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rungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluß über
die Auflösung des Vereins jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder.
(6) Uber den Verlauf der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift
angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vontand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sollen nicht im selben Landkreis wohnen.

(3) Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte und leiten den Verein nach
den Grundsätzen, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat aufgestellt
haben.

(4) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des
BGB.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen die Mitgliederversammlung sowie
die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ein und leiten diese.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören an, sofern sie keine Vorstandsmitglieder sind:

a) der Leiter des Staatsarchivs Sigmaringen,

b) der Leiter der Fürstl. Hohenz. Hofbibliothek,

c) der Leiter der Hohenz. Heimatbücherei Hechingen,

d) der Kreisarchivar des Zollernalbkreises,

e) der Kreisarchivar des Landkreises Sigmaringen,

f) bis zu fünf weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre
gewählt werden.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in Vereinsangelegenheiten. Er kann Schwerpunkte für
die Erfüllung der Aufgaben des Vereins nach §2 Abs. 2 bilden.

(3) Der Vorstand tagt in der Regel gemeinsam mit dem Beirat.

§ 10 Wahlen

(1) Wahlen sind geheim. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie
auch durch Handzeichen erfolgen.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kommt im ersten Wahlgang
die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die
höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit).

Werden zwei oder mehr Personen in einem Wahlgang gewählt, so gelten die
Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt.

(3) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefaßt
werden. Für diesen Fall gilt Abs. 2 Satzl.

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