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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0224
Wilfried Schöntag

Die Grafen von Zollern und die von Hohenberg gehörten unterschiedlichen politischen
Bündnissen an. Nicht zuletzt wegen der verwandtschaftlichen Bindung zählten die
Hohenberger zu den Anhängern von Rudolf von Habsburg, während die Zollern auf der
Seite der Grafen von Württemberg kämpften. Als 1286 König Rudolf von Habsburg
durch einen Sühnevertrag die Auseinandersetzungen beendete und einen Frieden herbeiführte
, werden unter den Anhängern der Grafen von Württemberg auch Graf Friedrich
der Erlauchte von Zollern und seine Söhne genannt260 und Regelungen für deren Bestrafung
erlassen. Rudolf Seigel schloß daraus, daß in diesen Verhandlungen eine
Schwächung der zollerischen Macht beschlossen worden sei und die Herrschaft geteilt
werden mußte261. Mit diesem Argument könnte erklärt werden, warum die Teilung schon
zu Lebzeiten des Vaters vorgenommen worden ist. Dennoch kann die Auswirkung des
Friedensschlusses nicht zu hoch angesetzt werden, da Graf Friedrich der Erlauchte die
Teilung ja selbst vorbereitet hatte. Sie ist ihm daher wohl kaum aufgezwungen worden.

Die Teilung hatte langfristig verhängnisvolle Auswirkungen. Die Wirtschaftskraft der
beiden Herrschaften wurde geschwächt und der Herrschaftsausbau stagnierte. Innerhalb
weniger Jahre kam es in beiden Linien zu Notverkäufen 262. Die Grafen von Zollern-Ho-
henzollern blieben auf der Stufe einer Niedergerichtsherrschaft stehen. In ihren Dörfern
übten sie Zwing und Bann aus263, hinzu kamen häufig noch Patronatsrechte. Die Grafen
von Zollern führten zwar den gräflichen Titel, sie zählten auch zu den Getreuen des Reiches264
, sie übten aber nur Herrschaft in Niedergerichtsbezirken aus. Dies bedeutete, daß
beide Linien als aktive Territorialherren und -politiker in dieser Region ausschieden. Die
Grafen von Zollern besaßen weder wirtschaftliche Macht oder politischen Einfluß, um
benachbarte Adelige in ihren Dienst ziehen zu können, noch verfügten sie über Lehen,
um Adelige an sich zu binden. Ihr Klientel bestand aus den eigenen Bauern und Ministerialen
und wenigen Vertretern des örtlichen Niederadels265. Die Zollern selbst waren in
Zukunft gehalten, sich in fremde Dienste zu begeben, um ihren Unterhalt fristen zu können
und um Schutzherren zu erlangen.

3.9 Das Erbrecht der Grafen von Zollern

Der Teilung von 1288 folgten im 14. Jahrhundert weitere, die die Herrschaftsgrundlage
der Zollern stark veränderten.

Die Quellen des 13. Jahrhunderts belegen , daß bei den Zollern die Söhne bei rechtlichen
Entscheidungen hinzugezogen wurden. Sie erteilten ihren Konsens266, sie wurden

260 Ebenda 1 S. 96 Nr.226 zu 1286 Nov. 10, Stuttgart, vgl. Wirtembergisches Urkundenbuch 9
S. 104 Nr. 3576; Hans G. Hofacker, Die schwäbischen Reichslandvogteien im späten Mittelalter.
1980. S. 130.

261 Seigel, Alte Herrschaftsgebiete (wie Anm. 206) S.91.

262 Vgl. den Verkauf von Gütern an das Kl. Bebenhausen, der wegen drückender Schuldenlast vorgenommen
wurde, ...quod ob urgentem necessitatem nobis et nostris libens communiter ex variis
debitis imminentem. Mon.Zollerana 1 S. 104 Nr. 237.

263 Ebenda 1 S. 156 Nr. 295 zu 1342 Juli 27.

264 Ebenda 8 S. 32 Nr. 77 zu 1346.

265 Bumiller, Studien (wie Anm. 177) untersucht für das 12. bisl4. Jahrhundert den Adel im Bereich
der Grafschaft Zollern (S.18) bzw. den ... Adel im Einflußbereich der Grafen... (S. 29). Beide
Begriffe entsprechen nicht der Realität. S. 60 stellt er fest, daß ... die zollerische Klientel tatsächlich
auf die engste Umgebung um die Burg Zollern reduziert war.

266 jVos...[Name der beiden Söhne]...profitemur, predicta omnia esse vera et perpatrem nostrum
de nostro consensu legaliter consumata, sigillo patris nostri utentes communiter in hoc facto. Graf
Friedrich der Erlauchte von Zollern für Salem, 1266 Okt. 8, Mühlheim. Mon. Zollerana 1 S. 83
Nr. 201; Wolfram Ulshöfer, Das Hausrecht der Grafen von Zollern (Arbeiten zur Landeskunde
Hohenzollerns 8). 1969. S. 23 f.

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