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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0134
St. Fidelis

Gott, Glaube, Vaterland, hast Ehre vielgegeben,
Fidelis, in der Welt in deinem ganzem Leben,
Jetzt ist Gott dir zum Lohn, die Kirche ehret dich,
Dein Vaterland ist nun der Himmel ewiglich.

Die Landesregierung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen bittet die bischöfliche
Regierung in Konstanz, das Fest des hl. Fidelis begehen zu dürfen, 10. April 1805
(StAS Ho 86 NVA II 4558)

Von dem hiesigen Herrn Stadtpfarrer Gobs ist Einer etc. bereits das Gesuch angebracht worden,
daß die dahier gewöhnlichen feierlichen Begehung des heiligen Fidelisfestes kein Hinderniß
erreget und von den bestehenden Verordnungen eine gerechte Ausnahme um so mehr verstattet
werde, weil die Feirung dieses Tages in der wirklichen Eigenschaft eines allgemeinen Landesfestes
seit dem Jahre 1731 bestanden hat.

Schon damals wurde in der hierüber ausgefertigten Hochfürstlichen bischöflichen Verwilli-
gung vom 18. März desselben Jahres erklärt: »Nos huic petitioni tarn piae quam mixtae inclinati
praesentium rigore annuimus et consentimus, ut in posterum dies Martyrii beati Fidelis, quae est
24. Aprilis, in praetacta Civitate Sigmaringen et Omnibus ditionibus appertinentibus a Clero et
populo in Choro et foro pro festivo habeatur et solemniter quovis annia celebretur; hac nostra
Constitutione et ordinatione perpetuo et irrevocabiliter valitura«.

Selbst in der allerhöchsten Gesetzgebung und in der Hofverordnung vom 30. August 1771
liegt eine wesentliche Ausnahme für solche Festtage, welche dem Schuzheiligen eines ganzen
Landes gewidmet und durch die bischöfliche Genehmigung besonders begünstiget sind.

Daher wurde bei der vormahls ergangenen Abwürdigung der Feiertage der feierlichen
Begehung dieses Festes ungehindert statt gegeben und dasselbe in der hiesigen Hof- und
Pfarrkirche mit dem gewöhnlichen Gepränge fortan abgehalten.

Welche Eindrücke eine nunmehrige Beschränkung unter den Einwohnern des gesammten
diesseitigen Gebiethes erregen müßte, und wie sehr demselben jede Abänderung in einem
allgemeinen Landesfeste, an welcher ihr frommes, von den Voreltern ererbtes Vertrauen
geknüpfet ist, nothwendig ausfallen würde, bedarf keiner Ausführung, wenn wir zumahl
bemerken, daß unter den herwürtigen Ortschaften mehrere reichsunmittelbare befindlich sind,
auf welche sich die oesterreichischen Kirchengesetze nicht erstrecken, und denen daher die
Feirung des Landesfestes nicht eingeboten wäre.

Bei diesen vermischten Verhältnißen, und den in der hiesigen Pfarrkirche zugleich die
Abhaltung des Hofgottesdienstes zu geschehen pflegt, zweiflen wir keineswegs, daß Eine etc.
kein Bedenken finden werde, dem dießeitigen Gesuche die erwartete hochgeneigte Verwilli-
gung zu ertheilen.

In welcher Zuversicht wir die Ehre haben, mit etc. zu verharren Einer,

Abhaltung eines Dankfestes am Festtag des Landespatrons St. Fidelis 1814 aus Anlaß
der Siege der alliierten Armeen über Napoleon (zitiert aus: Wochenblatt für das
Fürstenthum Sigmaringen Nr. 16 vom 17. April 1814)

Seine Hochfürstliche Durchlaucht haben gnädigst verordnet, daß aus Anlaß der, von den
alliierten Armeen erfochtenen glänzenden Siege, und der dadurch beschleunigten Herstellung
eines allgemeinen Friedens ein allgemeines Dankfest in allen Kirchen des Fürstenthums Sonntag
den 24. dieses Monats an dem Festtage des hl. Landpatronen Fidelis abgehalten werden solle.

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