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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1990/0136
Rainer Loose

Dreifelderwirtschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts schon gewandelt. Denn 1829 wird im
Protokoll des Steuerkommissärs Horn festgehalten, daß die Brache zu zwei Dritteln angebaut
werde, hauptsächlich mit Klee40. Das Winterfeld werde zu neun Zehnteln mit Dinkel (Vesen)
und zu einem Zehntel mit Roggen bestellt, das Sommerfeld trage zur Hälfte reine Gerstensaat,
zu einem Viertel Linsengerste und ansonsten Erbsen, Wicken, Haber (Hafer) und Bohnen.
Indirekt wird damals beklagt, daß in Langenenslingen noch nicht die Stallfütterung eingeführt
sei, was der Gutachter Horn auf das Mißverhältnis von Acker- zu Grünland zurückführt. Um
mehr Rauh- und Grünfutter für die Stallfütterung zu erzeugen, sei das Flächenverhältnis von
Acker zu Wiese (6:1) zugunsten des Grünlandes zu verändern. Man könne dann auch von
einer Beweidung der Stoppelfelder und der zweimähdigen Ohmdwiesen abgehen. Damit die
Dreifelderwirtschaft funktionieren könne, sollte jeder Bauer in allen Zeigen gleichmäßige und
gleich große Anteile haben. In Langenenslingen war dies auf einem niedrigen Niveau der Fall.
Die Mehrheit der landwirtschaftlich tätigen Personen baute zwischen 4 und 6 Morgen
Ackerfeld in jedem Osch. Unterbäuerliche Grundbesitzer, die über weniger Boden verfügten,
bestellten meist Felder außerhalb des Dreifeldersystems. Der Herkunft nach waren dies
ausgeteilte Allmenden. Auf ihnen konnte jeder nach eigenem Gutdünken anbauen, was er
wollte, in der Regel aber Brotgetreide.

Das zeigengebundene Ackerland machte um 1830 etwa zwei Fünftel der Gemarkungsfläche
aus. Es war dies das intensiv genutzte Dauerackerland, das den Schutz der Gemeinde
genoß, was sich unter anderem darin äußerte, daß die Gemeinde die Termine der Schließung
beziehungsweise Öffnung der Öschwege für Feld- und Erntearbeiten bestimmte. Denn um
Flurschäden zu vermeiden, durfte niemand auf seinen Acker fahren, wenn es ihm beliebte,
sondern man konnte das Überfahrtrecht nur in Anspruch nehmen, solange die Oschwege
geöffnet waren. Ansonsten waren relativ frei zugänglich die Gärten und Länder (Kraut- und
Rübteile), Wiesen und Wälder.

Die Vielfalt der Bodennutzung vergangener Tage erschließt sich heute nur in seltenen
Fällen. Langenenslingen bildet dank der Lagerbücher eher einen Sonderfall, wenngleich die
Angaben nicht so sind, daß sich daraus eine zusammenhängende Agrargeschichte schreiben
ließe. Deshalb können wir nur einzelne Bodenkulturarten und Anbaufrüchte vorstellen.

Zuvorderst gilt es, auf die Baum-, Kraut- und Hanfgärten, die vielfach innerhalb des Etters
liegen, aufmerksam zu machen. In ihnen baute man Gemüse, Gespinstpflanzen (Hanf, Lein)
und Obst an. Weingärten indessen gab es trotz gegenteiliger Behauptung41 in Langenenslingen
nicht. Die herangezogene Quelle im Habsburger Urbar von ca. 1306 spricht nämlich eindeutig
von einem vivarium (Fischteich, Weiher)42 und nicht von vinarium (Weingarten). In neuerer
Zeit versuchte man, für den teuren Wein, der vom Bodensee kam, Ersatz durch Most und Bier
zu schaffen. Zu diesem Zweck pflanzten die Langenenslinger auf den Feldern Birnen- und
Apfelbäume, die Bierbrauer um 1875 in kleinen Gärten auch Hopfen, wie bei Stehle (1884)
nachzulesen ist.

Auch das Grünland war nicht gleich Grünland. Es gab Wechselwiesen, die eine Zeitlang als
Wiese dienten, dann aber zu Äckern umgebrochen wurden und nach zwei bis vier Jahren
erneut - sich selbst überlassen - zu Wiese zuwuchsen. Daneben existierten Ohmdwiesen, die
gedüngt und zweimal gemäht wurden. Ihre Ausdehnung war nicht sehr groß. Eine bedeutendere
Fläche nahmen hingegen die einmähdigen Magerwiesen ein, die im Juni geheut wurden.
Ein zweiter Grasschnitt war wegen der allgemeinen Beweidung nicht möglich. Als Zeichen
der Futterknappheit dürfen die im Lagerbuch von 1724/27 registrierten Holzwiesen gelten. Sie
liegen im Wald, wohl in Lichtungen. Ihr Ertrag war so gering, daß viele Besitzer sich

40 StA Sig., Ho 235 II-K-Nr. 83 (Grundlagen für die Einschätzung zum Behuf des Grundsteuerkatasters,
datiert 22. Oktober 1829).

41 Vgl. Knaupp, S. 15, der sich - wie andere - auf die Oberamtsbeschreibung Riedlingen 1827, S. 70
stützt; vgl. zum Gartenrecht Bader III, S.67ff.

42 WieAnm.22, S.259.

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