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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1993/0180
Franz-Severin Gäßler

Geheimen Conferenz und der Landesregierung Auskunft. Es ist ungewiß, ob die Verfügung in
dieser Form überhaupt an das Oberamt und von dort an die Stadt weitergeleitet worden ist46.

Am 24. Februar 1834 war von der »Geheimen Conferenz« die Anweisung ergangen, daß
im Stadtgraben und auf der gegenüberliegenden Seite nur mit genehmigtem Baugesuch und
der Bewilligung durch die Regierung gebaut werden dürfte. In der Geheimen Conferenz vom
9. Januar 1835 wurde verfügt, Hövel und den Regierungsrat von Bannwarth zu beauftragen,
eine für die Sigmaringer Verhältnisse angemessene Bauordnung aufzustellen und nach der
Bewertung durch die Landesregierung zur Vorlage an die Geheime Conferenz weiterzuleiten.
Die städtischen Baupolizeiordnungen von Baden und Württemberg sollten hierbei berücksichtigt
werden. Zudem war Hövel aufgetragen worden, zur Anfertigung des Stadtplans
Verhandlungen mit einem »Feldmesser« aufzunehmen und ein genaues Leistungs- und
Kostenverzeichnis aufzustellen47. In Anbetracht der schlechten Finanzlage der Stadt Sigmaringen
verfügte die Geheime Conferenz am 20. März 1835, daß die Hofkammerkasse 330 fl.
zur Anfertigung eines neuen Stadtplanes bewilligen solle.

Die »Commission für den Stadtbauplan«, die nun aus Oberst von Hövel und Regierungsrat
von Bannwarth bestand, hatte am 22. Juni 1835 mit dem Geometer Seil die vertraglichen
Vereinbarungen über die Aufnahme des Stadtplans getroffen. Aufnahme und Kartierung, die
in colorierter Ausführung verlangt worden war, waren im Maßstab 1:500 anzufertigen. Das
aufzunehmende Gelände wurde wie folgt abgegrenzt: Im Nord-Westen stellten das städtische
Spital und im Nord-Osten die Felsen bei der ehemaligen Kreuzkapellenbrücke die Grenzen
dar; im Süd-Osten war Hedingen als Grenze angegeben, im Westen waren Josephsberg und
Strohdorf die fixierten Ränder und im Nord-Westen war dies die Donauschleife. Zusätzlich

46 Die Regierung hatte am 11. Februar 1835 allein die Aufforderung erlassen, die Dunglegen etc. zu
verlegen. Sämtliche Dunglegen waren zahlen- und flächenmäßig zu erfassen. Diese Aufforderung stieß bei
der Bürgerschaft auf Widerstand mit der Begründung, daß sich die Einwohner hauptsächlich von
Ackerbau und Viehzucht und erst in zweiter Linie von Gewerbebetrieben ernähren, so daß die Verlegung
der Düngerstätten einen großen Nachteil mit sich brächte. Für die Bewohner der Gebäude Nr. 124 und
125 (heutige Adlergasse) wurden im November 1835 von herrschaftlicher Seite aus Plätze für Schweineställe
und Dunglegen beim Wohnhaus Dr. Batzer (Geb.-Nr. 98) zur Verfügung gestellt. Die bisherigen
Plätze waren unverzüglich zu räumen (vgl. StAS, Dep. 1, Amtsbuch Nr. 62). Lt. Protokoll-Auszug der
Landesregierung vom 11. Mai 1837 mußten sämtliche Düngerstätten außerhalb der Stadt angelegt werden;
die Schweineställe waren von den Straßen zu entfernen und die Abtritte mit Sinkgruben auszustatten; vgl.
StAS, Dep. i, Amtsbuch Nr. 64 (Ratsprotokoll vom 12. Juli 1837). - Erst Ende des Jahres 1843 war diese
Anordnung in bezug auf die Dunglegung weitestgehend befolgt worden (vgl. hierzu StAS, Dep. 1,
Amtsbuch Nr. 68 [Ratsprotokoll vom 12. Juli 1842] sowie Amtsbuch Nr. 69, Fol. 163, 207, 223, 251,
256ff. und 285 f.).

47 Das Schreiben des badischen Ministers vom H.September 1835 enthielt nur die Mitteilung, daß die
verschiedenen Erlasse und Gesetze erst noch gesammelt werden und konkrete Mitteilungen sich deshalb
hinauszögerten; vgl. StAS, Ho 82, NVA II 6967. - Vom »Großherzoglich hessischen Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten« in Darmstadt waren bereits am 5. März 1835 Abschriften mit folgenden
Titeln nach Sigmaringen gesandt worden: 1.) Anordnung v. 29.Juli 1791 wegen Abtretung der Bauplätze;
2.) Anordnung v. 21. Dez. 1809, die Errichtung neuer Gebäude an Chausseen betr.; 3.) das von dem
Großherzogl. Ministerium des Innern in bezug auf oben erwähnte Verordnung v. 21. Dez. 1809 unterm
23. Okt. 1833 erlassene Anschreiben; 4.) das Regulativ über das Teilbauverfahren pp. v. 25. April 1823 und
5.) die Bau- und Baupolizei-Verordnung für die Residenz Darmstadt; folgende Anmerkungen wurden
beigefügt: Zu 1.) daß der nach dieser Verordnung nötigenfalls eintretende Zwang zur Abtretung von
Bauplätzen durch eine spätere Erläuterung auf die Bauplätze zu Wohnhäusern beschränkt worden ist. Zu
2.) daß man hier eine Abänderung des 6. Satzes dieser Verordnung v. 20. Juli 1791 beabsichtigt und zu 5.)
daß für mehrere andere Städte des Großherzogtums ähnliche Bau-Ordnungen wie für die hiesige Residenz
erlassen worden sind; StAS, Ho82, NVAII6967. - Hövel hatte letztmals am 18.Dez. 1833 darauf
gedrängt, für den Stadtbauplan eine Kartierung im Maßstab 1:500 herstellen zu lassen. Damals hatte er die
Anfertigung von Quer- und Längsprofilen sämtlicher Straßen gefordert um den Abfluß, Kloaken etc.
einzurichten und den Baulinien das gehörige Gefäll geben zu können; StAS, Ho 86, NVA II 6959.

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