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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0197
Die Herrschaftsbildungen der Grafen von Zollern vom 12. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts

alterliche Herrschaft der Grafen von Zollern von verschiedenen älteren Grenzen durchschnitten
wird" - Bezirksnamen, Grenzen von Comitaten und kirchlichen Dekanaten -,
so daß von einer neuen Herrschaftsbildung auszugehen ist. Um deren Grundlagen erfassen
zu können, werden wir nach den Allodialbesitzungen und Lehen und sonstigen
Herrschaftsrechten zu fragen haben. Zunächst ist aber zu klären, woher der Grafentitel
stammt und welche Rechte damit verbunden waren.

Eine »Grafschaft« Zollern hat es im 11. und 12. Jahrhundert nicht gegeben, in den
Quellen werden nur Grafen von Zollern genannt. Die im Zusammenhang mit der Gründung
des Klosters Alpirsbach entstandenen Quellen belegen, daß den Zollern bis um
1110 keinen Grafentitel beigelegt worden ist100. Die im Reichenbacher Schenkungsbuch
enthaltenen Nennungen eines Grafen von Zollern ist bisher als Beleg für die Zeit um
1085 herangezogen worden. Im Jahr 1085 schenkte ein Manegold dem Kloster Reichenbach
Güter in Schwarzenberg (Baiersbronn, FDS) in Anwesenheit des Vogts, des Grafen
Adalberts II. von Calw (f 1099)101. So lautet der Eintrag in der 1099/1105 angelegten,
heute im Kloster St. Paul im Lavanttal befindlichen Handschrift102. In der in den Jahren
1143 bis 1152 niedergeschriebenen Stuttgarter Handschrift ist dieser Eintrag stark erweitert
worden103. Nachdem ein Graf Friedrich von Zollern versucht hatte, die Güter widerrechtlich
an sich zu bringen, wurde er vor dem Gericht in Ofterdingen in Anwesenheit
des Vogts, des Pfalzgrafen Gottfried von Calw (f 1133), angeklagt und mußte die Güter
wieder herausgeben. Diese Handlung hat zwischen 1113, der Übernahme der Pfalzgrafenwürde
durch den Calwer, und 1133, seinem Todesjahr, stattgefunden. Graf Friedrich
von Zollern ist der Beklagte, nicht aber der Gerichtsherr104. Gerichtsherr war der Pfalzgraf
, der auch Vogt von Reichenbach war. Vor dem pfalzgräflichen Gericht mußten sich
bei ähnlichem Anlaß zollerische Ministerialen oder Hintersassen verantworten. Auch
wenn später die Grafen von Zollern in Ofterdingen als Grundbesitzer erscheinen, kann
nicht davon ausgegangen werden, daß es sich in Öfterdingen um ein zollerisches Gericht
gehandelt haben könnte. Ofterdingen war ein pfalzgräflicher Gerichtsort105. Für unsere
Frage ist damit geklärt, daß es 1085 keinen Grafen von Zollern gegeben hat.

99 Hans Jänichen in: Der Landkreis Balingen (wie Anm. 13) 1, Karte S. 216, Text S. 216 ff.

100 Wirtembergisches Urkundenbuch 1 S. 315, um 1099; S. 327 zu 1101 April 12. Die Schutzurkunde
K. Heinrichs V. vom 23. Jan. 1123 nennt keinen Zollern, obwohl eine Belehnung des Vogts mit
dem königlichen Bann vorgesehen wird. Selbst die um 1130 vorgenommene Redaktion der Stiftungsurkunden
(S. 361-365) spricht von dem domnus Adelbertus de Zolro, dem Fridirico seniore,
advocato, der vor 1106 tätig war, und seinem Sohn Friedrich als Vogt, der nach 1126 amtierte. Einzig
die Identifikation des unter den Zeugen genannten Grafen Friedrich (vgl. S. 316 und S. 363) bereitet
Schwierigkeiten. Wenn es sich um einen Zollergrafen handeln sollte, liegt hier möglicherweise ein
Übertragung des Titels in eine frühere Zeit vor.

101 Wirtembergisches Urkundenbuch 2 S. 389-419, hier S. 393.

102 Stephan Molitor, Das Reichenbacher Schenkungsbuch. Untersuchung und Edition. Diss.
masch. Freiburg 1986. Eintrag P 11 S. 198; vgl. S. 78 zu Handschrift R- Ich danke Herrn Molitor
herzlich für die Einsichtnahme in das Manuskript und seine Wertung des handschriftlichen Befundes
, die meine Verdachtsgründe bestätigte.

103 Ebenda, Eintrag St 10, zur Handschrift S. 133; dieser Text ist im Wirtembergischen Urkundenbuch
2 S.389^tl9 abgedruckt.

104 Schmid (wie Anm. 4) 2 S. 151 geht davon aus, daß ein Graf Friedrich von Zollern einen seiner
jährlichen Gerichtstage abgehalten habe, vgl. S. 219 f. Anm. 83.

105 Hans Jänichen, Spätmittelalterliche Landtage oder Landgerichte der Grafen von Hohenberg
und der Pfalzgrafen von Tübingen, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 16, 1958,
S. 111-134, hier S. 131.

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