Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 181
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0183
Die jüdische Gemeinde Hechingen im 16. Jahrhundert

Nachdem Mayr Jud aus Kiebingen bereits 1542 nach Hechingen verzogen war und die
österreichische Regierung in den 60er Jahren die Ausweisung der Juden aus Obernau
betrieben hatte108, dürften in der Herrschaft Hohenberg selbst keine Juden mehr ansässig
gewesen sein. Insofern konnte das Mandat von 1580, wie auch seine Formulierungen erkennen
lassen, nur noch auf die wuecherlichen Handtierungen auswärtiger Juden bezogen sein. Um
diesen den Zutritt nach Hohenberg zu erschweren, wurde auf ihre Waren der doppelte Zoll
gelegt, sie durften dort keine Märkte mehr besuchen, sondern wurden strackhs mittels
lebendigen Geleits wie in Württemberg durch das Territorium komplimentiert. Den Untertanen
schärfte Erzherzog Ferdinand in dem Mandat ein, daß Ir hinfüro von khainem Juden
nichts entleihen noch mit Inen handien, pactiern oder contrahiern, sondern Euch dessen aller
bey schwerer unser Ungnad und Straff gentzlich enthalten wellet.109 Spätestens mit diesem
Mandat von 1580 war auch die Herrschaft Hohenberg für die auswärtigen Juden zum weißen
Territorium geworden.

Das Ende

Kehren wir in die Grafschaft Zollern zurück, dann erhebt sich die Frage, wie sich die
Politik der beiden mächtigen Nachbarn Württemberg und Osterreich auf Haltung und
Verhalten der Zollergrafen ausgewirkt hat. Denn beide Nachbarn verfolgten - mit unterschiedlichen
Mitteln und auf verschiedene Zeiträume angelegt - dieselbe konsequente Politik
der Verdrängung der Juden. Der Druck, den beide Herrschaften seit den Beschwerdeschriften
von 1514/16/17 über die Prozesse in den 40er Jahren bis zu den österreichischen Mandaten
von 1548 und 1580 auf Hohenzollern ausübten, mußte von den Zollergrafen, die sich ja
überdies traditionell am württembergischen und österreichischen Verwaltungsmodell ausrichteten
, irgendwie verarbeitet werden.

Die judenfreundliche Politik des Grafen Jos NiclasII. hat offensichtlich bis zu seinem Tod
1558 fortgewirkt, obwohl sie durch die Prozesse Herzog Ulrichs mit in die Schußlinie geraten
war und obwohl auch Jos Niclas durch die erhebliche Verschuldung seiner Untertanen bei den
Juden Schay und Copelman die Nachteile der Judenansiedlung im eigenen Land erfahren
hatte. Aber er hatte diese Gefahr durch die oben beschriebene Umschuldungsaktion gemeistert
und ließ sich auch des weiteren nicht davon abhalten, ein Gesuch der drei Hechinger
Juden Salomon, Mosse und David um Geleit in Württemberg, wo sie Schulden eintreiben
wollten, zu befürworten (1550).110

Für die Regierungszeit Karls I. (1558-1576) finden sich nur wenige Anzeichen eines
Wandels, falls nicht der Rückgang der zollerischen Judenschaft von 21 Haushalten (noch 1559)
auf 14 (1574), also um genau ein Drittel, Hinweis auf eine repressivere Politik in Hohenzollern
ist. Der Schutzbrief für Mendlin von Burgau und der Zuzug einer Reihe weiterer Juden um
1559/60 sprechen allerdings zunächst für die Fortführung der Politik seines Vorgängers. Aus
Karls I. Zeit ist lediglich ein Briefwechsel mit Herzog Ludwig von Württemberg von 1572/75
erhalten111, der sich um das württembergische Geleitrecht für Juden dreht. Nach dem
Vergleich von 1551 stand der herzoglichen Kasse von jedem männlichen Juden, der in
Württemberg Geleit erhielt, ein halber Gulden zu. Strittig war nun das Geleitrecht auf der
Strecke vom württembergischen Ebingen ins österreichische Riedlingen über das hohenzolle-

zwingend und wird noch im 17.Jh. in einem Memoriale von 1650 vorgeschrieben (StAS Hol Nr. 1435
B1.24; vgl. Manuel Werner (wie Anm.2) S. 143). Die Geschichte des jüdischen Erkennungszeichen
reicht ins Mittelalter zurück, vgl. zum gelben Fleck Metzger (wie Anm.48) S. 141 ff.

108 Braun (wie Anm. 4) Nr. 704.

109 Zitiert nach Müller (wie Anm. 10) S. 40.

110 Braunn (wie Anm.4) Nr.553.

111 HStASt A57 Bü6a. Vgl. zu diesem strittigen Geleitrecht Walter Stettner: Ebingen. Die
Geschichte einer württembergischen Stadt. Sigmaringen 1986. S. 95ff.

1S1


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0183