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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0070
St. Fidelis

vorvrtheil gantz vngleich discurrirt, in deme von vilen / sonderlich von den Osterreichischen
ministren die ehrliche dapffere Leut der Zehen Grichten für Rebellen / Auffrührer vnd mörder
schrifft- vnd mündlich außgeruffen: andere aber / als wann solche procedur auß Vergessenheit
schuldiger pflicht / trew vnnd gehorsam hochsträfflich fürgenommen / auß schnelleyfferigem
vrtheil beredt: die dritten aber wie billich / zu einem hertzlichen / vnnd Crristenlichen
mitleyden verkittet werden.

Und aber weiln vil guthertzige ehrliche Patrioten ein außführlicheren bericht inständig
erforderet / als der / ihrem beywohnenden verstand nach / den Sachen befürderlich seyn
erachtet worden: Als hat man die gantze sach widerumb vor die hand genommen / vnd durch
deroselben vermehrte deduction vnd weitläufferige außfürung ferners der gantzen weit / die
vnschuld vnnd redlichkeit der Innwohneren deß Zehen Grichten Pundts: Wie dann auch die
tyranney vnd verübten hochsträfflichen mutwillen der Osterreichischen Befelchshaberen /
zuerkennen geben wollen / der vngezweiffleten hoffnung / der vnpassionirte Leser werde nach
eingenommener gnugsamer [S. 2] information, von disem wesen dextre vnd auffrichtig vrthei-
len / vnnd sich zu Christlichem mitleyden vnd erbermbd bewegen lassen.

Der Allmächtige GOTT / der die warheit selber / der verleyhe hierzu seine gnad / daß /
wie hierinnen ohn einige passion die lautere warheit an tag gegeben wird / also auch bey hohen
vnd niederstandes personen ihren platz vnnd stell gewünne: bey dem einen zu würcklicher
hülff vnnd Assistentz: bey dem andern aber zur inn brünstigen Fürbitt bey Gott dem HErren
/ damit also die gantze sach diene / zu vorderist zu GOttes ewigem Lob / zu erhaltung
wolhergebrachter Freyheiten Leibes vnd der Seelen / vnd dann dem gemeinen Prophan- vnnd
Religionswesen zu stetwärendem auffrichtigem frieden / Amen.

[•••]

[...] weiln [die Rhaetischen Völcker] sich durch ihre vorgesetzte noch nicht gnügsam
verwahrt befunden / haben auß krafft ihrer freyheiten / auch mit hülff / rath vnd willen eines
Bischoffs zu Chur erstlichen die nechst geseßne zu einanderen / hernacher aber ins gesampt
mit ein anderen sich dahin verpflicht vnnd verbunden / daß vorterhin vnnd zu ewigen
Weltszeiten sie als ein Regiment vnd Corpus wöllind zusammen halten / vnd einanderen mit
leib vnd gut / so lang grund vnd grad steht / schirmen vnd schützen trewlich vnd ohn alle
gefehrde.

Vnd dieses ewigen Pundts wegen sind diese Völcker Pündtner biß auff dise stund genennt /
vnd in drey Pündt / den Obern- oder Grawen-, Gottshauß vnd Zehen Grichten Pundt
abgetheilt worden.

Der vorderste Pundt wird genenet der Ober- oder Graw-Pundt / zu Latein [S. 3] Foedus
Gryseum, weiln dieselbigen Leut die höchste orth deß Landes besitzend / einen anfang dieser
grossen Liga vnd Verbündtnuß gemachet / vnnd dann soliche verein durch alte / grawe /
betagte / erbare leut bekräftiget worden.

Der ander Pundt wird genennet der Gottshauß Pund / zu Latein Foedus Cathedrale, von
dem Bisthumb her / darumb daß der bischoff in demselbigen sein residentz, auch in
desselbigen gemeinden viel herrligkeiten / gebott vnd verbott kauffsweiß an sich gebracht hat.

Der dritte Pundt / (von diesem wir allhier geliebt es GOtt handien werden) wird genennet
der Zehen Grichten Pundt / weiln er vor diesem in zehen Landschafften und Gericht in
folgender Ordnung abgetheilt worden / Nämlichen:

1. In das Land vnd Gricht auff Davoß.

2. Das Land vnd Gricht im Prettigöw zum Closter.

3. Das Land vnd Gricht zu Castels.

4. Das Land vnd Gricht zu Schiers / vnd Sewiß / vnd auch der Chorherren Gricht zu Schiers
mit allen ihren Rechten.

5. Das Gricht zu Malans / vnd Gemins.

6. Das Gricht zu Meyenfeldt / Fläsch / Rofels vnd Berg.

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