutlinger Quellen einen Hechinger Juden Ysaias, der 1514, 1524 und

78 Der Entwurf zur Landesordnung von 1550 (StAS Ho 1 Nr. 816) enthält noch keinen Judenparagraphen
. Die verschiedenen Abschriften der Landesordnung von 1557 (StAS Hol Nr. 814 und 815), zwei
davon dem Grafen EitelfriedrichIV. zugeschrieben (StAS Hol Nr.813) haben alle im §64 bzw. 66
folgenden Wonlaut: Wir wollen auch gehapt habenn, das niemandt Gellt von denn Judenn, sie seien Inner
oder Außerhalb vnser Herrschafft endtlehnen soll, dann welcher es vbertridt, wollen wir am leib vnd guet
straffen. Der auch Bürg für den Andern gegen einem Judenn würdt, verfellt Zu Straff Zehenn Pfundt
Heller.

79 Uber ihn existieren leider nur ältere biographische Studien. Peter Manns: Geschichte der Grafschaft
Hohenzollern im 15. und 16.Jahrhundert (1401-1605). Hechingen 1897. S. 91-119; Paul Neumann:
Studien zum Leben und Wirken des Grafen Eitelfritz von Zollern (1452-1512). Phil. Diss. Greifswald
1901.

80 Manns (wie Anm. 79) S. 120ff. und Stemmler (wie Anm.9) S.41.

81 Werner (wie Anm. 45) S. 46.

176


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0178