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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0200
Wilfried Schöntag

Möglicherweise hat Friedrich von Zollern Anrechte auf eine Belehnung mit den Grafenrechten
durch seine Heirat mit Uracherin Udilhild erlangt.

Die Amtsbezeichnung wurde bei den Zollern schon nach wenigen Jahrzehnten zu einem
Titel, den auch die nachgeborenen Söhne führten.

Worin könnten die Grafenrechte der Zollern bestanden haben? Der mit der Vogtei
über das Kloster Alpirsbach verbundene königliche Gerichtsbann, mit dem die Zollern
seit 1123 belehnt waren123, gehört nicht zu diesen Rechten, da es sich um Immunitätsrechte
handelte. Möglicherweise umstrittene Rechte und Güter waren zur Ausstattung
des neuen Klosters verwendet und als kirchliches Sondervermögen zunächst einmal dem
weltlichen Zugriff entzogen worden. In einem Streit über die Vogteirechte entschied
Papst Paschalis IL, daß der König den vom Konvent frei gewählten Vogt mit dem Bann
belehnen sollte124. Mit Unterstützung Kaiser Heinrichs V. setzte sich Friedrich von Zollern
als Vogt gegenüber dem Grafen von Sulz durch, der in diesem Raum die Grafschaftsrechte
ausübte.

Zollerische Gerichtsstätten lassen sich erst aus Quellen des 13. und 14. Jahrhunderts
erschließen. Die Zollern waren Gerichtsherren und saßen den Landgerichten125 in Mühlheim
a.d.D.126, Hechingen127 und vielleicht auch in Schömberg128 vor. Diese von den kaiserlichen
Landgerichten129 zu unterscheidenden Gerichte waren ursprünglich Gerichte
der Freien, die an den Reichsstraßen unter Vorsitz eines Freiherrn urteilten. Die Gerichte
waren in Hechingen und Mühlheim mit je sieben Rittern besetzt. Auch wenn die Gerichtsbarkeit
vom König abgeleitet war, können ohne weitere Indizien keine Verbindungen
zu älteren gräflichen Gerichtsstätten hergestellt werden.

Da keine Quellen über die Grafenrechte der Zollern erhalten sind, muß auf indirektem
Wege versucht werden, sich der Frage zu nähern. Die um 1179 vollzogenen Linientrennung
gibt womöglich die Antwort. Daß die Zollern am Ende des 12. Jahrhunderts zu
den führenden Familien im süddeutschen Raum gehört haben, zeigt nicht zuletzt das von
Graf Burchard von Zollern geführte Reitersiegel130. Da das Siegel lange Zeit als verloren
galt und immer nur eine alte, mißverständliche Beschreibung von Gabelkover zitiert
wurde, ist die Bedeutung des Reitersiegels für die zollerische Geschichte nicht erkannt
worden. Das Reitersiegel stellt die Zollern in den Kreis der Herzöge und der Pfalzgrafen
von Tübingen, die ein Reitersiegel führten, da sie zum Reichsfürstenstand gehörten. Das

123 K. Heinrich V. für Alpirsbach 1123 Jan. 23, Wirtembergisches Urkundenbuch 1 S. 354.

124 P. Paschalis II. für Alpirsbach 1101 Apr. 12, Wirtembergisches Urkundenbuch 1 S. 327; zum
Hintergrund vgl. Hermann Jakobs, Der Adel in der Klosterreform von St. Blasien. 1968. S. 99 f.

125 Zu den schwäbischen Landgerichten Adolf Laufs, Gerichtsbarkeiten und Rechtspflege im
deutschen Südwesten zur Zeit des Alten Reiches, in: Bausteine zur geschichtlichen Landeskunde
von Baden-Württemberg. Hrsg. Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg
. 1979. S. 157 -174, hier S. 170 f.

126 Mon. Zollerana 1 S. 134 Nr. 267 zu 1319 Nov. 16.

127 Mon. Zollerana 8 S.31 zu 1342; zit. bei Egler, Chronik (wie Anm. 91) S. 19.

128 Mon. Zollerana 1 S. 71 Nr. 181 zu 1255 Januar 25. Hans Jänichen, Schömberg, in: Der Landkreis
Balingen 2 S. 738 deutet Acta sunt hec in campo apud Schqnberc... als Gerichtsplatz; Ders.,
Spätmittelalterliche Landtage oder Landgerichte der Grafen von Hohenberg und der Pfalzgrafen von
Tübingen, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 16,1957, S. 111-134, hierS. 132.

129 Hans Feine, Die kaiserlichen Landgerichte in Schwaben im Spätmittelalter, in: ZSRG, Germ.
Abt. 66,1948, S. 148-235.

130 Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 474 Urk. 44 für Kl. Bebenhausen, undatiert (um 1190); zur Legende
s. Anm. 41; zum Reitersiegel allgemein Paul Ganz, Geschichte der heraldischen Kunst in der
Schweiz im 12. und 13. Jahrhundert. Diss. Zürich 1899. S. 136 f.; Fenske, Adel (wie Anm. 72) S. 83 f.,
100f.; demnächst Wilfried Schöntag, Das Reitersiegel als Rechtssymbol und Darstellung ritterlichen
Selbstverständnisses. Fahnenlanze, Banner und Schwert auf Reitersiegeln des 12. und 13. Jahrhunderts
vor allem süddeutscher Familien, in: Festschrift Hansmartin Schwarzmaier 1997.

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