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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0240
Wilfried Schöntag

die Leibeigenschaft und die Frondienstbarkeit durchgesetzt357. Auch die Bewohner der
Stadt Hechingen waren in der Regel Leibeigene, deren Rechte und Pflichten jedoch
durch ein Privileg358 aus dem Jahre 1401 abweichend von denen der Leibeigenen auf dem
Lande geregelt worden waren.

Es blieb jedoch nicht bei der inneren Konsolidierung des Landes. Graf Eitelfriedrich
IL, der 1488 die Herrschaft angetreten hatte, wurde so stark zum Reichsdienst herangezogen
, daß er sich wenig um seine Herrschaft kümmern konnte. Im Dienste Kaiser Maximilians
I. machte er eine glänzende Karriere: 1492 wurde er Kammerrichter, 1495 Präsident
des Reichskammergerichts, 1502 kaiserlicher Oberhofmeister359. Seit 1490 war er
auch Hauptmann der Herrschaft Hohenberg. 1497 tauschte er mit Kaiser Maximilian I.
die Herrschaft Rhäzüns gegen die Herrschaft Haigerloch360 und konnte damit sein Territorium
arrondieren.

Graf Jos Niklas II. (gest. 1558) schloß den inneren Ausbau der Grafschaft Zollern
ab361. Er ließ durch Berthold von Hagen eine Renovation der grundherrlichen Rechte
und Besitzungen vornehmen, die, 1544 abgeschlossen, einen ersten geschlossenen
Uberblick über die Herrschaft gibt. Als Jos Niklas II. auf Grund der Reichspolizeiverordnung
eine Landesordnung erlassen wollte, gelang ihm dies zunächst nur in der alten
Grafschaft Zollern. Die Haigerlocher und Wehrsteiner Untertanen wehrten sich gegen
diese Vereinheitlichung. Sie hatten eine eigene jahrhundertelange Verfassungsentwicklung
erlebt, die sich nicht mehr beseitigen ließ362. Jos Niklas II. hatte nicht die Durchsetzungskraft
, Gebiete mit unterschiedlichen Rechtstraditionen zu einem einheitlich strukturierten
neuzeitlichen Staatsgebilde umzuformen.

An dieser Stelle kann der Überblick über den Aufbau einer neuen Grafschaft Zollern
abgeschlossen werden, da diese unter Graf Jos Niklas II. eine Form gefunden hatte, die
bis zum Ende des Alten Reiches weitgehend Bestand hatte, zumindest was ihre räumliche
Erstreckung anging. Jos Niklas II. starb ohne männliche Erben, und sein Vetter, Graf
Karl I. von Zollern (f 1576), trat in das Erbe ein. Dieser war 1534/35 mit den österreichischen
Grafschaften Veringen und Sigmaringen belehnt worden und herrschte jetzt über
ein, für zollerische Verhältnisse, großes Territorium, das zwischen Württemberg und den
Habsburger Vorlanden lag. Unter ihm setzte eine neue Dynamik und Entwicklung ein.

357 Bumiller, Studien (wie Anm. 177) S. 213 f.

358 Mon. Zollerana 1 S. 350 Nr. 462 zu 1401 Aug. 19.

359 Manns (wie Anm. 315) S. 91 f.; Eberhard Gönner, Eitel Friedrich IL, Graf zu Hohenzollern,
in: Neue Deutsche Biographie 4,1959, S. 423.

360 Staatsarchiv Sigmaringen Ho 177 Urk. 67 zu 1497 Okt. 12; Herbert Natale, Die Grafen von
Zollern und die Herrschaft Rhäzüns, in: Zeitschrift für hohenzollerische Geschichte 2, 1966,
S. 46-110.

361 Manns (wie Anm. 315) S. 165 f.

362 Gregor Richter, Verfassungsnormen in Stadt und Herrschaft Haigerloch 1410-1724. Ein
Beitrag zur Rechtstaatlichkeit im Alten Reich, in: Zeitschrift für hohenzollerische Geschichte 13,
1977, S. 129-140; Schöntag, Hohenzollern (wie Anm. 3) S. 375 f.

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