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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0239
Die Herrschaftsbildungen der Grafen von Zollern vom 12. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts

räumt worden. Die Grafen von Zollern erlangten keinerlei Ansprüche. Die Abmachungen
von 1488 hatte keine langfristige Wirkung. Graf Eitelfriedrich II. nahm in seinen Testamenten350
, die er 1511 und 1512 errichtet hatte, keinen Bezug auf die Vorgänge von
1488. Der Vertrag von 1488 kann daher nicht als Grundlage für die späteren Erbverbrüderungen
von 1695 bzw. 1705 angesehen werden351 .

Eine dauerhafte lehnsrechtlich begründete Bindung an die Markgrafen von Brandenburg
entstand, nachdem die Grafen von Zollern von diesen seit 1505 bzw. 1507 mit dem Erbkämmereramt
des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation unterbelehnt worden waren.

Doch zurück zur inneren Entwicklung der zollerischen Herrschaft! Graf Jos Niklas I.
gab seiner Herrschaft eine neue Ordnung und Gerichtsorganisation352. Er stellte die Appellation
an das Stadtgericht in Oberndorf ab und errichtete als Berufungsgericht für die
Herrschaft Zollern ein »Fünfzehnergericht« in Hechingen, das im 16. Jahrhundert zum
Hofgericht des Landes fortentwickelt wurde.

Für die Abgrenzung der Herrschaft nach außen war die Verleihung der hohen Gerichtsbarkeit
durch den Kaiser von größter Bedeutung. 1471 verlieh Kaiser Friedrich III.
dem Grafen den Blutbann in allen Orten, in denen er Niedergerichtsherr war353. Das
Stadtgericht in Hechingen übte nun die peinliche Gerichtsbarkeit in der Herrschaft Zollern
aus. Weiterhin gewährte Kaiser Friedrich III. 1471 dem Grafen Jos Niklas und seinen
Nachfolgern das Recht, nicht mehr vor den königlichen Hofgerichten, den Landgerichten
und sonstigen Gerichten erscheinen zu müssen. Ihr Gerichtsstand war nunmehr
unmittelbar vor dem König oder vor dem königlichen Kammergericht. Künftig waren
Klagen Auswärtiger gegen zollerische Leute vor dem Grafen vorzubringen. Der Graf
war damit zum obersten Gerichtsherrn in seiner Herrschaft geworden. Uber den Blutbann
hinaus erhielt Graf Jos Niklas für die dem Reich geleisteten Dienste das Münzrecht
und das Bergregal als Reichslehen354. Das Geleitrecht auf der sogenannten Schweizerstraße
zwischen Rottenburg und Balingen, das nach 1490 noch von Württemberg und
Österreich ausgeübt worden war, kam Anfang des 16. Jahrhunderts an die Grafen von
Zollern, ebenso übten sie nun das Rais- und Steuerrecht aus. Innerhalb weniger Jahre erlangte
der Graf von Zollern in seiner bisherigen Niedergerichtsherrschaft alle für eine
Territorialisierung erforderlichen Rechte. Das Gebiet war nun rechtlich nach außen abgeschlossen
und unterstand unmittelbar dem Kaiser. Für die zollerische Herrschaft war
im 14. und 15. Jahrhundert hin und wieder die Bezeichnung »Grafschaft« verwendet
worden35', die jedoch seit der Abspaltung der Hohenberger Linie nicht mehr der verfassungsrechtlichen
Realität entsprach. Nach 1471 war dieser Begriff jedoch wieder zutreffend
, da es sich nun um eine reichsunmittelbare Herrschaft handelte. Der Name »Grafschaft
Zollern« hatte sich spätestens nach etwa 1510 im Sprachgebrauch durchgesetzt.

Der allodiale Besitz356 war die Grundlage der Herrschaft. In den Dörfern, in denen die
Grafen die Niedergerichtsbarkeit und häufig auch die Patronatsrechte besaßen, hatten sie

350 Abdruck bei Sebastian Locher, Nachrichten über den Grafen Eitelfriedrich II. von Hohen-
zollern 1452-1512, in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Altertumskunde in Hohenzol-
lern21, 1887/88, S. 93-137, hier S. 106 ff.

351 So Ulshöfer, Hausrecht (wie Anm. 266) S. 45.

352 Schöntag, Hohenzollern (wie Anm. 3) S. 370 f.

353 Staatsarchiv Sigmaringen Ho 1 Urk. 1471 Aug. 20.

354 Ebenda Urk. 1471 Aug. 19.

355 Vgl. zu 1401 Aug. 19, Mon. Zollerana 1 S. 350 Nr. 462 ze haechingen oder sust in unser graff-
schaft gesessen...; zu 1474 Jan. 7, Schmid, Hohenberger Urkundenbuch S. 898 Nr. 876, Jos Niklas
eignet den Herren von Bubenhofen Willmandingen, ...mit siner zugehörd untz her von uns Graf
Josniclausen von Zollr und unser Grafschaft manlehen gewesen ist....

356 Eisele, Studien (wie Anm. 2) S. 13 f., 23 f.; Josef Kerkhoff, Territoriale Entwicklung von
Hohenzollern, in: Historischer Atlas von Baden-Württemberg, Karte und Beiwort VI.5,1975.

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