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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0249
Franz Gog

Zeit der Weimarer Republik, dem Staatssekretariat an. Mosers Zugehörigkeit zum »Kabinett
« bot - zumindest zunächst - hinreichend Gewähr, daß die Sache Hohenzollerns
auf der politischen Tagesordnung blieb, konnte andererseits aber nicht darüber hinwegtäuschen
, daß mittelfristig eine tragfähige staatsrechtliche Grundlage nicht nur für Südwürttemberg
, sondern auch für Hohenzollern gefunden werden mußte.

Mittels dieses Statuts war in weitgehendem Ausmaß die »Abwesenheitspflegschaft« des
Staatssekretariats zur Erhaltung der Verwaltungseinheit Württembergs definiert. Für das
Justizwesen war, ebenso wie für Kultus, Erziehung und Kunst, Carlo Schmid selbst verantwortlich
. Tatsächlich hatte aber ein anderer Mann in den Monaten seit Juli 1945 dafür
Sorge getragen, wieder ein Personaltableau für die Wiederingangsetzung des de facto nun
zunehmend von Stuttgart gelösten Justizwesens Südwürttembergs (sowie Hohenzollerns
und des Kreises Lindau) auf die Beine zu stellen - der Ministerialrat, seit 1946 Ministerialdirektor
im Justizministerium Dr. Gebhard Müller (1900-1990). Dieser war Ende Juli 1945
vom Landesdirektor der Justiz in Stuttgart, Josef Beyerle, mit Zustimmung der kurzfristig
in Freudenstadt einquartierten französischen Militärregierung für Südwürttemberg zu seinem
Delegierten im französisch besetzten Teil Württembergs ernannt worden18, um dort
in enger Absprache mit Stuttgart dafür zu sorgen, daß die Gerichte und Justizbehörden
wieder personell »bestückt« wurden. Bereits am 8. August 1945 hatte Müller, der in kurzer
Zeit viele der Land- und Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Tübingen persönlich
aufgesucht, Berichte angefertigt und angefordert hatte, eine vorläufige Liste zusammengestellt
, die er mit dem bisherigen Präsident des Landgerichts Tübingen, Fritz Schiele, sowie
dem zuständigen Offizier der Section Juridique, Capt. Ehrmann, besprach.19

Am 15. September 1945 reichte Müller dann eine Liste bei der Section Juridique ein,
auf der Vorschläge für die Besetzung der Stellen im ganzen Land gemacht wurden. Auf
dieser Liste war der Name Gogs unter »Sigmaringen« bereits aufgeführt.20 Die Notizen

Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande. Geschichtliche Entwicklung, Rechtsgrundlagen
und Aufgabengebiete. (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 10). 1972, S. 107. Eine
genügende biographische Arbeit über Moser fehlt.

18 Ausführlich dazu jetzt Frank Raberg: »Vielleicht wird ein Höherer unsere Arbeit segnen«. Josef
Beyerle und die politische Neuordnung in Württemberg 1945, Manuskript zur Veröffentlichung
in ZWLG 55 (1996) S. 313-361, sowie Raberg (wie Anm. 14), 3. bis 5. Kapitel.

19 Nachlaß Gebhard Müller im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS) Ql/35 (fortan als NGM zitiert
), B 2/1/5.

20 Ebd., B 19. Gog ist auf S. 47 dieser Liste aufgeführt. Sowohl in der Sparte Mitglied der NSDAP
wie auch Mitglied in Untergliederungen der NSDAP ist, den Tatsachen entsprechend, ein »Non«
verzeichnet. Der als Oberstabsrichter der Reserve aus der Wehrmacht entlassene Gog war ausweislich
seiner eigenen Angabe im berühmten Fragebogen des Military Gouvernment of Germany lediglich
Mitglied des NS-Rechtswahrerbundes (ab 1934) und der NSV (NS-Volkswohlfahrt) (ab
1938). Einer Mitgliedschaft zumindest im erstgenannten Verband konnte man sich als Jurist kaum
entziehen; auch Gebhard Müller und Carlo Schmid hatten ihm angehört. Gog schrieb in seinem Lebenslauf
(vom 19. November 1946), ihm sei trotz wiederholter Bewerbung ... zunächst die Beleihung
mit einer Planstelle durch Einspruch der Gauleitung Württemberg verweigert worden, da er
der NSDAP und ihren Untergliederungen nicht angehörte und für sie nicht tätig geworden war. Diese
Feststellung erfolgte durch ein Schreiben des Gauleiters Murr vom 19.7.1939. Erst nach längerem
Kriegsdienst wurde ihm auf Grund einer älteren Bewerbung am 1. V.1940 eine Planstelle des Landgerichtsrats
beim Landgericht Hechingen bewilligt, wo er freilich aufgrund dauernder kriegsbedingter
Abwesenheit nicht einen Tag zum Einsatz gekommen war. Der zwangsweisen Verwendung als
NSV-Blockwart konnte sich Gog, ebenfalls wegen seines Kriegsdienstes, entziehen: Die Einberufung
zum Heer hat mich der Verlegenheit enthoben, als NSV-Blockwart eingesetzt zu werden (Gog,
Stetten, an Gebhard Müller, Justizministerium, am 2. Oktober 1947, PFG). Das Schreiben des Gauleiters
erleichterte Gogs Entnazifizierungsverfahren erheblich, so daß er ohne Sanktionen im Amt
verbleiben konnte, vgl. ASt Nr. 18 (1946) vom 20. September 1946, S. 193. Lebenslauf, Fragebogen
und beglaubigte Abschrift des Schreibens von Gauleiter Wilhelm Murr in PFG.

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