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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1990/0235
II. Neues Schrifttum

Besprechungen

Der Landkreis Biberach. Hg. v. der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg in Verbindung mit dem
Landkreis Biberach. Bd. 1. Sigmaringen: Thorbecke 1987. XXVI, 982 S., 97 Abb., zahlr. graphische
Darstellungen, Tabellen und Karten, z.T. in separater Kartentasche. - Bd.2. Ebenda 1990. XX,
1126 S., 131 Abb. (Kreisbeschreibungen des Landes Baden-Württemberg).

Die amtlichen Kreisbeschreibungen sind ein bewährtes Grundlagenwerk, um das Baden-Württemberg
mit Recht von manchem anderen Bundesland beneidet wird. Der historisch Interessierte findet hier ohne
Zweifel die maßgeblichen Informationen zur Geschichte der Landkreise und ihrer Gemeinden zuverlässig
und kompetent dargestellt. Hervorzuheben sind im allgemeinen Teil (Bd. 1) die von Meinrad Schaab
verfaßten Abschnitte der »Geschichtlichen Grundlagen«: Besiedlung; Frühe Herrschaftsentwicklung;
Territorien; Obrigkeit und Untertanen; Das Ende der alten Ordnung; Kirche, Wirtschaft; Kriege und
Seuchen. Sie bieten, souverän und problemorientiert abgefaßt, den neuesten Forschungsstand. Die
historischen Teile der einzelnen Gemeindebeschreibungen sind nach einheitlichem Schema erstellt:
Siedlung und Markung; Herrschaft und Staat; Grundherrschaft und Grundbesitz; Gemeinde; Kirche und
Schule; Bevölkerung und Wirtschaft (sowie bisweilen: Besondere Ereignisse; Bedeutende Persönlichkeiten
). Die Gemeindebeschreibungen von Bd. 2 sind dabei merklich ausführlicher geraten als die von Bd. 1.
Bei den Städten (Bad Buchau, Biberach, Laupheim und Riedlingen) und den zahlreichen Klöstern
(Heiligkreuztal, Oggelsbeuren, Schussenried, Gutenzell, Heggbach, Ochsenhausen, Rot an der Rot)
erhält man verläßliche Gesamtdarstellungen der Geschichte dieser Institutionen. Besonders in Bd. 2 wird
auf wichtige Adelsgeschlechter kurz eingegangen. Zu loben ist auch das ausführliche Register (Orts- und
Personennamen).

Bei aller Anerkennung der erbrachten Leistung soll im folgenden die Frage gestellt werden, ob die
Kreisbeschreibungen mit ihrer neuen Konzeption den Ansprüchen sowohl der Wissenschaft als auch des
»gebildeten Laien« (Verlagsprospekt) hinreichend gerecht werden können. Wenn sich nämlich herausstellt
, daß die »Breitenwirkung« der Landesbeschreibung doch eher bescheiden einzuschätzen ist, so fällt
ein gewichtiges Argument, mit dem die wiederholt von wissenschaftlicher Seite erhobene Forderung nach
Einzelnachweisen regelmäßig abgewiesen wird.

Der Preis des Werkes (DM 130,00) ist zwar durch seinen Umfang und Inhalt voll gerechtfertigt, doch
dürfte er für den interessierten Bürger aus psychologischen Gründen doch zu hoch sein. Hinzu kommen
Verständnisschwierigkeiten, da die historischen Abschnitte sowohl im allgemeinen Teil als auch in den
Gemeindebeschreibungen gewisse Vorkenntnisse voraussetzen und eben nicht »in für jedermann verständlicher
Form« (Klappentext) geschrieben sind. Das »Glossar« auf S. 916-917 ist mit 31 Begriffen
unzulänglich. Bei der Erklärung der »Ehaftgewerbe« wird auf die »Zwing- und Bannherrschaft« Bezug
genommen, ohne daß diese erläutert wird. Der Fachmann braucht dieses Glossar nicht, und der Bürger,
der nicht wissen kann, was beispielsweise »Umgelder«, »Schupflehengut«, »testieren«, »Prädikant«,
»Kipper-Münzstätte«, »Seelgerätstiftung«, »Realgemeinde«, »Weibelhube«, »Kastvogtei« bedeuten, um
nur einige wenige unerklärte Fachbegriffe zu nennen, muß sich anderweitig Hilfe suchen. Bei einem so
aufwendigen Unternehmen sollte ein redaktioneller Durchgang des ganzen Textes auf Verständlichkeit
stattfinden und das Glossar tatsächlich alle nicht allgemein veständlichen Begriffe erläutern.

Problematisch ist die Konzeption, die der Präsentation von »Geschichte« in den Bänden zugrundeliegt
. Diese endet regelmäßig am Anfang des 19. Jahrhunderts. Wenn die Kreisbeschreibungen tatsächlich
dem »Geschichtsbewußtsein« dienen sollen (Verlagsprospekt), dann sollte selbstverständlich sein, daß
auch die neuere Geschichte angemessen berücksichtigt wird. Zu den »geschichtlichen Grundlagen« des
allgemeinen Teils zählt sie nämlich nicht, nur im Abschnitt »Kriege und Seuchen« wird recht eingehend

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