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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0040
Peter Thaddäus Lang
Von Fasttagen

Es soll auch menniglich die gepotne Fasttag halten und zue verpotner Zeit kain Flaisch
essen noch andern vorsetzen und zu essen geben, bei Straf -2fl. 10 Kr.

Von Fastnacht Hennen

Ain jeder Undertan, Hinderseß und alle diejenige, so sich ehelichen verheurat, die seyen
[20] bey Vater und Muetter oder nit, die seyen der Obrigkait alle Jahr ain Fastnachthennen zue
geben schuldig.

Von Feld Dieben

Es soll auch niemand dem andern in sein Guet bei Tag oder Nacht steigen, Ops, Kraut und
anders daraus entwehren noch auch Zeun abbrechen, geschieht es aber von alten Personen bei
Tag, die Straf - 2 fl. 10 Kr., bey Nacht - 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Wann aber die Jungen also behaft befunden, die Straf öffentlich mit der Rueten, nach
Gestalt der Sachen und Alters.

Desgleichen soll auch niemand mit seinen Rossen und Vieh, Jungen und Alten, in kainen
Osch treiben, die Roß abschirren und neben ihm waiden lassen, auch darinnen nit Öhren44, der
Osch sey dann zuvor mit Zehend und sonst Garben allerdings leer und plos gemacht, bei Straf
-2fl. 10 Kr.,

[21] doch nicht weniger dem, so Schaden zuegefiegt, der Verprecher demselben zue
wiederlegen schuldig sein solle, der Obrigkait auch hierinnen vorbehalten, wann der Schad
und Tat, so gefahrlich frevenlich beschehe, ainen jeden dergleichen Verprecher für Recht zue
stellen und beclagen zue lassen, alles nach der Person und Gestalt der Sachen.

Vom Gerichtszwang, wo ain jeder den anderen mit Recht beclagen, wann und wohin ain jeder
appellieren soll

So ist gesetzt und geordnet, daß alle Undertanen, Einsessen, Gelopte und Geschworne
ainander nit mit frembden auslendischen Gerichten firnehmen oder rechtlichen beclagen,
sonder ain jeder den andern under dem Gericht, darunder er gesessen, ersuchen und darbei
verpleiben lassen solle, bei Straf - 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Es were dann Sach, daß den Parteyen [22] der ordenlich Richter parteisch und argwöhnig,
alsdann mag den beschwerten Parteyen nach Gelegenhait der Sachen das Gericht unverdechtig
ersetzt und vergunnt werden.

Item, wann ainer oder aine von dem Niedergericht an und für45 sein ordenliche fürgesetzte
Oberkeit appellieren würde46, die sollen vor dem, darvon sie appellieren47 wellen, im
Fueßstapfen ainen leiblichen Aid schwören, daß ihnen Appellierens not sey und damit ihren
Widertail nit umbzuetreiben willens und Vorhabens seyen, sonder daß ihnen Appellierens
vonnöten. Wo aber ainer das, so ihm vorgehalten, nit tet oder tun wollte, so soll die
Appellation gefallen sein48 und wegen seines muotwilligen Appellierens nach Ermäßigung der
Obrigkait gestraft werden49.

Item, es soll auch kain Appellation zuegelassen werden, die Haubtsach beriere und treffe
dann an 10 fl. Minz, Erb, Ehren, Aigen, oder schwere da der Appellant ainen Aid zue Gott

44 Pflügen.

45 Danach durchgestrichen: das Hofgericht appellieren.

45- 46 Am Rand, von anderer Hand geschrieben.

46- 47 Am Rand.

48-49 Von anderer Hand.

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