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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0077
St. Fidelis

Lämblein in die Kirchen hinein kommen / welches von dem grösten theil für ein sonders
zeichen Göttlichen beystandts gehalten worden. Darüber habend sie dem Feind auff Castels
zu entbotten / so fern er mit Sack vnd Pack / mit Haab vnnd Gut / Ober- vnd Vnderwehren
abziehen wolle / solle ihme sicher gleyt zugesagt vnd versprochen seyn / im widrigen fall soll
ihnen kein gnad ertheilt werden. Vnd aber die Soldaten gaben zur antwort / so fern seye es /
daß sie wollend abziehen / daß sie auch resolvirt, biß auff den letsten man sich zu wehren:
begerend von den Bawren kein gnad / werdend GOtt zu dancken haben / wann ihnen von den
Soldaten gnad widerfahre / etc. mit mehrem. Diese trutzige antwort hat den grösten theil deß
Volcks widerumb erschreckt / vnd waren ihren etlich die das Volck beynach abwendig
gemacht / in deme sie fürgeben / die macht der Feinden seye viel grösser dann man meynen
möchte / seye nichts zu behaupten / man habe keine andere Waffen dann Prügel / wenig
seygend die ihre Mußqueten / so sie von dem Feinde verborgen / mitgebracht habend: der
Feind seye dargegen wol versehen / vnd beym besten armirt: seye vil besser man ziehe ab / vnd
ein jeder zu seinem Hauß. Diser auffbruch könne wol verantwortet werden mit diesem: Weiln
der Feind bey nacht auß Kübliß vnd anderen orthen auffgebrochen / habe man in sorgen stehn
müssen / man wurde die Flecken in brand stecken / solches zuverhüten / habend sie sich in der
Nacht auffgemacht / etc. Man gäbe auch dem gemeinen Volck für / die fürgeschlagne Artickel
deß Obersten Baldirons könnend gar leicht volgender gstalt moderirt werden: 1.) man solle
die Praedicanten außgenommen zwen / auß dem Landt abschaffen: 2.) diese zwe Praedicanten
sollend nicht predigen / sondern allein Kinder tauffen / vnd die Ehen einsegnen 3.) Man solle
der Capuzineren Lehr anhören / möge einer derselben glauben oder nit. Werde doch von der
Herrschafft weiters nichts begert / könne auch nichts schaden 4.) zu der Meß zu gahn werde
man niemandts zwingen / etc.

In dem nun die bösen Leut solche vnehrliche Sachen dem gmeinen man zumuten wollen /
vnd auß grosser forcht beynach an deme war / daß die Thomisten vnd [S. 32] schwachgläubige
die mehrer stimm bekommen / da kompt dahero eylends ein Schierscher lauffen der zeiget an /
wie daß sie deß tags zwischen eylff vnd zwölff vhren zu Grüsch / Sewiß / vnd Schiers den
Feinden die siegreichen die Palmäst vmb die Ohren gegeben / also daß in die vierhundert
fünff- vnd neuntzig todt geblieben / auch der gröste theil in das Wasser die Lanquart
geworffen worden. Er vermeldet auch / daß zu Schiers in die 50 Soldaten sich in die Kirchen
reterirt, vnd als sie eintweders auß grossem schrecken / oder aber auß Verwahrlosung das
Pulver (welches sie sampt aller Munition in der Kirchen verwahrt) angezündet / seye das
Gwelb zersprungen / vnd habe die Soldaten alle jämmerlichen erschlagen / etc.

[...]

Landammann, Gericht und Gemeinden zu Schiers und Seewis geben den Städten
Zürich und Basel das Religionsmandat zur Kenntnis, das Fidelis am 19. April 1622
duch den österreichischen Obersten Alois von Baldiron den Gemeindevorstehern
von Grüsch und Luzein verkünden ließ (zitiert aus: Adalbert Wagner OFMCap:
Das Schrifttum des hl. Fidelis und sein Schicksal, in: Sand Fidelis 33 (1946), S. 275)

Puncten

an die Gemeinden im Prättigöw, so Inen von dem Oesterreichischen Obersten zugeschickt

worden.

1. Das man die Predicanten vss dem Lannd schaffe.

2. Das man den Vnderthonen alles exercitium dess Zwinglischen, calvinischen oder anderen
Glaubens, so der Römischen Catholischen Kirchen zuwider ist, gantz vnd gar abstelle,
sowol inn als vsserhalb Prättigöw.

3. Das sy sich nit heimlich zusammenrotten vnnd ire Sectische Bücher einander fürlässen.

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