Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 188
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0190
Robert Kretzschmar

beschlossen hatte, einen Registrator einzustellen - er sollte zuallererst wegen der zu jener Zeit
schwebenden Streitigkeiten mit dem Hause Osterreich über die sogenannten Mannsinhabun-
gen die österreichischen Akten ordnen19 - so hatte sich doch bis zum Amtsantritt Epplens
keine geordnete Schriftgutverwaltung entwickelt; auf eine Registraturordnung, die die Ablage
der ein- und ausgehenden Schriftstücke auch nur grob geregelt hätte, war offensichtlich bis
dahin verzichtet worden. Den Angaben Epplens zufolge hatte vielmehr jeder Registrator seine
Aufgabe nach eigenen Grundsätzen wahrgenommen20. Die in den Kanzleiordnungen verfügten
Anweisungen der Herrschaft für das Registraturwesen beschränkten sich durchgängig auf
Befehle der Art, daß alle Scheerer Oberbeamten sich bei Ermangelung vorkommender negotia
... mit einrichtung der registratur und archiv, oder, da solche auch schon in ihrer richtigkeith
seyn würde, in durchgehung derselben und daraus zu schöpfenden nöthigen Information die
zeith nützlichen anwenden21 sollten. Die Folgen solcher Bemühungen, die Beamten in ihrer
Arbeitskapazität auszulasten, müssen nicht näher erläuten werden: Zwar wurden die Schriftstücke
laufend rubriziert, aber die völlige Planlosigkeit bei der »Ordnung«, die von wechselndem
Personal ohne klare Richtlinien vorgenommen wurde, zerriß immer wieder Entstehungszusammenhänge
. Ein Inventar aus dem Jahre 1672 vermerkt, daß sich die schrüfften in dem
brieffgewölb undt anderer orthen in solcher Unordnung undt gantz haufenweiß aufeinandem
ligente befinden undt dahero eine hoche unumbgängliche noturfft, selbige in richtige Ordnung
zue stellen undt zue registrieren bestehe22.

Wohl wegen solcher Verhältnisse war seit der Mitte des 18. Jahrhunderts für die Schriftgutverwaltung
neben dem Registrator - dessen Amt im übrigen keineswegs kontinuierlich in den
Adreßbüchern nachweisbar ist23 - ein Archivar vorgesehen. Folgt man dem Formular der
Dienstinstruktion, dann sollte er zu den bestbezahlten Oberbeamten der Scheerer Kanzlei
gehören, wie in dieser Zeit bei Archivaren üblich, eine juristische Ausbildung haben und
zugleich die Aufgaben eines Rechtskonsulenten wahrnehmen. Im einzelnen hatte er (so der
Aufgabenkatalog der Dienstanweisung)24:

19 Epplen: Geschichte, § 12, wo ein entsprechender Beschluß aus den Konferenzprotokollen des Jahres
1613 zitiert ist. - Der erste Registrator war offensichtlich ein Johann Schelling, der den Angaben Epplens
zufolge in den Jahren 1615 bis 1655 belegt ist. Derselbe ist mit dem fraglichen Titel auch in Kanzleivermerken
Friedberg-Scheerer Urkunden aus den Jahren 1624 und 1625 zu greifen (StAS, Dep.30, Fried-
berg-Scheer, Urkunden 822-824 und 832).

20 Epplen: Geschichte, §16: In dessen Ermangelung [i.e. eines Archivplanes] jeder Registrator sich
seinen besonderen Plan entwarf und oft nur wieder zerstörte, was seine Vorgänger -freilich oft nicht solide
genug - aufgebaut hatten.

21 Kanzleiordnung des Reichserbtruchsessen Joseph Wilhelm Eusebius, publiziert am 12. März 1738
(StAS, Dep.30, Rep.I F.4 Nr.72, fol. 116r_v). Entsprechende Bestimmungen auch in einer nach 1746
entstandenen Sammlung von Dienstinstruktionen (wie Anm. 24) sowie in zahlreichen Bestallungsreversen
der unterschiedlichsten Amtsträger (StAS, Dep. 30, Rep. II K. IV L. 3 Nr. 1).

22 StAS, Dep.30, Friedberg-Scheer, Amtsbuch 1364. Bei Epplen: Geschichte, §18 und passim weitere
Belege zum Zustand der Registraturen im Scheerer Schloß im 17. und 18. Jahrhundert. Die Zerstreuung
des Schriftguts erstreckte sich auch auf die Privatwohnungen der Scheerer Beamten: Epplen, ebenda., § 25
berichtet, daß bei einem Brand im Hause des Oberamtmanns Meris von Hausen im Jahre 1774 zahlreiche
Dokumente vernichtet wurden.

23 Im Staats- und Adreßhandbuch des Schwäbischen Reichskreises ist 1759 noch ein Franz Xaveri
Steinmann als Registrator aufgeführt, seit 1768 fehlt in den mir zugänglichen Jahrgängen das Amt; vgl.
auch unten Anm. 25.

24 Überliefert in einer Sammlung von Dienstinstruktionsformularen für die einzelnen Ämter (StAS,
Dep. 30, Rep. II K. IV F. 1 Nr. 6), die nach 1746 entstanden sein muß (vgl. Kretzschmar: Vom Obervogt,
wie Anm. 7, S. 188, Anm. 8). - Das Gehalt ist hier auf 200 fl (zuzüglich Naturalien und freie Logis in einem
Haus mit Garten) festgesetzt (der Oberamtmann erhielt an Bargeld 300 fl, der Kastenvogt 100).

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