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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0225
Die Herrschaftsbildungen der Grafen von Zollern vom 12. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts

an der Herrschaft beteiligt. Oben wurde schon dargestell, daß bei der Teilung von 1288
der älteste Sohn die Herschaft Zollern-Hohenzollern und der jüngste die Herrschaften
Schalksburg und Mühlheim erhielt. Die Frage ist nun, in welcher erbrechtlichen Form
diese Teilung vorgenommen worden war. War es eine Tat- bzw. Totteilung, bei der
alle Rechte und Güter in gleiche Teile geteilt und in die alleinige Verfügung des Erben
übergingen, oder war es eine Nutzungsteilung, bei der die Erträge geteilt und alle Erbberechtigten
weiterhin Rechte an dem Gesamtgut hatten? Da aus der frühen Zeit
keine schriftlichen Quellen über das Erbrecht vorliegen, lassen sich Hinweise darauf
aus Verkaufsverhandlungen u.ä. erschließen. Wer Rechte an einer Sache hatte, mußte
bei Rechtsverfügungen über eine Sache beteiligt werden und mußte seinen Konsens
erteilen.

Die Grafen von Zollern-Hohenzollern hatten in der Herrschaft Schalksburg keinerlei
Mitspracherechte bei Rechtsgeschäften oder Veräußerungen, soweit es sich nicht um zol-
lerische Mannlehen handelte. Als z.B. 1382 die Stadt Balingen verpfändet wurde, traten
nur die drei Brüder der Schalksburger Linie auf. Innerhalb der Schalksburger Linie dagegen
waren alle männlichen Nachfahren des Merkenbergers, auch die, die in den geistlichen
Stand getreten waren, verfügungs- und erbberechtigt. Innerhalb der Schalksburger
Linie wurde bei Erbfällen die Teilung in der Form der Nutzungszuweisung vorgenommen
. Verfügungen über Rechte oder Güter wurden von allen männlichen Erbberechtigten
vorgenommen. Waren dagegen Verfügungen über zollerische Mannlehen zu treffen,
übten alle Vertreter der beiden Linien diese Rechte aus.

Als 1303 bzw. 1305 die Herrschaft Mühlheim als Pfand, dann als Leibgedingen und
schließlich als Lehen dem Hochstift Konstanz aufgetragen wurde, traten bei diesen Verhandlungen
nur Vertreter der Schalksburger Zollern auf. Ein Konsens der hohenzolleri-
schen Vettern wurde nicht eingeholt, nicht einmal unter den Beurkundungszeugen erscheinen
sie. Die Schalksburger Zollern besaßen danach die alleinige Verfügungsgewalt,
d. h. die Gewere. Als Graf Friedrich von Zollern-Schalksburg gen.Mülli im Jahr 1391 die
südlichen Herrschaftsteile an die Herren von Weitingen verkaufte, wurde die Rechtsqualität
der verschiedenen Besitzungen, Konstanzer Lehen und zollerischer Allodialbe-
sitz , festgestellt. Im Unterschied zu 1303/05 wurden jetzt, da auch der altzollerische al-
lodiale Besitz und die Mannlehen aus der Hand gegeben wurden, neben dem Bruder des
Verkäufers, der Mönch im Kloster Reichenau war, auch die beiden Vetter der hohenzol-
lerischen Linie hinzugezogen. Die Mitglieder aller Linien hatten Gewere an den zu verkaufenden
zollerischen Gütern und verzichteten für sich und ihre Erben auf alle Rechte.

Der nur zehn Jahre später vorgenommene Verkauf der Herrschaft Schalksburg an den
Grafen von Württemberg gibt uns wiederum Einblick in die Herrschaftsstruktur. Bei
den Verkaufsverhandlungen und bei der Auflassung der Herrschaft vor dem Hofgericht
in Rottweil traten allein die Verkäufer auf, Graf Friedrich von Zollern-Schalksburg gen.
Mülli und seine Frau. Die Herrschaft war ihr Allodialbesitz (ain reht fry aigen guoi). Verkauft
wurden auch die von der Abtei St. Gallen (Truchtelfingen, Frommern) und dem
Kloster Ottmarsheim im Elsaß (Pfäffingen, Dürrwangen) genommenen Lehen. Ausgenommen
blieben dagegen die zollerischen Mannlehen. Sie waren Eigentum der damals
bestehenden drei Linien Zollern-Schalksburg , Zollern-Hohenzollern, schwarzgräfliche
und Straßburger Linie. Die Ausklammerung der zollerischen Mannlehen erklärt, warum
keiner der Vettern der hohenzollerischen Linien am Rechtsgeschäft teilnahm oder seinen
Konsens erteilen mußte. Graf Friedrich gen. Tägli von Zollern tritt als Vogt der Frau des
Grafen Mülli auf, nicht aber als Vertreter der hohenzollerischen Linien.

Graf Friedrich von Zollern-Schalksburg gen. Mülli war damals der Älteste aller Linien.
Auch nach dem Verkauf der Herrschaft Schalksburg vergab er weiterhin die zollerischen
Mannlehen. Die Rechte der Linien waren durch den Verkauf nicht beeinträchtigt
worden.

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