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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0044
St. Fidelis

(dem Ich Anieczo Leider khaine weyß Außerhalb deß Ehrnuesten H[errn] Eitelhannß
Tierbergers, Ffürstlich] wirtembergischen Pflegers Im Königbrunners Hoff zue Pfullendorff,
[und] von seiner Hausfrawen Anna Kuenin, mein geliebte Baß, erzülte Ehliche Khünder)
Allen Andern vorgeseczt werden. Deßwegen dan sowohl die khünfftige Als gegenwertige
Ehlichen (Auch Arme, Inmaßen obsteth) Royen In Krafft diß ein rechtmeßige, gültige
Ansprach vnnd forderung haben sollen, Allen Andern Armen preferiert vnnd vorgezogen zu
w[er]d[en].

7. Aber vnnd fürs Sibendt mit diesem Austruckhentlichfen] geding, da einer auß gedachtem
Verwandten zue dem Studieren nicht solte taugenlich sein oder nachvolgende puncten
vnnd Conditionen nicht halten wolte oder wurde, So solle Er dises Stipendii nicht thailhafftig
vnnd fähig sein, Auch da Ime solches schon conferiert worden, wider genomen werd[en].

8. Sodan vnnd fürs Acht, Außerhalb der Ehelichen Royen vnnd nechsten Verwandten
Verstehet sich dise Stüfftung Allainig Auff die Armen der Graffschafft Sigmaring[en], vnnd
das sie vnsers Catholischen Römischen Glauben seyen, welche condition zue Allen Zeiten
solle vnendtbarlich Vest vnnd Steiff gehalten werden.

9. Es solle Aber fürs Neündt diser fundation kheiner durchaus, eh und zuuor Er bei den
P[atribus] JESVitis In die Gram[m]atic khomen mag, zue gemessen fähig sein, Er Auch wegen
guetter Zucht, Lehr vnd Christenlicher Sitten bey erstehrbesagten Jesuiteren biß Auff die
Logic inclusiue od[er] einschließlich zue studieren Verpflichtet seyn, Es were dan sach, das
Auß Ehehafften Vrsachen mit guett bedunckhen, vorwißen vnnd bewilligung der herrn
Executoren vnd Volnstreckhern diser Stüfftung Er was bälders von Inen entlassen wurde.

10. Ferrners vnnd zum zehendten soll der Alumnus verbunden sein, Alle vnnd Jedes Jahr
ein glaubwürdig von seinem professore erthailtes testimonium vitae, morum ac studiorum den
Herrn Executorn zuezuestellen, Welches, da es der gepür nach nicht were, soll Er zur
beßerung ernstlich ermanet vnnd Im nechstvolgend[en] halben Jahr durch ein Anderes
Rechtmeßiges testimoniu[m] solche Beßerung Erweisen Vnnd, da solches nicht beschehe oder
der Beßerung schlechte Hoffnung sich erzaigte, so soll Er Alsbald ohne A\\[en Respect] An
diser Stüfftung priuiert werden.

11. Damit Auch Andern Armen, sowohl befreundten Als Frembdfen], der zuetritt zue
diser Stüfftung nicht zue lang versperrt seye, so ordne Ich hiemit zum zehendten, das solche
khainer Länger zue genießen habe, Als biß Er die Philosophische Studia (fahls Er darzue
taugenlich) absoluiert vnnd dan noch ein Jahr Lang In Anderer facultet zuegebracht. Fahls Er
zue den Philosophischen] Studien nicht taugendtlich, khan Er dieselbige Jahr In Andern
Studien nach seinem Nuczlichen belieb[en] zuebring[en].

12. Deßwegen dan zum Ailfften so verschaffe Ich zue beßerern Behelff der Armen dise
vndenbeschribne, Auß meiner Bibliothec Außgeleßne mit dem Namen JESV bezeichnete
Hunden vnnd Zwey Nuczliche Schuol-Buecher, Jedoch mit disem außtruckhenlichen geding,
das d[er] Alumnus, so offt Er Eins oder mehr wirdt außgebraucht haben, solches widerumb In
den Casten (welcher hierzue gemacht soll w[er]den) Lüffern, Fahls Er Aber ein Buoch
verliehren oder durch vnordenlichfen] Gebrauch verderben solte, ein Anders An die Statt zue
khauffen verbunden] sein solle.

13. Solte es sich vnnd zum Zwelfften begeben, das der Alumnus bey dem Studieren
erkhrankhete oder Todts verpliche, so sollen die wegen dern Arczneyen oder Begräbnuß
gemachte Vncosten hierauß erlegt vnnd bezalt, für Ine ein Seel-Meß gelesen vnnd dem Priester
deßwegen ain Halber Guldin, dem Mesmer Zehen Kreuczer gegeben werden.

14. Dieweil vnnd fürs Dreyzehendt Ich nit allainig gegenwertigen, sonder Auch zue-
khünfftigen Armen Scholaren Subleuation zue prouidieren vnnd Fürsehung zue thuen begere,
Also solle hiemit geordnet vnnd vnnachläßig geseczt sein zue b/esser/ung, Auffnam vnnd
Mehrung diser fundation, das namblichen solche khainer Anderer Gestalt Einichem gegeben
werde, Er verspreche vnnd gelobe dan An mit gepürendem Reuers, das, Alsbald Er nach
vollendten Studien zue einem gewissen Standt vnnd haußlichjen] Ehren gelangen wolle, souil

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