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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0127
St. Fidelis

Johann Franz, Bischof von Konstanz und Koadjutor von Augsburg, ordnet auf
Bitten des Fürsten Josef Friedrich von Hohenzollem-Sigmaringen an, daß in
Zukunft der Tag des Martyriums des seligen Fidelis, der 24. April, in Sigmaringen
und dem ganzen dazugehörigen Machtbereich (ut in posterum Dies Martyrii Beati
Fidelis, que est 24. Aprilis, in praetacta Civitate Sigmaringen et omnibus Ditionibus
appertinentibus) vom Klerus und Volk in und außerhalb der Kirche immerdar als
Festtag gehalten und begangen werden soll (a Gero et Populo, in Choro et Foro pro
festivo habeatur, et Solenniter quovis anno celebratur), 18. März 1731 (FAS DS 1 R.
78 Nr. 656)

Bischof Josef Benedikt von Chur sichert Fürst Josef Friedrich von Hohenzollem-
Sigmaringen die Abgabe einer Reliquie des seligen Fidelis zu, 28. Juni 1731 (FAS DS
1 R. 78 Nr. 656)

Bedaure, daß durch meine bisherige freygebigkeit mich ausser stand gesezet sehe, Ewer
Durchlaucht billichs anverlangen nit, wie schuldig, zu entsprechen, und dero unterhabende
Statt Sigmaringen, alß den geburths-orth des Seeligen Märtyrers Fidelis mit einem notablen
Particul Von dessen gebeinen beehren zu können. So Ewer Liebden erachten, daß ein weniges,
so noch bey handen, und ganz gerne überschikhen will, die andacht der glaubigen, und des
Seeligen Ehre weiters befördre, belieben dieselbe mir zubefehlen, allermassen zu möglich
dienstgefälliger erweißungen stets bereit verbleibe.

Bischof Josef Benedikt von Chur übersendet Fürst Josef Friedrich von Hohenzollem-
Sigmaringen ein Partikel von den Gebeinen des seligen Fidelis, 23. August 1731 (FAS
DS 1 R. 78 Nr. 656)

Ewer Liebden überschikhe von denen gebeinen des Seeligen Martyrerß Fidelis einen particul
so ansehnlich, selben dermahl bey Handen habe, der Hoffnung gelebende, es werden dieselbe,
da ohnedeme der anhoffend sinnliche seegen alleinig von grosse andächtiger Verehrung
abhanget, um so mehr sich solchen gefallen laßen, als wenigem anstand ich würde genohmem
haben. Ewer Liebden einen notablen particul zuzuschikhen, so dero gottseeligen Verlangenß
frühe zeitiger wäre Verständiget worden. Wünsche von Herzen, daß dero fürstliches Haus
vermittelst intercession dises Seeligen Märtyrers mit all ersinnlicher prosperite in spathe Zeit
beglükseeliget werde, und beharr zu bezeigung angenehmer Dienstgefälligkeiten stets willig
und bereit.

Franz Johann, vicarius in pontificalibus generalis des Bischofs Johann Franz von
Konstanz, bekundet, daß die Partikel, die aus dem Rücken des Körpers des seligen
Fidelis von Sigmaringen entnommen [Reliquie, die Fürst Josef Friedrich mit Schreiben
vom 23. August 1731 vom Bischof von Chur erhalten hatte] und die ihm gezeigt
und vom ihm für gut befunden worden sind, jederzeit in Kirchen und Kapellen zur
Verehrung der Gläubigen ausgesetzt werden dürfen, 4. September 1731 (FAS DS 1
R. 78 Nr. 656)

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